Hallo zusammen,
von meiner Arbeitsstelle aus sind 2 Teamtage mit einer Übernachtung anberaumt worden.
Von dem Unternehmen wurden für die Mitarbeiter Doppelzimmer gebucht. Nur der Abteilungsleiter und der externe Dozent haben ein Einzelzimmer.
In wie weit habe ich Anspruch auf ein Einzelzimmer?
Aufgrund meiner Schwerbehinderung (GDB 50; Lungenerkrankung) habe ich morgens vor dem Frühstück bereits einen gewissen Ablauf der ca 1,5h benötigt.
Vielen Dank für eure Antworten.
Einzelzimmer bei Übernachtungen
AW: Einzelzimmer bei Übernachtungen
Hallo,
gibt es bei Dienstreisen im Unternehmen eine generelle Regelung dazu, z.B. im Rahmen einer Dienstvereinbarung, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag? Was sagt der Betriebsrat - falls es den gibt?
In der heutigen Zeit sollte ein Einzelzimmer an sich Standard sein. Auch wenn es sicherlich bei Monteuren noch viele Ausnahmen davon gibt.
Hier https://openjur.de/u/99238.html" onclick="window.open(this.href);return false; gibt es ein paar Ausführungen dazu, auch wenn viel über die Einigungsstelle geschrieben wird.
Alternativ würde ich den Weg über die gesundheitlichen Belange versuchen zu bestreiten.
Grüße
Christian Vedder
gibt es bei Dienstreisen im Unternehmen eine generelle Regelung dazu, z.B. im Rahmen einer Dienstvereinbarung, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag? Was sagt der Betriebsrat - falls es den gibt?
In der heutigen Zeit sollte ein Einzelzimmer an sich Standard sein. Auch wenn es sicherlich bei Monteuren noch viele Ausnahmen davon gibt.
Hier https://openjur.de/u/99238.html" onclick="window.open(this.href);return false; gibt es ein paar Ausführungen dazu, auch wenn viel über die Einigungsstelle geschrieben wird.
Alternativ würde ich den Weg über die gesundheitlichen Belange versuchen zu bestreiten.
Grüße
Christian Vedder
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AW: Einzelzimmer bei Übernachtungen
Ergänzend zur Frage "triftiger Grund" für ein Einzelzimmer hier noch zwei etwas betagtere Urteile der Verwaltungs- und Arbeitsgerichtsbarkeit:holz hat geschrieben:Anspruch auf ein Einzelzimmer?
• VGH, 21.12.1988, 1 UE 709/84
• BAG, 26.04.1990, 6 AZR 589/88
Ob die Verwaltungsrichter aus Hessen etwa zum Thema Rauchgenuss sowie Doppelbelegung heute noch so gewagt argumentieren würden wie in den 80-er Jahren, wonach es ja möglich gewesen wäre, das Zimmer noch einmal zu lüften (Rn. 39), erscheint mehr als zweifelhaft.
Fraglich erscheint aber auch, ob es sich bei Ihrem zeitlichen Vorlauf von 1 ½ Std. um einen triftigen Grund handelt. Denn dadurch wird ja allenfalls Ihr Zimmergenosse, der dann uU nicht durchschlafen kann, beeinträchtigt und nicht Sie - also eher ein Grund für diesen. Oder verstehe ich da was falsch?holz hat geschrieben:... habe ich morgens vor dem Frühstück bereits einen gewissen Ablauf der ca. 1,5 h benötigt.
Viele Grüße
Albin Göbel