Feststellung der (besseren) Eignung im Auswahlverfahren

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schwebi
Beiträge: 16
Registriert: Mittwoch 23. August 2017, 08:50

Feststellung der (besseren) Eignung im Auswahlverfahren

Beitrag von schwebi »

Hallo Zusammen,

ich war bei einem Auswahlverfahren mit 7 Bewerbern beteiligt, wobei auch ein schwerbehinderter Bewerber eingeladen wurde.

Alle Bewerber haben das Anforderungsprofil erfüllt. Bei den Auswahlgesprächen war auch ein auswärtiger Fachmann in den Entscheidungsprozess mit eingebunden.

Nach dem Bewerbungsverfahren haben 3 andere Bewerber sich wesentlich besser präsentiert und der AG hat sich daher in Absprache mit dem Fachmann für einen "Nichtbehinderten" entschieden.

In der Eigenschaft als Schwerbehindertenvertretung habe ich es ebenso empfunden, dass die 3 Bewerber wesentlich geeigneter erschienen, als der Schwerbehinderte.

Nachdem zwischenzeitlich eine Anfrage eines Rechtsanwaltes erhalten habe (wegen Verletzung nach dem AGG), warum der Schwerbehinderte nicht eingestellt wurde, obwohl das Anforderungsprofil erfüllt wurde, habe ich folgende Fragen:

Ist es rechtlich in Ordnung, wenn der Schwerbehinderter bei Erfüllung des Anforderungsprofils (wie alle anderen Bewerber auch) im Vorstellungsgespräch nicht überzeugen konnte, dass dann der im Bewerbungsgespräch besserer Bewerber eingestellt wird. Der externe Fachmann hat hierbei die Antworten auf die Fachfragen bewertet, wobei der Schwerbehinderte hierbei gegenüber anderen Bewerbern abgefallen ist.

Da ich der gleichen Meinung war, dass sich andere Bewerber wesentlich besser präsentierten, war ich mit der Entscheidung einverstanden und habe dies dem AG mündlich bekannt gegeben.

Wer stellt grundsätzlich die Eignung bzw. die wesentlich bessere Eignung fest?
Wann ist grundsätzlich der Schwerbehinderte einzustellen. Ich habe bisher nichts gefunden, wann von "im Grund nach gleicher Eignung" gesprochen wird.
Wie kann ich dass als Schwerbehindertenvertreter nachvollziehen bzw. nachprüfen, wann eine wesentlich gleiche Eignung vorliegt und eine Einstellung des Schwerbehinderten fordern kann?

Ich habe im Forum bisher nichts hierzu leider nichts gefunden.

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen.
valentin

AW: Feststellung der (besseren) Eignung im Auswahlverfahren

Beitrag von valentin »

Hallo,

ich gehe einmal davon aus, dass Dir bekannt ist dass Du auf Schreiben und Anfragen von Anwälten von Bewerbern usw. nicht antworten muss. Sogar hier nicht Antworten darfst. Denn die Inhalte von Bewerbungsgesprächen unterliegen auch dem Datenschutz es sind vertrauliche/ nichtöffentliche Gespräche.

Der Anwalt soll/ muss sich an den AG oder das ArbG wenden.

Also dem Anwalt mitteilen er möchte sich an den AG wenden.

PS: Ich empfinde Deine Entscheidung im Vorstellungsgespräch als OK und nachvollziehbar. Letztlich entscheidet ehe der AG über eine Einstellung. Auch entscheidet er wer für ihn der besser geeignete ist. Im Nachgang also im Mitbestimmungsprozess redet dann der BR noch mit.
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Feststellung der (besseren) Eignung im Auswahlverfahren

Beitrag von albin.göbel »

schwebi hat geschrieben:Nachdem ich zwischenzeitlich eine Anfrage eines Rechtsanwaltes erhalten habe (wegen Verletzung nach dem AGG), warum der Schwerbehinderte nicht eingestellt wurde, obwohl An­for­de­rungs­pro­fil erfüllt wurde
Das Ansinnen des Advokaten halte ich inhaltlich für ziemlich "schräg": Sollte es sich hier um ÖD handeln, dann hat sbM, der das "An­for­de­rungs­pro­fil" erfüllt, zwar in aller Regel Verfahrensan­spruch auf ein Vor­stel­lungs­gespräch nach § 82 SGB IX: Die Nicht­ein­stel­lung eines sbM, auf den das An­for­de­rungs­pro­fil passt, der also ob­jek­tiv aus­rei­chend qua­li­fi­zier­t ist oder dem die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt, ist daher allein idR mitnichten Dis­kri­mi­nie­rung, wenn es wie hier "wesentlich ge­eig­ne­tere" Be­wer­ber gab. Ist hier folglich keinesfalls eine "im We­sent­li­chen gleiche Eignung". Siehe dazu z.B. auch Beitrag aus 2012 hier im SBV-Forum.

Und eine Erörterung unter Darlegung der Gründe sowie Anhörung des sbM kommt ohnehin nicht in Betracht, wenn die SBV wie hier die Aus­wah­l­ent­schei­dung mitträgt (§ 81 Abs. 1 Satz 7/8 SGB IX), also auch insoweit keine Verfahrensdiskriminierung nach dem AGG laut st. Rechtsprechung.

Viele Grüße
Albin Göbel
schwebi
Beiträge: 16
Registriert: Mittwoch 23. August 2017, 08:50

AW: Feststellung der (besseren) Eignung im Auswahlverfahren

Beitrag von schwebi »

Hallo und vielen Dank für die Antworten,

es handelt sich in der Tat um einen öffentlichen Arbeitgeber!

Wenn ein Rechtsanwalt schreibt, ist man schnell verunsichert, aber die Antworten sind für mich hilfreich, da ich wohl grundsätzliches nicht verkehrt gemacht habe.

Ich wünsche noch eine schöne Woche
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