Hallo Zusammen
Im SGB XI § 81 RN4 sind die Rechte und Ansprüche Schwerbehinderter Menschen gegen ihren AG geregelt.
Welche wasserdichten rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn der AG sich trotz regem Schriftverkehr weigert, Hilfsmittel, welche durch das Integrationsamt schon bewilligt waren zu besorgen. Dieser Hinhaltetaktik muss man doch irgend etwas entgegensetzen können. Für Ratschläge wäre ich Euch dankbar. Gruß Kaya
SGB XI § 81 RN4
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: SGB XI § 81 RN4
Hallo,
zuerst einmal
Ansprüche auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz können grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.
zuerst einmal
heißt die korrekte Zitierweise: § 81 Abs. 4 SGB IXSGB XI § 81 RN4
Ansprüche auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz können grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: SGB XI § 81 RN4
Hallo,
aber NUR von dem betroffenen Schwerbehinderten selbst, nicht von der SBV. Also AN muss klagen!Ansprüche auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz können grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.
AW: SGB XI § 81 RN4
Danke für Eure schnelle Hilfe.
Habe es weitergeleitet an den betreffenden Kollegen. Schöne Woche
Habe es weitergeleitet an den betreffenden Kollegen. Schöne Woche