Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin 61 Jahre alt und habe eine 60% Behinderung. Ich bin Berufstätig als Tiefbauarbeiter. In den Weihnachtsfeiertagen muss ich 24 stunden Bereitschaftsdienst leisten. Meine Frage ist: kann ich mich von diesen Bereitschaftsdiensten bei den Arbeitgeber komplett befreien oder kann ich mich nur für die 24 Stunden Minus 8 Stunden, also von 16 Stunden befreien lassen? Danke im voraus!
Mimaridis
Bereitschaftsdiensten
Bereitschaftsdiensten
Guten Tag,
Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen.
Mehrarbeit ist jede über 8 Stunden hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit; als solche gilt auch Bereitschaftsdienst.
siehe § 124 SGB IX
Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht.
Gruß
Jutta Röth
Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen.
Mehrarbeit ist jede über 8 Stunden hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit; als solche gilt auch Bereitschaftsdienst.
siehe § 124 SGB IX
Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, das heißt über werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht.
Gruß
Jutta Röth
Bereitschaftsdiensten
Hallo, nach §124 SGB IX gilt folgendes:
§124 SGB IX
Mehrarbeit von Schwerbehinderten Menschen
Schwerbehinderte Menschen und ihnen (von der Agentur für Arbeit) Gleichgestellte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (Ausnahme Notarbeit i.S. von §14 und 15 ArbZG).
Neben Arbeitern und Angestellten können auch Beamte Freistellung von Mehrarbeit verlangen. (§72 BBG oder dementsprechende länderrechtliche Regelungen)
Der Anwendungsbereich ist auf zu leistende Mehrarbeit beschränkt. Die Vorschrift gibt den schwerbehinderten Arbeitnehmern nach allgemeiner Auffassung kein Recht, Sonn- oder Feiertagsarbeit bzw. Nachtarbeit und Bereitschaftsdienst generell abzulehnen.
Ordnet der Arbeitgeber Mehrarbeit an, hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer sie grundsätzlich zu leisten, sofern er nicht rechtzeitig eine Befreiung von der Mehrarbeit (gemäß §124 SGB IX) verlangt hat. Der § 81 Abs. 4 SGB IX ist hierbei aber ggf. auch zu beachten und anzuwenden.
Voraussetzungen
Der Arbeitgeber kann Mehrarbeit anordnen, soweit dies arbeitsvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder aufgrund des Tarifvertrages zulässig ist.
Diese Anordnung bedarf aber trotzdem der Zustimmung
- des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG oder
- des Personalrates.
- die Schwerbehindertenvertretung ist nach §95 zu beteiligen
Frage: Wurde die Willensbezeugung nach §124 zur Ablehnung von Mehrarbeit abgegeben ?
Gruß
§124 SGB IX
Mehrarbeit von Schwerbehinderten Menschen
Schwerbehinderte Menschen und ihnen (von der Agentur für Arbeit) Gleichgestellte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (Ausnahme Notarbeit i.S. von §14 und 15 ArbZG).
Neben Arbeitern und Angestellten können auch Beamte Freistellung von Mehrarbeit verlangen. (§72 BBG oder dementsprechende länderrechtliche Regelungen)
Der Anwendungsbereich ist auf zu leistende Mehrarbeit beschränkt. Die Vorschrift gibt den schwerbehinderten Arbeitnehmern nach allgemeiner Auffassung kein Recht, Sonn- oder Feiertagsarbeit bzw. Nachtarbeit und Bereitschaftsdienst generell abzulehnen.
Ordnet der Arbeitgeber Mehrarbeit an, hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer sie grundsätzlich zu leisten, sofern er nicht rechtzeitig eine Befreiung von der Mehrarbeit (gemäß §124 SGB IX) verlangt hat. Der § 81 Abs. 4 SGB IX ist hierbei aber ggf. auch zu beachten und anzuwenden.
Voraussetzungen
Der Arbeitgeber kann Mehrarbeit anordnen, soweit dies arbeitsvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder aufgrund des Tarifvertrages zulässig ist.
Diese Anordnung bedarf aber trotzdem der Zustimmung
- des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG oder
- des Personalrates.
- die Schwerbehindertenvertretung ist nach §95 zu beteiligen
Frage: Wurde die Willensbezeugung nach §124 zur Ablehnung von Mehrarbeit abgegeben ?
Gruß
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Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst
Hallo Herr Mimaridis,
über die Rechtsfrage zur Mehrarbeit im Zusammenhang mit Bereitschaftsdienst hat das BAG unter Aufhebung der beiden Vorinstanzen wie folgt höchstrichterlich geurteilt:
"Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Arbeitsvertragliche Regelungen, die den schwerbehinderten Arbeitnehmer verpflichten, über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten, sind unwirksam." (BAG, Urteil vom 21.11.2006, 9 AZR 176/06)
Viele Grüße
Albin Göbel
über die Rechtsfrage zur Mehrarbeit im Zusammenhang mit Bereitschaftsdienst hat das BAG unter Aufhebung der beiden Vorinstanzen wie folgt höchstrichterlich geurteilt:
"Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Arbeitsvertragliche Regelungen, die den schwerbehinderten Arbeitnehmer verpflichten, über die normale gesetzliche Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste zu verrichten, sind unwirksam." (BAG, Urteil vom 21.11.2006, 9 AZR 176/06)
Viele Grüße
Albin Göbel