Hallo,ich wurde auf grund meiner Krankheit mit 40% vom Landesversorgungsamt als Behindert eingestuft.Ich habe seit 1 1/2 Jahren Krankengeld erhalten wurde ausgesteuert und muste mich Arbeitslos melden.Vorher haben gespräche zur Eingliederung mit meinem letzten Arbeitgeber stattgefunden meiner seits sowohl Arbeitgeberseits besteht das interesse meinen Arbeitsplatz zu erhalten.Als ich mich Arbeitslos gemeldet habe ,habe ich auch einen Antrag auf Gleichstellung
beantragt.Der Ärztliche Dienst ist auf grund meiner einschränkung zu dem entschuss gekommen das ich weniger als 15 std.die woche arbeiten kann und hat mir eine medizinische reha verordnet dem ich auch zugestimmt habe.
Vom Arbeitsamt habe ich vor einparr wochen die mitteilung erhalten das meinem gleichstellunsantrag nicht zugesprochen werden kann.Dem habe ich innerhalb der gesetzten Frist Wiederspruch eingelegt.Ein weiteres Schreiben vom Arbeitsamt Stuttgart möchte nun von mir das ich bis 20.06.2017 meinen Wiederspruch zurücknehme beziehungsweise mitteilen soll aus welche gründen ich den Wiederspruch aufrecht erhalte will.
Ich denke ich habe das recht das mein Antrag zugestimmt werden muss,aber könne sie mir einen Rat geben wie ich mich verhalten soll um keine Nachteile zu erleiden.
freundliche grüße
loredana
Gleichstellungsantrag
AW: Gleichstellungsantrag
Hallo Lori,
das ist die übliche Masche, den Leuten das Leben schwer zu machen. Beantragen Sie Akteneinsicht, damit erkennbar wird, wie das Arbeitsamt zu seiner Ablehnung kam. Dann lässt sich der Widerspruch leichter begründen.
Grüße
Christian Vedder
das ist die übliche Masche, den Leuten das Leben schwer zu machen. Beantragen Sie Akteneinsicht, damit erkennbar wird, wie das Arbeitsamt zu seiner Ablehnung kam. Dann lässt sich der Widerspruch leichter begründen.
Grüße
Christian Vedder
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AW: Gleichstellung bei < 15 WoSt?
Lori hat geschrieben:Der Ärztliche Dienst ist auf Grund meiner Einschränkung zu dem Entschluss gekommen, dass ich weniger als 15 Std. arbeiten kann.
Hallo Lori, wohl deswegen, weil Sie nach ärztlichem Gutachten nur weniger als 15 WoSt arbeiten können, wurde abgelehnt. Denn Gleichstellung erfolgt grundsätzlich nur ab 18 WoSt. Vgl. § 73 Abs. 3 SGB IX, wonach insoweit als Arbeitsplätze nicht Stellen gelten mit "weniger als 18 Stunden wöchentlich". Ebenso der neue Erlass vom 22.05.2017 zur Gleichstellung, wonach gemäß § 73 Abs. 3 SGB IX "dem behinderten Menschen eine Beschäftigung mit einer Mindeststundenzahl von 18 Stunden wöchentlich möglich sein" muss (Abschnitt 3.3). Steht dies sinngemäß so in ihrem Ablehnungsbescheid, der ja eine nähere Begründung enthalten muss zu den für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen?
Wenn ja, dürften Sie beim Widerspruchsausschuss der Bundesagentur für Arbeit wohl nur dann eine Chance haben (wg. Änderung der Sachlage), sofern Sie mittels einer ärztlichen Bescheinigung neueren Datums in der Lage sein sollten nachzuweisen, dass Sie zwischenzeitlich wieder gesundheitlich in der Lage sind, entgegen der damaligen Begutachtung dieses ÄD nunmehr wieder wenigstens 18 WoSt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 letzter HS SGB IX). Vgl. LSG NRW vom 02.09.2008, L 1 AL 35/07, das die Mindestgrenze von 18 Stunden pro Woche für verfassungsgemäß hält, und wonach "keine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei einer wöchentlichen Arbeitsstundenzahl unter 18 Stunden" in Betracht zu ziehen sei.
Viele Grüße
Albin Göbel