Wir hatten kürzlich im Rahmen einer Fortbildung ein kontroverses Gespräch darüber, wann denn die SBV tätig werden muss.
Einige, u.a. auch ich, sind der Auffassung, dass wir nur tätig werden dürfen, wenn der/die Schwerbehinderte/Gleichgestellte auf uns zu kommen.
Liegen wir da richtig?
Wann muss die SBV tätig werden
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Wann muss die SBV tätig werden
Klares NEIN! Es gibt im SGB IX diverse Initiativrechte für die SBV, u. a. Prävention/BEM (§ 95 Abs. 1 i. V. m. § 84), Durchführung der Versammlung der schwerbehinderten Menschen (§ 95 Abs. 6), Verhandlung zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung (§ 83), Überwachung der gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers (§ 95 Abs. 1), Einfluss auf Tagesordnung der Sitzung des BR/PR (§ 95 Abs. 4). Initiativrecht bedeutet, dass die SBV tätig werden darf, ohne dass der betroffene sbM vorher zugestimmt hätte. Es geht ja darum, den Handlungsbedarf auch eigenständig zu erkennen und präventive Maßnahmen einzuleiten.
Was war das denn für eine Fortbildung?
In den Grundkursen für die SBV, welche von den Integrationsämtern angeboten werden, geht es um genau diese Themen, die die Aufgaben der SBV betreffen und das vermittelte Grundlagenwissen ermöglicht einen guten Start in die Tätigkeit als SBV.
Was war das denn für eine Fortbildung?
In den Grundkursen für die SBV, welche von den Integrationsämtern angeboten werden, geht es um genau diese Themen, die die Aufgaben der SBV betreffen und das vermittelte Grundlagenwissen ermöglicht einen guten Start in die Tätigkeit als SBV.
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Wann muss die SBV tätig werden
Hallo,
damit
Alle SBV-Rechte auf Information und Anhörung sind völlig unabhängig vom Willen des Betroffenen. Die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX ist eine besondere Ausnahme, die auch nur für das spezielle Bewerbergespräch gilt, aber noch nicht mal für das gesamte Bewerbungsverfahren.
Diese "Konstruktion" der SBV-Rechte als unaufgeforderte, auch gegen den Willen der Betroffenen durchzuführende Beteiligung ließe sich auch jederzeit bei einem Blick in jedweden einschlägigen Kommentar herausfinden.
So schreibt zB der LPK-SGB IX, Düwell, § 81 Rn 152 zu § 81 Abs. 1 SGB IX:
"Eine Ausweitung des Ablehnungsrechts auf weitere Beteiligungstatbestände kommt nicht in Betracht ... Kein Beschäftigter kann außerhalb besonderer gesetzlicher Optionsrechte durch Erklärung die in einem gesetzmäßigen Auftrag handelnde SBV von der Erfüllung ihres Auftrags entbinden."
Eine SBV, die sich entspannt zurücklehnt und wartet, daß irgendwann einmal ein sb AN erscheint und einen Handlungsauftrag gibt, begeht eine schwerwiegende Amtspflichtverletzung und hat den Sinn ihres Mandats - gerade auch im präventiven Bereich - nicht verstanden Das hat auch nichts damit zu tun, daß eine SBV natürlich schon möglichst in enger Absprache mit den Betroffenen agieren sollte, dies aber proaktiv und nicht reaktiv
damit
liegen Sie völlig falsch. Sie verkennen damit die Grundkonstruktion der SBV-Rechte im SGB IX.dass wir nur tätig werden dürfen, wenn der/die Schwerbehinderte/Gleichgestellte auf uns zu kommen
Alle SBV-Rechte auf Information und Anhörung sind völlig unabhängig vom Willen des Betroffenen. Die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX ist eine besondere Ausnahme, die auch nur für das spezielle Bewerbergespräch gilt, aber noch nicht mal für das gesamte Bewerbungsverfahren.
Diese "Konstruktion" der SBV-Rechte als unaufgeforderte, auch gegen den Willen der Betroffenen durchzuführende Beteiligung ließe sich auch jederzeit bei einem Blick in jedweden einschlägigen Kommentar herausfinden.
So schreibt zB der LPK-SGB IX, Düwell, § 81 Rn 152 zu § 81 Abs. 1 SGB IX:
"Eine Ausweitung des Ablehnungsrechts auf weitere Beteiligungstatbestände kommt nicht in Betracht ... Kein Beschäftigter kann außerhalb besonderer gesetzlicher Optionsrechte durch Erklärung die in einem gesetzmäßigen Auftrag handelnde SBV von der Erfüllung ihres Auftrags entbinden."
Eine SBV, die sich entspannt zurücklehnt und wartet, daß irgendwann einmal ein sb AN erscheint und einen Handlungsauftrag gibt, begeht eine schwerwiegende Amtspflichtverletzung und hat den Sinn ihres Mandats - gerade auch im präventiven Bereich - nicht verstanden Das hat auch nichts damit zu tun, daß eine SBV natürlich schon möglichst in enger Absprache mit den Betroffenen agieren sollte, dies aber proaktiv und nicht reaktiv
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Wann muss die SBV tätig werden?
NEIN! Gilt so nicht für den BR/PR,heinz.weinmann hat geschrieben:sind der Auffassung, dass wir nur tätig werden dürfen, wenn der/die Schwerbehinderte/ Gleichgestellte auf uns zukommen.
auch nicht für SBV lt. SBV-Guide.
Siehe zB auch hier mit den jeweils
einschlägigen Rechtsgrundlagen.
Viele Grüße
Albin Göbel
» Beiträge aus dem Wahl-Forum in das
SBV-Forum verschoben, da SBV-Thema
AW: Wann muss die SBV tätig werden
Hallo,
gilt das dann grundsätzlich auch für Angelegenheiten, die den einzelnen schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, z.B. Ich bekomme mit, das ein Beschäftigter diskriminierend behandelt wird oder es Konflikte gibt.
Natürlich spreche ich die Bezroffenen zunächst persönlich an, aber wenn diese kein Tätigwerden der SBV wünschen (was leider viel zu oft der Fall ist), habe ich das bisher akzeptiert.
gilt das dann grundsätzlich auch für Angelegenheiten, die den einzelnen schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, z.B. Ich bekomme mit, das ein Beschäftigter diskriminierend behandelt wird oder es Konflikte gibt.
Natürlich spreche ich die Bezroffenen zunächst persönlich an, aber wenn diese kein Tätigwerden der SBV wünschen (was leider viel zu oft der Fall ist), habe ich das bisher akzeptiert.
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Wann muss die SBV tätig werden
Hallo,
natürlich gilt das auch für personelle Einzelfälle. Hier muß man dann im Einzelfall genau abwägen, ob man als SBV tätig wird. Aber ein genereller Verzicht auf Tätigwerden wäre ebenfalls nicht im Sinne des § 95 SGB IX.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich gewollt, daß die SBV gegen den Willen der Betroffenen tätig werden kann und sich was dabei gedacht.
Manchmal muß man sb AN schon auch vor sich selbst schützen und auch die "Freiwilligkeit" des Verzichts auf Unterstützung kann man als SBV schon mal in Frage stellen.
natürlich gilt das auch für personelle Einzelfälle. Hier muß man dann im Einzelfall genau abwägen, ob man als SBV tätig wird. Aber ein genereller Verzicht auf Tätigwerden wäre ebenfalls nicht im Sinne des § 95 SGB IX.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich gewollt, daß die SBV gegen den Willen der Betroffenen tätig werden kann und sich was dabei gedacht.
Manchmal muß man sb AN schon auch vor sich selbst schützen und auch die "Freiwilligkeit" des Verzichts auf Unterstützung kann man als SBV schon mal in Frage stellen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang