Vorschlag des Wahlvorstandes

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Goldbach

Vorschlag des Wahlvorstandes

Beitrag von Goldbach »

Hallo Zusammen,

wir möchten gerne eine Wahl zur Schwerbehindertenvertretung durchführen, da wir aktuell noch keine haben. Meine Frage ist, wer schlägt denn die potentiellen Wahlvorstände vor? Oder ist es möglich, dass diese vom Arbeitgeber vorgeschlagen und am Tag der Wahl präsentiert werden?

Über eine kurze Rückmeldung freue ich mich sehr!

Herzliche Grüße

Lisa
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: Vorschlag des Wahlvorstandes

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

bei der Wahl einer SBV hat der AG gar nichts zu melden.

Der Wahlvorstand wird gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 SchwbWO
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
auf einer Versammlung der Wahlberechtigten gewählt, zu der der BR oder PR gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbWO einladen können.

Kommt der BR/PR nicht in die Gänge oder gibt es keinen BR/PR, können sich Wahlberechtigte auch an das Integrationsamt wenden, das dann gem. § 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__94.html" onclick="window.open(this.href);return false;
zu einer Versammlung zur Wahl des WV einladen kann.
&Tschüß
Wolfgang
matthias.günther
Beiträge: 279
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

AW: Vorschlag des Wahlvorstandes

Beitrag von matthias.günther »

Und zur SBV-Wahl gibt es viele Informationen und Tips unter https://www.integrationsaemter.de/wahl/484c/index.html :)
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Vorschlag des Wahlvorstandes

Beitrag von albin.göbel »

Goldbach hat geschrieben:Wer schlägt die Wahlvorstände vor?
Hallo Lisa, hier stellt sich zunächst die Vorfrage, ob überhaupt ein Wahlvorstand benötigt wird. Das wäre nur dann der Fall,
• wenn es ≥ 50 aktiv Wahlberechtigte (schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte) geben sollte und/oder
• wenn keine räumliche Nähe bestehen sollte (§ 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX).

Hier können Sie prüfen, ob eine förmliche Wahl durchzuführen ist und ob folglich ein Wahlvorstand benötigt wird. Falls ja, dann können z.B. auch 3 aktiv Wahlberechtigte zur Versammlung einladen zur Wahl des Wahlvorstands.

Hier gelangen Sie zu einem interaktiven Online-Kurs zu den Grundlagen der Wahl mit anschließendem kurzen Online-Test.

Viele Grüße
Albin Göbel
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