Heilungsbewährung bei unheilbarer Krebserkrankung
Heilungsbewährung bei unheilbarer Krebserkrankung
Mir wurde bekannt, dass einer unheilbar an Krebs Erkrankten nach dem Ablauf der Heilungsbewährung der GdB auf 20 reduziert wurde. Die Mitarbeiterin hat wohl Krebs im Endstadium. Sie kann aufgrund der Herabstufung nicht vorzeitig ohne Abschläge inRente gehen. Ist soetwas tatsächlichmöglich?
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Heilungsbewährung bei unheilbarer Krebserkrankung
Hallo,
ohne nähere Angaben lässt sich hierzu nichts ausführen. Bei einer Tumorerkrankung im Endstadium wäre eine solche Herabstufung zumindest ungewöhnlich. Es besteht ja die Möglichkeit, innerhalb der Widerspruchsfrist (1 Monat) gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen bzw. gegen einen späteren Widerspruchsbescheid zu klagen. Der Bescheid wird somit nicht rechtskräftig und damit gilt die Übergangsregelung aus § 116 SGB IX, was auch für die rentenrechtlichen Zeiten von Bedeutung ist.
ohne nähere Angaben lässt sich hierzu nichts ausführen. Bei einer Tumorerkrankung im Endstadium wäre eine solche Herabstufung zumindest ungewöhnlich. Es besteht ja die Möglichkeit, innerhalb der Widerspruchsfrist (1 Monat) gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen bzw. gegen einen späteren Widerspruchsbescheid zu klagen. Der Bescheid wird somit nicht rechtskräftig und damit gilt die Übergangsregelung aus § 116 SGB IX, was auch für die rentenrechtlichen Zeiten von Bedeutung ist.
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Heilungsbewährung bei unheilbarer Krebserkrankung
Hallo,
im geschilderten Fall wäre eine Herabsetzung bei weiterhin bestehender Tumorerkrankung nicht nur "ungewöhnlich", sondern rechtswidrig.
Es stellt sich die Frage, was denn die betroffene ANin bei der vorgeschriebenen Anhörung vor der Neufestsetzung angegeben hat.
Wenn die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf jeden Fall Widerspruch einlegen und Akteneinsicht verlangen.
im geschilderten Fall wäre eine Herabsetzung bei weiterhin bestehender Tumorerkrankung nicht nur "ungewöhnlich", sondern rechtswidrig.
Es stellt sich die Frage, was denn die betroffene ANin bei der vorgeschriebenen Anhörung vor der Neufestsetzung angegeben hat.
Wenn die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf jeden Fall Widerspruch einlegen und Akteneinsicht verlangen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang