Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

albin.göbel
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NEU: Verzichtbare Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Beitrag von albin.göbel »

Gesetz: Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (Art. 165 Gesetz v. 29.03.2017)

Das SGB IX wurde geändert mit Wirkung vom 05.04.2017. Demnach kann künftig der Antrag auf Zustimmung des In­te­gra­ti­ons­a­mts auch elektronisch statt schriftlich erfolgen (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX*). Durch dieses Änderungsgesetz werden unnötige Bü­ro­kra­tie bzw. Formvorschriften in über 480 Paragraphen in über 180 Gesetzen und Verordnungen weiter ab­ge­baut. Auch bei einer Reihe weiterer Paragraphen im SGB IX und Verordnungen zum SchwbR wurden nun endlich neben der Schrift­form auch elek­tronische bzw. andere For­men zugelassen.

Eine entsprechende Änderung des § 170 SGB IX 2018 steht noch aus, da offenbar im Gesetzgebungsverfahren übersehen; auch hier hat BMAS nachzubessern, da offenkundig redaktionelles Versagen wie gleichfalls an mehreren weiteren Stellen (Handbuch Düwell/Beyer, Das neue Recht für b­e­hin­der­te B­e­schäf­ti­gte, BTHG, Rn. 11/13).
BGBl hat geschrieben:NEU ab 05.04.2017
Art. 165 Gesetz vom 29.03.2017
(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen In­te­gra­ti­ons­a­mt schriftlich oder elektronisch
Viele Grüße
Albin Göbel

...................
*) Welche elektronische Verfahren zum Ersatz der Schriftform zugelassen sind, d.h. verfahrensrechtlich Schriftform er­set­zen, siehe Gesetzesbegründung, Seite 66/67, jeweils mit Erläuterungen zu den gesetzlichen Vorgaben für einen elek­tro­nisch wirksamen rechtssicheren Antrag (BR-Drs. 491/16).

Zum Thema Verschlüsselung vergl z.B. den Leitfaden des LWL Münster Stand April 2017.
magdalena.mayer
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AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von magdalena.mayer »

Hallo zusammen,

der § 97 Abs. 7 SGB IX n.F. verweist nicht mehr "entsprechend" auf die Heranziehung einer weiteren Stellvertretung bei über 200 sb Beschäftigten. Davon war jedoch in der Gesetzgebung zum BTHG nie die Rede. Warum dann plötzlich diese Einschränkung bei sämtlichen überörtlichen Vertretungen gegenüber früher bei der Heranziehung? Danach kann nur noch der 1. Stellvertreter alleine herangezogen werden, jedoch kein weiterer, weil nicht auf § 95 Abs. 1 Satz 5 verwiesen wird.

Gruß
Magdalena Mayer
albin.göbel
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AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von albin.göbel »

magdalena.mayer hat geschrieben:Warum dann plötzlich diese Einschränkung bei überörtlichen Vertretungen gegenüber früher?
Nicht nur gegenüber früher, sondern auch gegenüber später, sowie auch gegenüber der "amtlichen" BTHG-Begründung, also 3-fach widersprüchlich wegen rein ver­se­hent­lich unterbliebener Folgeänderung ...

Ein offensichtliches Redaktionsversehen im sog. BTHG-Übergangsrecht: Dies zeigt schon ein einfacher Rechtsvergleich mit der Vorversion des § 97 Abs. 7 SGB IX a.F. bis 29.12.2016 einerseits, sowie ein Vergleich mit dem erst ab 2018 geltenden § 180 Absatz 7 SGB IX andererseits zur Heranziehung der Stellvertretung. Das belegt drittens zugleich auch die BTHG-Gesetzesbegründung (Drs 428/16) selbst zu § 97 SGB IX, in der nichts dergleichen zu lesen ist von einer solchen 1-jährigen Einschränkung bis Ende 2017.
➔Näheres vgl Fußnote*) mit Anm. d. Red:

"§ 95 Abs. 1 Satz 4 wurde am 30. De­zem­ber 2016 durch Artikel 2 G. v. 23. De­zem­ber 2016 (BGBl. I S. 3234) in Satz 4 und 5 aufgeteilt. Die dadurch notwendige An­pas­sung des Verweises wurde vom Ge­setz­ge­ber wahrscheinlich übersehen (vgl. auch korrekte Verweisung im neuen § 180 Abs. 7 SGB IX 2018)."

Das bedeutet, dass bei der Heranziehung keine Begrenzung auf die 1. Stellvertretung beabsichtigt war, und dass offenbarer bloßer "handwerklicher" Fehler des BMAS, den im Gesetzgebungsverfahren niemand bemerkte. Folglich muss § 97 Abs. 7 SGB IX zwingend so ausgelegt werden, als würde dieser Abs. 7 auch auf § 95 Abs. 1 Satz 5 SGB IX n.F. verweisen. Das gebietet die st. Rechtsprechung zu derart offenkundigen Rechtsetzungsfehlern im Gesetzeswortlaut wie hier. Demnach ist auch der neue § 95 Abs. 1 Satz 5 SGB IX auf die überörtliche SBV anzuwenden und zwar "entsprechend" nach dem wirklichen Willen des Gesetzgebers - nichts anderes.

Vgl. dazu Handbuch Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Beschäftigte, Rn. 282, wie folgt: "Für das bis 31.12.2017 geltende Über­gangs­rechts ist der Fehler durch eine kor­ri­gie­ren­de Aus­le­gung zu berichtigen."

Viele Grüße
Albin Göbel
albin.göbel
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AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von albin.göbel »

magdalena.mayer hat geschrieben:... weil nicht auf § 95 Abs. 1 Satz 5 verwiesen wird.
NACHTRAG:

Entsprechendes Redaktionsversehen auch in § 96 Abs. 3 SGB IX n.F., der gleichfalls nur auf Satz 4, nicht aber auch auf Satz 5 des § 95 Abs. 1 verweist. Daher ebenfalls ein offensichtlicher redaktioneller Fehler, wonach alle weiteren herangezogenen örtlichen Stellvertreter vom Normtext nicht erfasst werden. Ebenso nicht erfasst sind auch herangezogene weitere überörtliche Stellv. wg. gebrochener Verweisungskette.
➔Näheres vgl Fußnote*) mit Anm. d. Red.

"§ 95 Abs. 1 Satz 4 wurde am 30. De­zem­ber 2016 durch Artikel 2 G. v. 23. De­zem­ber 2016 (BGBl. I S. 3234) in Satz 4 und 5 aufgeteilt. Die dadurch notwendige An­pas­sung des Verweises wurde vom Ge­setz­ge­ber wahrscheinlich übersehen (vgl. auch korrekte Verweisung im neuen § 179 Abs. 3 SGB IX 2018)."

Vgl. dazu Handbuch Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Beschäftigte, Rn. 282, wie folgt: "Für das bis 31.12.2017 geltende Über­gangs­rechts ist der Fehler durch eine kor­ri­gie­ren­de Aus­le­gung zu berichtigen."

Beim § 179 Abs. 3 SGB IX 2018 wurde hingegen besser aufgepasst und besser normiert, da dort auf den "Satz 4 und 5" verwiesen wurde, nicht nur auf Satz 4. Diese Verweisung zeigt, was gemeint ist.

Viele Grüße
Albin Göbel
albin.göbel
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Beteiligung des In­te­gra­ti­ons­am­ts bei Entlassung von schwer­b­e­hin­der­ten Beamten?

Beitrag von albin.göbel »

Beteiligung des Integrationsamtes bei
Entlassung von schwerbeh. Beamten?


Der Gesetzgeber hat die InA-Beteiligung u.a. bei Ent­las­sun­gen schwerbehinderter Beamter 2004 abgeschafft (§ 128 Abs. 2 SGB IX). Dieses und anderes sieht aber der EuGH, Urteil vom 09.03.2017, C-406/15, vergleichsweise kritisch. In diesem Eu­GH-Verfahren [Milkova] ging es zwar um eine schwer­b­e­hin­der­te Beamtin aus Bulgarien. Das erscheint aber auch für Deutschland bedeutsam. Dieses besonders bei schwer­be­hin­der­ten Beamten auf Probe sowie bei schwer­be­hin­der­ten Widerrufsbeamten, welche ja „jederzeit entlassen“ werden können nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG:

Grundlegende Anmerkung Dr. Torsten von Roetteken, Vors. RiVG a.D., jurisPR-ArbR 16/2017 Anm. 4, wonach dieses Urteil des Eu­GH [Milkova] für die Verhältnisse in Deutschland "große Bedeutung" entfalte: Danach seien bis auf weiteres (d.h. so lange der dt. Gesetzgeber nicht reagiere) nach der Auslegung der Art. 20 f. GRCh i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2000/78/EG die §§ 85 ff. SGB IX zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer gleich­falls anzuwenden. Folglich dürften daher unter anderm zum Beispiel Beamten-Entlassungen sowie Ruhestandsversetzungen von schwerbeh. Beamten wegen einer Dienstunfähigkeit grundsätzlich "nur mit Zustimmung des Integrationsamtes" (spezialisierte Stelle) verfügt werden. Die Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit hat sich mit dieser Rechtsfrage bislang noch nicht näher befasst, soweit ersichtlich. Vergleiche von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 26 BeamtStG Rn. 584, und in Hessisches Bedienstetenrecht, Teil IV, § 36 HBG Rn. 386.

Dies sei aber vom Sechsten Senat des BAG verkannt worden, welcher sich nicht mit diesen EU-Vorgaben auseinandersetzte (BAG, 24.05.2012, 6 AZR 679/10, für DO-Angestellte zum SGB IX; ablehnend m.w.N. von Roetteken, jurisPR-ArbR 44/2012 Anm. 2; a.A. BAG-Urteil vom 20.10.1977, 2 AZR 688/76, für DO-Angestellte zu dem SchwbG; Neumann in NPM-SGB IX, § 92 Rn 7 m.w.N.). Soweit BAG meine, durch die Versetzung in den Ruhestand werde das Beschäftigungsverhältnis nicht b­e­en­det, gehe dies an der klaren Regelung in § 21 Nr. 4 BeamtStG vorbei wie folgt: "Das Beamtenverhältnis endet durch Ver­set­zung in den Ruhestand." ­ Die BAG-Rspr. des Sechsten Senats könne keinen Bestand mehr haben, weil jedenfalls nicht konform mit EU-Recht.

Zustimmend
Prof. Schubert/Jerchel
in: EuZW 14/2017, 551, 557

Zustimmend
Dr. Laura Schmitt
in: BB 2017, 2293 bis 2300

:idea:Aufsatz: "Aktuelle Rechtsfragen bei der Kündigung schwerbehinderter Menschen" Sie hält die Beschränkung des personellen Anwendungsbereichs auf Arbeitnehmer für unionsrechtswidrig und befürwortet daher eine analoge Anwendung der Schutz­vor­schrif­ten auf die Entlassungen von schwer­b­e­hin­der­ten Beamten sowie auf die so­ge­nann­ten „Dienstordnungsangestellten“. Die­se Beschränkung erscheine "in höchstem Maße zweifelhaft"; a.A. BIH, wel­che keinen Handlungsbedarf sieht (Behindertenrecht, br 7/2017, Seite 179 bis 181), obgleich es bei evtl. „Re­ak­ti­vie­rung“ bekanntlich zwingend einer erneuten Ernennung (Aushändigung einer Ernennungsurkunde unter Berufung in das Beamten­ver­hält­nis) bedarf – egal, ob es sich etwa um eine „einstweilige“ oder dauerhafte Versetzung in den Ruhestand handelte:

Vgl. rechtsvergleichend zur Ruhestandsversetzung und evt. späterer Reaktivierung auch Diskussion von Ulrich Römer zur Frage der „Wahlberechtigung im Ruhestand“ sowie die Diskussion von Dr. Michael Karpf.

Zustimmend
Dr. Stefanie Porsche
ZESAR 10/ 2017, 451-456

Zustimmend
Dr. Stefanie Porsche
in: RP Reha 1/2018, 11-17

Aufsatz: ­ "Da der Sonderkündigungsschutz nach § 168 SGB IX (§ 85 SGB IX aF.) vergleichbar der bulgarischen Regelung ausgestaltet ist, ist die Entscheidung Milkova auch für das deutsche Recht bedeutsam."

Zustimmend
PD Dr. Tim Husemann
in: RdA 5/2020, 257-264

Siehe dazu auch
Prof. Dr. Christian Rolfs
unter community.beck.de

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Albin Göbel
albin.göbel
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Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von albin.göbel »

Diskussionszeitraum Mai/Juni 2017
Arbeit inklusiv - Die Online-Diskussion

Für die bessere Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben gibt es Regelungen im Sozialrecht sowie im Arbeits- und Ausbildungsrecht. Jüngst sind mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) Än­de­rungen im Recht der Schwer­b­e­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen sowie im Werkstattrecht in Kraft getreten. Über Ge­lin­gesbe­dingungen wie auch Hindernisse für die praktische Umsetzung von Inklusion in Betrieben sowie konkrete Ideen und Vorschläge können sich alle interessierten Personen v. 9. Mai bis 16. Juni 2017 im moderierten Forum "Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht" der Deutschen Vereinigung für Re­ha­bi­li­ta­ti­on (DVfR) austauschen zu dem Thema "Arbeit inklusiv gestalten" ...mehr

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Albin Göbel
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AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von albin.göbel »

NEU: Gleichstellung von Streitkräften;
Wahlberechtigung in militär. Einheiten


Gleichstellung von Streitkräften:
Lt. Erlass der Bundesagentur, Stand
22.05.2017, gilt laut BTHG folgendes:

[3.6.2] Streitkräfte Nach § 128 Abs. 4 S. 1 SGB IX gilt für Soldaten und Soldatinnen u.a. § 2 SGB IX. Damit finden für diesen Personenkreis die Regelungen zur Gleich­stel­lung Anwendung, d.h. Soldaten und Soldateninnen können auch in ihrer aktiven Dienstzeit schwerbehinderten Menschen gleich­gestel­lt werden (obwohl Stellen von Soldaten und Soldatinnen keine Ar­beits­plät­ze i.S. des § 73 SGB IX sind*).

NEU: Vergleiche im Einzelnen auch BTHG-Handbuch Düwell/Beyer, Das neue Recht für b­e­hin­der­te B­e­schäf­ti­gte, Rn. 326-328, zur Gleichstellung behinderter Soldaten in den Streitkräften nach dem BTHG.

Wahlberechtigung in militär. Einheiten
NEU: Zu den gleichfalls fundamentalen Wahlrechtsänderungen bei der aktiven so­wie passiven SBV-Wahl­b­e­rech­tig­ung ab 30.12.2016 in militärischen Einheiten der Streitkräfte, bei denen kein PR zu wählen ist laut BPersVG, vergleiche grundlegend Düwell/Beyer, Das neue Recht für b­e­hin­der­te B­e­schäf­ti­gte, Seite 173 bis 175, zum § 94 Abs. 4 SGB IX n.F. sowie kritisch zur fehler- bzw. lücken­haften Nor­mierung die­ses Bereichs durch Artikel 1 und 2 BTHG.

Diese SchwbV-Wahlen können alle sofort initiiert und "vorgezogen" werden, sofern nicht bereits seit 30.12.2016 ge­sche­hen oder gewählt wurde. Zuvor waren dort keine Schwer­b­e­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen zu wählen. Bislang hatten dieses Wahlrecht ausschließlich Soldatinnen und Soldaten in den sogenannten „personalratsfähigen“ Dienst­stel­len. Die besonderen in § 4 SBG n.F. genannten militärischen Ver­tre­tungs­strukturen sind auch für diese neu zu wäh­­­len­den Schwer­b­e­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen maß­ge­bend. Wahlrechtliche Gründe, den nächsten Regelwahlzeitraum Okt./Nov. 2018 abzuwarten, gibt es nicht. Wird ab 01.10.2017 (Stichtag) gewählt, verlängert sich die Amtszeit kraft Gesetzes bis zur übernächsten Regelwahl im Herbst 20­22 (vgl. Dr. Karpf, br 2/2017, Abschnitt II.9).

Ausführlich zum SBV-Wahlrecht in militär. SBG-Einheiten vgl. Düwell, Neues Recht für Soldatinnen und Soldaten mit Behin­de­run­gen, Behindertenrecht br 1/2018.

Viele Grüße
Albin Göbel

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*) Fachliche Weisungen Bundesagentur
BA Zentrale, GR4, zu § 156 SGB IX 2018
albin.göbel
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AW: Erste Änderungen am Bundesteilhabegesetz

Beitrag von albin.göbel »

Korrekturen des BTHG und des SGB IX

Mit Art. 23 des Änderungsgesetzes vom 17.07.2017*) wurden vom Gesetzgeber etwa ein Dutzend "handwerkliche" Fehler (redaktionelle und systematische Ver­se­hen) des BMAS im BTHG korrigiert, dar­un­ter sechs Normen des SchwbR (§§ 170, 173, 225, 231, 232, 241 SGB IX). Vgl. im Einzelnen auch Handbuch Düwell/Beyer, Das neue Recht für b­e­hin­der­te B­e­schäf­ti­gte, Katalog der Kor­rek­tu­ren zum BTHG, Seite 15, 16, 29 bis 32.

Außerdem wurden die Artikel 19, 25, 26 BTHG bereinigt durch Artikel 27 die­ses Änderungsgesetzes vom 17.07.2017. Das Inkrafttreten des Art. 25 BTHG wurde teils vorgezogen auf den 25.07.2017 laut Art. 31 VI dieses Änderungsgesetzes.

Kontextlinks:
Budget für Arbeit
Synopse Korrekturen

Viele Grüße
Albin Göbel
..................

*) Gesetz zur Änderung des Bundesver­sor­gungsgesetzes und anderer Vor­schrif­ten vom 17.07.2017 (BGBl. I Nr 49, 2541, ausgegeben am 24.07.2017).
alice58

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von alice58 »

Moin Leute,
gut das wir Menschen wachenden Auges sind: na ja, unsere Professoren lesen auch ne ganze Menge und habe auch einen gewissen Einfluß auf das BMAS, so das die handwerklichen und redaktionellen Fehler so langsam in die richtige Richtung gebogen werden. Vielleicht gelingt es uns mit der Zeit noch mehr Veränderungen zugunsten dmB und auch der Vertrauenspersonen, sowie den Stellvertretern zu erreichen. Es ist nun mal so wie es Ist: Mühsam ernährt sich auch das Eichhörnchen! Im Moment müssen wir das umsetzen, was erreicht worden ist; das Wort müssen sollte dabei drei mal unterstrichen werden. Viele von uns haben noch nicht den Mut gefasst, sich gegenüber den Arbeitgebern so zu positionieren, das der Merkt, wir sind auf Augenhöhe.
Ich habe vor zwei Wochen einen Artikel in der Zeitschrift "Arbeit im Betrieb" gelesen, in dem es um den § 84 Abs. 1 SGB IX geht, und welche Konsequenzen sich aus dem ignorieren für den Arbeitgeber ergeben. Erst mal ein Ordnungsgeld von 10 T€, na ja und wenn das nicht reicht gibt´s auch 250 T€.
Und schon steht der AG bei mir jeden Tag auf der Matte, fragt und gibt dabei auch Informationen preis, die ich sonst im Leben nie erhalten hätte. Für Heute soll´s genug sein.

Gruß an ALLE!
alice58

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von alice58 »

Moin,




NEU ab 05.04.2017
Art. 165 Gesetz vom 29.03.2017
(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen In­te­gra­ti­ons­a­mt schriftlich oder elektronisch

Ich denke mal, dass die Behörden und Ämter ein ganze Weile brauchen dies umzusetzen, dazu kommt noch die Zeit, die die Arbeitgeberschaft benötigt sich über all anzumelden. Schätzungsweise werden wir als SBV´n dann auch in den Genuss kommen De-Mail zu versenden.

Gruß Alice58
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