Hallo
Arbeitszeit über 8 Stunden p.Tag wird als Mehrarbeit bezeichnet.
Gem. § 124 kann der schwerbehinderte Mensch verlangen, davon freigestellt zu werden .
Ist hier die Definition die vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeit ( die ja mit dem BR abgestimmt sein muss) ?
oder auch " mehr oder weniger freiwillg " geleiste Überstunden über eine längeren Zeitraum ?
Beispiel : GDB 50 .
Arbeitszeit vereinbart : 33 Stunden p. Woche
Arbeitszeit geleistet - seit Juni 2014 - mind. 40 Stunden p. Woche , aufgrund des Arbeitsaufkommens / Aufgabenstellung ( u.a. auch BR Arbeit und SBV Arbeit )
Hier " verlangt " der AG ja nicht, dass man mehr als 8 Stunden arbeitet , und somit Mehrarbeit leistet.
Greift also nur der Hinweis, dass der Arbeitsplatz nicht der Behinderung gerecht wird da man die Aufgaben nicht n der vereinbarten Zeit schafft ?
Bitte hierzu um eine Information.
Arbeitszeit
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Arbeitszeit
Guten Tag,
es ist völlig irrelevant, ob die Mehrarbeit von mehr als 8 Std./Tag bisher freiwillig oder angeordnet war. Der AN braucht bei Berufung auf den § 124 SGB IX keinerlei Grund anzugeben. Der An kann auch jederzeit wieder mehr arbeiten, wenn er/sie das will.
es ist völlig irrelevant, ob die Mehrarbeit von mehr als 8 Std./Tag bisher freiwillig oder angeordnet war. Der AN braucht bei Berufung auf den § 124 SGB IX keinerlei Grund anzugeben. Der An kann auch jederzeit wieder mehr arbeiten, wenn er/sie das will.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Arbeitszeit
Mandatsarbeit, also BR/SBV Arbeit fällt NICHT unter die Regelung des Arbeitszeitgesetzes. Denn es ist rechtlich eben KEINE Arbeitszeit sondern die Wahrnehmung eine Ehrenamtes!!dtosic hat geschrieben:Hallo
Arbeitszeit über 8 Stunden p.Tag wird als Mehrarbeit bezeichnet.
Gem. § 124 kann der schwerbehinderte Mensch verlangen, davon freigestellt zu werden .
Ist hier die Definition die vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeit ( die ja mit dem BR abgestimmt sein muss) ?
oder auch " mehr oder weniger freiwillg " geleiste Überstunden über eine längeren Zeitraum ?
Beispiel : GDB 50 .
Arbeitszeit vereinbart : 33 Stunden p. Woche
Arbeitszeit geleistet - seit Juni 2014 - mind. 40 Stunden p. Woche , aufgrund des Arbeitsaufkommens / Aufgabenstellung ( u.a. auch BR Arbeit und SBV Arbeit )
Hier " verlangt " der AG ja nicht, dass man mehr als 8 Stunden arbeitet , und somit Mehrarbeit leistet.
Greift also nur der Hinweis, dass der Arbeitsplatz nicht der Behinderung gerecht wird da man die Aufgaben nicht n der vereinbarten Zeit schafft ?
Bitte hierzu um eine Information.
Der AG muss die Mandatsträger von der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung befreien sofern es für die Wahrnehmung des Mandates/Ehrenamtes notwendig ist. Mandatsarbeit hat Vorrang von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung .
§124 greift für Mehrarbeit. lt. noch immer (leider) der sehr alte BAG Beschluss mit 8 Std. tägl. und 48 Std (das 6x 8 Std.) wöchentlich.
Aber in Fällen in welchen man zB aus Gründen der Behinderung weniger als 8 Std. tägl. arbeitet lt. ArbV greift der § 81 Abs. 4. Auch hierzu gibt es ein BAG Urteil. Bedeutet, man muss dann nicht unbedingt Überstunden leisten, also wenn zB lt. ArbV 6 Std täglich die 2 Std. bis zur 8 Std. Grenze erbringen. BAG 03.12.2002 - 9 AZR 462/01/ aber auch /BAG AZ 9 AZR 462/01 vom 3.12.2003 (BAG) in Erfurt (Az: 9 AZR 462/01).
lese einmal hier: http://www.schwbv.de/mehrarbeit.html
Fazit: Teilzeitler können sich auf § 81, 4 SGB IX berufen, sinnvoll und ggf erforderlich ist dann aber ein ärztl. Artest.