Arbeitszeit

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dtosic

Arbeitszeit

Beitrag von dtosic »

Hallo

Arbeitszeit über 8 Stunden p.Tag wird als Mehrarbeit bezeichnet.
Gem. § 124 kann der schwerbehinderte Mensch verlangen, davon freigestellt zu werden .

Ist hier die Definition die vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeit ( die ja mit dem BR abgestimmt sein muss) ?

oder auch " mehr oder weniger freiwillg " geleiste Überstunden über eine längeren Zeitraum ?
Beispiel : GDB 50 .
Arbeitszeit vereinbart : 33 Stunden p. Woche
Arbeitszeit geleistet - seit Juni 2014 - mind. 40 Stunden p. Woche , aufgrund des Arbeitsaufkommens / Aufgabenstellung ( u.a. auch BR Arbeit und SBV Arbeit )
Hier " verlangt " der AG ja nicht, dass man mehr als 8 Stunden arbeitet , und somit Mehrarbeit leistet.
Greift also nur der Hinweis, dass der Arbeitsplatz nicht der Behinderung gerecht wird da man die Aufgaben nicht n der vereinbarten Zeit schafft ?

Bitte hierzu um eine Information.
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: Arbeitszeit

Beitrag von albarracin_01 »

Guten Tag,

es ist völlig irrelevant, ob die Mehrarbeit von mehr als 8 Std./Tag bisher freiwillig oder angeordnet war. Der AN braucht bei Berufung auf den § 124 SGB IX keinerlei Grund anzugeben. Der An kann auch jederzeit wieder mehr arbeiten, wenn er/sie das will.
&Tschüß
Wolfgang
valentin

AW: Arbeitszeit

Beitrag von valentin »

dtosic hat geschrieben:Hallo

Arbeitszeit über 8 Stunden p.Tag wird als Mehrarbeit bezeichnet.
Gem. § 124 kann der schwerbehinderte Mensch verlangen, davon freigestellt zu werden .

Ist hier die Definition die vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeit ( die ja mit dem BR abgestimmt sein muss) ?

oder auch " mehr oder weniger freiwillg " geleiste Überstunden über eine längeren Zeitraum ?
Beispiel : GDB 50 .
Arbeitszeit vereinbart : 33 Stunden p. Woche
Arbeitszeit geleistet - seit Juni 2014 - mind. 40 Stunden p. Woche , aufgrund des Arbeitsaufkommens / Aufgabenstellung ( u.a. auch BR Arbeit und SBV Arbeit )
Hier " verlangt " der AG ja nicht, dass man mehr als 8 Stunden arbeitet , und somit Mehrarbeit leistet.
Greift also nur der Hinweis, dass der Arbeitsplatz nicht der Behinderung gerecht wird da man die Aufgaben nicht n der vereinbarten Zeit schafft ?

Bitte hierzu um eine Information.
Mandatsarbeit, also BR/SBV Arbeit fällt NICHT unter die Regelung des Arbeitszeitgesetzes. Denn es ist rechtlich eben KEINE Arbeitszeit sondern die Wahrnehmung eine Ehrenamtes!!

Der AG muss die Mandatsträger von der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung befreien sofern es für die Wahrnehmung des Mandates/Ehrenamtes notwendig ist. Mandatsarbeit hat Vorrang von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung .

§124 greift für Mehrarbeit. lt. noch immer (leider) der sehr alte BAG Beschluss mit 8 Std. tägl. und 48 Std (das 6x 8 Std.) wöchentlich.
Aber in Fällen in welchen man zB aus Gründen der Behinderung weniger als 8 Std. tägl. arbeitet lt. ArbV greift der § 81 Abs. 4. Auch hierzu gibt es ein BAG Urteil. Bedeutet, man muss dann nicht unbedingt Überstunden leisten, also wenn zB lt. ArbV 6 Std täglich die 2 Std. bis zur 8 Std. Grenze erbringen. BAG 03.12.2002 - 9 AZR 462/01/ aber auch /BAG AZ 9 AZR 462/01 vom 3.12.2003 (BAG) in Erfurt (Az: 9 AZR 462/01).

lese einmal hier: http://www.schwbv.de/mehrarbeit.html

Fazit: Teilzeitler können sich auf § 81, 4 SGB IX berufen, sinnvoll und ggf erforderlich ist dann aber ein ärztl. Artest.
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