Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

magdalena.mayer
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AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von magdalena.mayer »

Hallo zusammen,
das Schwerbehindertenrecht erfuhr durch das Bundesteilhabegesetz umfangreiche Veränderungen. Gib's evtl. schon welche Literatur/Kommentare speziell zum neuen Schwerbehindertenrecht, die man/frau als SchwbV kennen sollte und was für die SBV wichtig ist?

Gruß
Magdalena Mayer
albin.göbel
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AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von albin.göbel »

Novellierung des Schwerbehindertenrechts
durch das BTHG: Was sich in Dienststellen
und Betrieben künftig ändert ab 30.12.2016
magdalena.mayer hat geschrieben:Gib's schon Literatur/Kommentare?
Für einen ersten vorläufigen Überblick: Aufsätze zu wesentlichen Neuregelungen von Sachadae finden sich in ZfPR online und ZVBR online 12/2016, Seite 38 - 46, sowie in PersR 02/2017, Seite 33 - 35. Daneben gibt's einen Beitrag zum BTHG-Referentenenwurf von Edenfeld in PersV 10/2016, 364, von Düwell Anmerkungen, JurisPR-ArbR (21/2016 und 49/2016) und Interview in AiB 02/2017, S. 21-22, sowie ZB info 1/2017 und tabellarische Übersicht der B­IH. Hintergründe online zum BTHG für SBV von Verdi. Expertenmeinung: ZB-Archiv 1/2017; ausführlich Karpf aus Sicht einer HSBV in br 2/2017, Seite 30-36, anhand der "amtlichen" Gesetzesbegründung der BReg. und Fachausschüsse zum BTHG sowie in DP 4/2017, Seite 18/19

Weitere Fachbeiträge zur Klausel von Kleinebrink in DB vom 20.01.2017, Seite 126-131, sowie von Bayreuther in NZA 2/2017, 87-91, und Klein, NJW 12/2017, Seite 852-856. Überblick von Grimm/Freh in ArbRB, Heft 1 / 2017, Seite 16 - 23, zu praxisrelevanten arbeitsrechtlichen BTHG-Neuregelungen. Der Inklusionsberater der HWK Stuttgart gibt Praxistipps zu BTHG-Neuregelungen. Eine ausführliche PDF-Übersicht der Neuregelungen des Rechts der Schwerbehindertenvertretung im SGB IX für AG enthält die Übersicht der BDA.

Handbuch von Düwell/Beyer zum BTHG in Betrieben und Dienststellen, Das neue Recht für b­e­hin­der­te B­e­schäf­ti­gte (189 Seiten). Weitere Literatur 2017 zum neuen Recht der Schwerbehindertenvertretungen nach dem BTHG ist angekündigt auf Rehadat.

:idea: Die Integrationsämter bieten teils ganz- bzw. halbtägige BTHG-Kurse an aus aktuellem Anlass, zum Beispiel ➔InA B­B ➔InA BW ➔InA H­B ➔InA HH ➔InA LVR ➔InA LWL ➔InA MV ➔InA RLP für SBV zu den umfänglichen bzw. weitreichenden SGB IX-Neuerungen in dem Recht der Schwerbehindertenvertretungen für einen ersten Überblick, zumal die SBV von diesen schwerbehindertenrechtlichen Neuregelungen nach Art. 2 BTHG schon seit 30.12.2016 teils unmittelbar betroffen ist, es im Hinblick auf die bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft getretenen Regelungen auch keine Überleitung gibt und teils verschachtelt bzw. "juristisches Neuland". Dies bedeutet für betriebliche Interessenvertretungen, Arbeitgeber und Behörden, sich so schnell wie möglich auf das bereits in Kraft getretene neue Recht einzustellen. Kurse zum BTHG bietet z.B. auch der VdK B­Y an.

Nachfolgend die aktuellen und künftigen
Normen zum Schwerbehindertenrecht ...


SGB IX 2017➔aktuell (Teil 2)
SGB IX 2018➔künftig (Teil 3)
Korrekturgesetze: 17.07.2017

Viele Grüße
Albin Göbel
Ulrich.Römer

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Beitrag von Ulrich.Römer »

Hier gibt es eine übersichtliche Synopse der Änderungen des SGB IX am 30.12.2016 durch Artikel 2 des BTHG.

Alle Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit Änderungszeitpunkt sind in dieser Übersicht.
magdalena.mayer
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Beitrag von magdalena.mayer »

Hallo zusammen,

das sogenannte "Budget für Arbeit" für schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte, die auf den ersten Arbeitsmarkt wechseln, soll 2018 kommen, mit dem dann dauerhaft Lohnkostenzuschüsse bis 75 % möglich sind für den Arbeitgeber. Ich habe gelesen, dass es das in den Ländern Hamburg, in Niedersachsen sowie in Rheinland-Pfalz bereits als Modell gibt. Gibt es evtl. weitere Länder, die das schon jetzt anbieten?

Gruß,
Magdalena Mayer
albin.göbel
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Beitrag von albin.göbel »

magdalena.mayer hat geschrieben:Gibt es evtl. weitere Länder, die das schon jetzt anbieten?
Ja, Budget für Arbeit (BfA) wird bereits in mehreren Ländern lange erprobt mit teils abweichenden Bezeichnungen, wobei sich die wohl mit großem Abstand erfolgreichste Variante aus Hamburg in dem Art. 1 § 61 SGB IX durchgesetzt hat. In den folgenden zehn Ländern sollen ähnliche Modelle mit unterschiedlichen Regelungen bereits als "Pionierprojekte" praktiziert bzw. erprobt werden, in BW, in B­Y, in SL jedoch anders benannt (ohne Gewähr für Vollständigkeit!)

"Die Einführung eines Budgets für Arbeit war in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen kein großer Erfolg. Die Vermittlungen über dieses Instrument liegen in Rheinland-Pfalz mit 250 Budgets im unteren dreistelligen Bereich, in Niedersachsen sind es – bei 30.000 Werkstattplätzen – nur 75 Budgets" laut Newsletter 9/2014 von 53° Nord.

Dieses millionenschwere Förderprogramm (200 Millionen für die Jahre 2018 bis 2020) wird flächendeckend überall bundesweit ein­geführt ab dem Jahr 2018. "Deren B­e­schäf­ti­gungssituati­on ist alles andere als zu­frie­den­stel­len­d", so die Einschätzung von Kanzlerin Merkel. Diese unmittelbar arbeitsmarktbezogene Verbesserung wird nach Expertenansicht als überaus sinnvoll und notwendig angesehen.

Die jährliche Übergangsquote aus WfbM habe sich von jahresdurchschnittlich 0,16 Prozent (2002 bis 2006) auf später 0,32 Prozent erhöht (ZB 2/2008) und werde je nach Quelle mit bis 0,6 Prozent angegeben (BIBB 2016). Zu aktuellen Entwicklungen des BfA siehe auch Newsletter 5/2017 Nr. 14 von 53° Nord. Fachbeitrag über Er­fah­run­gen und Erfolgsfaktoren bei der Um­set­zun­gen des Hamburger Budgets für Arbeit von Grotemeyer in Klarer Kurs 1/2017.

Dabei wird angenommen, dass im Jahr 2018 zunächst 3.000 Personen, 2019 ca. 6.000 Personen und ab 2020 rund 9.000 Personen jährlich das Budget für Arbeit nutzen laut Begründung zum BTHG. Zu den Übergängen aus den WfbM in den allgemeinen Arbeitsmarkt siehe auch die Doku der Wissenschaftlichen Dienste des BT vom 06.02.2017, WD 6 - 3000 - 003/17.

Trotz des Arbeitgebervertrags und des Arbeitnehmerstatus bleiben die Bud­get­neh­mer dauerhaft voll erwerbsgemindert und daher Rehabilitanden im Sinne der Ein­glie­de­rungs­hil­fe. Dies bedeutet, dass sie als solche ein gesetzlich garantiertes Rück­kehr­recht in die WfbM besitzen.

:idea: Das Budget für Arbeit umfasst Lohn­kos­ten­zu­schuss und die Aufwendungen für die erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Dieser Zu­schuss beträgt bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgelts, ma­xi­mal jedoch rund 1.200 Euro. Die Länder können auch einen höheren Betrag fest­le­gen ... mehr

BW (Aktion 1000*)
Bayern (BÜWA)
Bremen
Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen**)
NRW-LVR - NRW-LWL
Rheinland-Pfalz***)
Saarland
Schleswig-Holstein

Viele Grüße
Albin Göbel
---------------------
***) ZB 2/2008
***) PM 6/2016
***) LAG 2014
jada.wasi
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Beitrag von jada.wasi »

Hallo zusammen,
ändert sich durch die neue Definition des Behindertenbegriffs in Art. 1 BTHG etwas für das Amt der SchwbV künftig ab 2018?

Grüße
Jada Wasi
albin.göbel
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Beitrag von albin.göbel »

jada.wasi hat geschrieben:Ändert sich durch neue Definition des Behindertenbegriffs etwas für das Amt der SchwbV ab 2018?
Hallo, als schwerbehindert gilt auch künftig wie bisher - trotz der neuen Definition des Behinderungsbegriffs in § 2 Absatz 1 SGB IX 2018 i.d.F. des Artikels 1 BTHG - ein Beschäftigter mit einem anerkannten GdB von mind. 50. Menschen mit einem GdB von mind. 30, aber weniger als 50, können weiter auf Antrag einem sbM gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 2 und 3 sowie § 151 Abs. 1 SGB IX 2018). Näheres siehe Dr. Karpf, Behindertenrecht br 2/2017, Seite 30/34).

NEU: Nach dem geänderten § 128 Abs. 4 SGB IX n.F., der seit 30.12.2016 auf den kompletten § 2 SGB IX verweist, sollen durch diese geänderte Verweisungsnorm auch Soldatinnen und Soldaten "in ihrer aktiven Dienstzeit gleichgestellt" werden können laut Begründung zum BTHG, was zuvor ausgeschlossen gewesen sei. Damit sollen LSG München, 06.08.2014, L 10 AL 45/13, und SG Chemnitz vom 22.11.2012, S 26 AL 132/11, sowie der Fürsorgeerlass des BMVg (Nummer 2.1 Satz 3 HS 1) und der Gleichstellungserlass der BA für Arbeit (Nummer III.3.7) korrigiert werden (Karpf, Behindertenrecht br 2/2017, Seite 30/33).

Der formale Ausschluss dieser Soldaten von jeglicher Gleichstellung sowie die o.g. sozialgerichtlichen Urteile waren zuvor u.a. im Fachschrifttum auf teilweise erhebliche Kritik gestoßen.

Kontextlink:
Gleichstellungserlass 2017

Viele Grüße
Albin Göbel
albin.göbel
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Beitrag von albin.göbel »

B­IH hat geschrieben:Kurzüberblick: ZB Info 1/2017;
Das neue SGB IX im Überblick
Broschüre zum geänderten SchwbR
und u.a. zum Budget für Arbeit lt. BTHG.

Weitere Informationen zum BTHG in ZB
Zeitschrift: Behinderung & Beruf 1/2017.

Viele Grüße
Albin Göbel
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www.integrationsaemter.de/b­ih-info
albin.göbel
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Beitrag von albin.göbel »

br 2/2017 hat geschrieben:Fachzeitschrift »Behindertenrecht«
Themenheft zum BTHG für die SBV

Themenheft
»Neues im Schwerbehindertenrecht«


Neue Rechtsstellung der SBV und weitere
Neuregelungen im SchwbR durch BTHG -
mit amtl. Begründung im Gesetzesentwurf
Dr. Michael Karpf, HSBV (Seite 30 bis 36)


Weitere Kurzinformationen zum BTHG in
Deutsche Polizei DP 4/2017, Seite 18/19

Viele Grüße
Albin Göbel

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Probeheft bestellen: Fachzeitschrift »Behindertenrecht« (br)
albin.göbel
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Beitrag von albin.göbel »

jada.wasi hat geschrieben:Ändert sich durch neue Definition des Behindertenbegriffs etwas für das Amt der SchwbV ab 2018?
NACHTRAG:

Siefert/BSG: "Die UN-BRK steht seit ihrem Inkrafttreten in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes und ist deshalb wie an­deres Gesetzesrecht des Bundes zu b­e­achten und anzuwenden. Die Re­ch­tsp­re­chung hatte diesem (geänderten) B­e­griffs­ve­rständ­nis bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 SGB IX deshalb schon Rechnung getragen. Die gesetzliche Neuregelung schafft insoweit lediglich begriffl. Klar­heit im einfachen Bundesrecht."
(Siefert, jurisPR-SozR 6/2017 Anm. 1)


NEU: Vergleiche im Einzelnen auch BTHG-Handbuch Düwell/Beyer, Das neue Recht für b­e­hin­der­te B­e­schäf­ti­gte, Seite 143, Rn. 270 sowie Rn. 271, wie folgt im Wortlaut:
"Unabhängig von dem formellen In­kraft­tre­ten der gesetzlichen Neufassung ist sie in­halt­lich schon jetzt anzuwenden."

Die jeweils gesetzlichen Definitionen v. Schwerbehinderung und Gleichstellung ändern sich nicht - mit Ausnahme der Gleichstellung von Soldaten nach § 128 Abs. 4 SGB IX n.F. ab dem 30.12.2016 (sowie § 211 Abs. 3 SGB IX ab 2018). Insoweit trat eine Rechtsänderung ein.

Viele Grüße
Albin Göbel
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