Rolle der Gesamtvertrauensperson schwerbehinderter Menschen

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falkemartin

Rolle der Gesamtvertrauensperson schwerbehinderter Menschen

Beitrag von falkemartin »

Guten Tag,

mich beschäftigt die Reichweite der Befugnisse in Bezug auf die Gesamtvertrauensperson schwerbehinderter Menschen in einem Unternehmen.

Stellen wir uns vor, ein Unternehmen hat Standorte in Frankfurt, München und Bonn. Jeder Standort hat eine Vertrauensperson, inkl. Stellverterter.

Kann die aus den Standortvertretern berufene Gesamtvertrauensperson beispielsweise alleinig die inhaltliche Ausgestaltung einer Dienstvereinbarung vornehmen, die anschließend ihre Gültigkeit für alle Standorte hat?

Ich lernte auf einer Schulung, dass jeder Standort für sich alleinig zuständig ist und auch eigene Vereinbarungen abschließen kann. Die Befügniserweiterung der GVsM wäre sehr reduziert, eher ein "Titel ohne Mittel", von Ausnahmen abgesehen. Bsp. Ein schwerbehinderter Mensch ist für das Unternehmen im Ausland tätig, keiner Niederlassung zuzuordnen, Unterzeichnung einer DV / BEM, Inklusionsvereinbarung, uvm... diese wären auch im Zuständigkeitsbereich der GVsM.

Ich finde zu dieser Bezeichnung keine näheren Angaben, daher meine wertfreie Frage im Forum.

MfG
Falkemartin
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Rolle der Gesamtvertrauensperson schwerbehinderter Menschen

Beitrag von albin.göbel »

Falkemartin hat geschrieben:Kann die aus den Standortvertretern berufene Gesamtvertrauensperson alleinig die inhaltliche Ausgestaltung einer Dienstvereinbarung vornehmen, die anschließend ihre Gültigkeit für alle Standorte hat?
Nein, für Unternehmen gibt's keine Dienst-, sondern Betriebsvereinbarung. Dafür ist die gewählte GSBV nicht berufen, sondern der Betriebsrat. Zum Thema freiwillige Betriebsvereinbarung siehe auch § 88 Nr. 5 BetrVG neue Fassung, der kürzlich am 30.12.2016 durch den Artikel 2 BTHG wie nachfolgend ergänzt wurde:
"5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen."

Zur Rahmeninklusionsvereinbarung, zuvor genannt Rahmenintegrationsvereinbarung, siehe sinngemäß die ministerielle Einschätzung des BMAS vor 15 Jahren zum Inhalt und zu der Rechtsfrage der Verbindlichkeit.

Viele Grüße
Albin Göbel

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