Kündigung einer Gleichstellungsantragstellerin
Kündigung einer Gleichstellungsantragstellerin
Im Rahmen eines BEM wurde bislang keine Beschäftigungsmöglichkeit für eine Langzeitkranke gefunden. Vielleicht läuft es sogar auf eine Kündigung hinaus. Die Mitarbeiterin hat einen Gleichstellungsantrag gestellt und müsste ja bis zum Bescheid auch wie eine Gleichgestellte behandelt werden. Müsste demzufolge das Integrationsamt auch hier einer Kündigung zustimmen?
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Kündigung einer Gleichstellungsantragstellerin
Hallo,
es kommt hier auf den Zeitablauf an.
Wenn der Zeitablauf (3 Wochen) zwischen Antragstellung und Zugang der Kündigung eingehalten ist, so besteht im Umkehrschluss des § 90 Abs. 2a 2. Alternative SGB IX der Kündigungsschutz der §§ 85ff einschließlich der Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung.
Allerdings sollte man auch wissen, daß zwar sowohl Integrationsämter als auch das BAG die Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2a SGB IX auf Gleichstellungsanträge bejahen, daß aber nach wie vor eine starke Minderheit der Kommentatoren diese Anwendbarkeit ablehnt - zB Düwell in LPK-SGB IX, § 90 Rn 47f. Es besteht also ein gewisses rechtliches Rechtsrisiko.
Der BR könnte trotzdem die Kündigung ablehnen mit Verweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Geht die Kündigung der ANin ohne Beteiligung des IA zu, muß dann auf jeden Fall Kündigungsschutzklage eingereicht werden mit der Begründung der Nichtbeteiligung des IA.
es kommt hier auf den Zeitablauf an.
Wenn der Zeitablauf (3 Wochen) zwischen Antragstellung und Zugang der Kündigung eingehalten ist, so besteht im Umkehrschluss des § 90 Abs. 2a 2. Alternative SGB IX der Kündigungsschutz der §§ 85ff einschließlich der Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung.
Allerdings sollte man auch wissen, daß zwar sowohl Integrationsämter als auch das BAG die Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2a SGB IX auf Gleichstellungsanträge bejahen, daß aber nach wie vor eine starke Minderheit der Kommentatoren diese Anwendbarkeit ablehnt - zB Düwell in LPK-SGB IX, § 90 Rn 47f. Es besteht also ein gewisses rechtliches Rechtsrisiko.
Der BR könnte trotzdem die Kündigung ablehnen mit Verweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Geht die Kündigung der ANin ohne Beteiligung des IA zu, muß dann auf jeden Fall Kündigungsschutzklage eingereicht werden mit der Begründung der Nichtbeteiligung des IA.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang