(Änderungs)-Kündigung

Antworten
täubling

(Änderungs)-Kündigung

Beitrag von täubling »

Mir droht eine (Änderungs)-Kündigung mit Überleitungsvertrags-Angebot. Ich habe einen BG von 60. Sollte das IA nicht zustimmen, müsste mich mein alter AG weiterbeschäftigen. Wenn er mir aber keine Arbeit in meinem lt. Arbeitsvertrag ausübendem Beruf bieten kann, habe ich dann die Möglichkeit aufgrund meines Jahrgangs 1960 den Lohn ohne zwingende Tätigkeit weiterzubeziehen? So sagte es mir jemand bei einer Behindertenberatung. Ist das möglich?
CVedder
Beiträge: 344
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

AW: (Änderungs)-Kündigung

Beitrag von CVedder »

Hallo Täubling,

was hat das mit dem Jahrgang zu tun? Sind Sie im tariflichen Altersschutz?
Wenn das Integrationsamt nicht zustimmt, dann werden die Gründen in der Ablehnung darzulegen sein. Es wäre schon ein Einzelfall, dass man jemanden mit vollem Gehalt ohne Arbeit "schuften" lässt. Darauf zu setzen, fände ich fahrlässig.


Grüße
Christian Vedder
valentin

AW: (Änderungs)-Kündigung

Beitrag von valentin »

Hallo Täubling,

sollte der AG wirklich KEINE weitere Beschäftigungsmöglichkeit haben kommt es zur Kündigung!!

Doch die Anforderungen an den AG sind hier sehr hoch. Er muss ganz zweifelsfrei belegen, dass eine weitere Beschäftigung selbst auf einem Schonarbeitsplatz nicht möglich ist.

Fazit: Also zu Hause die Zeit absitzen bis zur Rente bei vollem Lohn (also auch Lohn fürs Nichtstun) gibt es nicht.
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: (Änderungs)-Kündigung

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

wenn das IA die Zustimmung zur (Änderungs-)Kündigung verweigert, dann hält es prinzipiell eine Weiterbeschäftigung zu den alten Bedingungen für möglich bzw. der AG hat zumindest noch nicht alle Möglichkeiten zur Sicherung der Weiterbeschäftigung ausgeschöpft.

habe ich dann die Möglichkeit aufgrund meines Jahrgangs 1960 den Lohn ohne zwingende Tätigkeit weiterzubeziehen?
Wenn der AG auf stur stellt und den AN einfach nicht weiter beschäftigen will, muß der AN seine Arbeitskraft ausdrücklich zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen anbieten. Nimmt der AG nicht an, dann befindet er sich im sog. "Annahmeverzug" nach § 615 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html" onclick="window.open(this.href);return false;
und kann sehr wohl zur Weiterzahlung der Vergütung auch ohne Arbeitsleistung verpflichtet sein.

Diesen Annahmeverzug sollte aber ein AN unbedingt nur mit fachanwaltlicher Beratung und Begleitung durchfechten.
&Tschüß
Wolfgang
Antworten