Wiedereinstellungsanspruch nach Erwerbsminderungsrente
Wiedereinstellungsanspruch nach Erwerbsminderungsrente
Ich bekomme volle Erwerbsminderungsrente möchte aber nach Ende der Rente wieder arbeiten. Beim Arbeitgeber ist es tariflich geregelt das man mit erhalt der Rente gekündigt wird und nach erlöschen ein Wiedereinstellungsanspruch hat. Ich habe ein Gdb 80% . Ich muss zum Betriebsarzt, kann der Arbeitgeber den Wiedereinstellungsanspruch verneinen, wenn der Betriebarzt zum Bsp. Trage- Hebe -Grenze oder nicht mehr Nachtschichtfähig schreibt? Habe ich trotzdem ein Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz? Es gibt genug Arbeit, in meiner Abteilung , die ich mit meiner Behinderung machen kann aber ebend nicht mehr alles. Deswegen habe ich Angst das er mich loswerden möchte.
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Wiedereinstellungsanspruch nach Erwerbsminderungsrente
Hallo,
um den Sachverhalt beurteilen zu können, wäre die Kenntnis des exakten Tarifvertragstextes notwendig.
Üblicherweise "ruht" ein Arbeitsverhältnis bei Erwerbsminderung auf Zeit und lebt nach Ablauf der Rente in vollem Umfang wieder auf.
So manche tarif- und arbeitsvertraglichen Formulierungen zu diesem Problem werden in der Kommentierung äußerst kritisch gesehen und dürften rechtsunwirksam sein. Dazu könnten Regelungen mit Beendigung und Wiedereinstellungsanspruch gehören.
um den Sachverhalt beurteilen zu können, wäre die Kenntnis des exakten Tarifvertragstextes notwendig.
Üblicherweise "ruht" ein Arbeitsverhältnis bei Erwerbsminderung auf Zeit und lebt nach Ablauf der Rente in vollem Umfang wieder auf.
So manche tarif- und arbeitsvertraglichen Formulierungen zu diesem Problem werden in der Kommentierung äußerst kritisch gesehen und dürften rechtsunwirksam sein. Dazu könnten Regelungen mit Beendigung und Wiedereinstellungsanspruch gehören.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Wiedereinstellungsanspruch nach Erwerbsminderungsrente
Das steht im Tarifvertrag :Arbeitsverhältnis endet nach Zugang des Bescheides des Trägers der gesetzlichen Rentenver-
sicherung zum Bezug einer Altersrente als Vollrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
rung oder des Bescheides des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zum Bezug einer Unfall-
vollrente mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats laut Rentenbescheid.
Erlischt bei dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Betriebsrente, weil die Voraussetzungen zum
Bezug dieser Rente nicht mehr vorliegen, ist er auf seinen Antrag unverzüglich und nach Möglich-
keit zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen. War dieser Arbeitnehmer zum Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits von dem besonderen Kündigungsschutz für ältere
Arbeitnehmer erfasst, ist er zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen.
sicherung zum Bezug einer Altersrente als Vollrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminde-
rung oder des Bescheides des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zum Bezug einer Unfall-
vollrente mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats laut Rentenbescheid.
Erlischt bei dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Betriebsrente, weil die Voraussetzungen zum
Bezug dieser Rente nicht mehr vorliegen, ist er auf seinen Antrag unverzüglich und nach Möglich-
keit zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen. War dieser Arbeitnehmer zum Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits von dem besonderen Kündigungsschutz für ältere
Arbeitnehmer erfasst, ist er zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen.
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AW: Wiedereinstellungsanspruch nach Erwerbsminderungsrente
Hallo,
steht dort keine Einschränkung für befristete Erwerbsminderungsrente ?
Um welchen Tarifvertrag handelt es sich ?
steht dort keine Einschränkung für befristete Erwerbsminderungsrente ?
Um welchen Tarifvertrag handelt es sich ?
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Wiedereinstellungsanspruch nach Erwerbsminderungsrente
Nein , befristete EM -Rente ist nicht extra erläutert. MTV DP AG
AW: Wiedereinstellungsanspruch nach Erwerbsminderungsrente
In Satz zwei geht es um die Wiedereinstellungsgarantie bei Wegfall der Betriebsrente und nicht um die Rente wg. verminderter Erwerbsfähigkeit der DRV. Ist die Betriebsrente an die Rente der DRV gekoppelt?Erlischt bei dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Betriebsrente, weil die Voraussetzungen ....
AW: Wiedereinstellungsanspruch nach Erwerbsminderungsrente
Ja, Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung besteht, wenn der Arbeitnehmer eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Unfallvollrente erhält und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats , mit dem die Rente wegen Erwerbsminderung oder die Unfallvollrente Wegfall und nicht durch Altersrente ersetzt wird oder in dem Leistungsempfänger der Betriebsrente verstirbt.
AW: Wiedereinstellungsanspruch nach Erwerbsminderungsrente
In den Schreiben wo die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen steht : Außerdem weißen wir darauf hin, dass, falls die Voraussetzungen zum BeZug dieser Rente nicht mehr vorliegt, der Anspruch auf Betriebsrente /Erwerbsminderungsrente erlischt, und Frau auf ihren Antrag hin unverzüglich und nach Möglichkeit zu gleichwertigen Bedingungen bei .... eingestellt wird.
Ich muss zum Betriebsarzt, was ist wenn er Einschränkungen (Bsp. Keine Nachtschicht) rein schreibt . Besteht die Gefahr das ich nicht mehr genommen werde. Wie sieht es mit ein leidensgerechten Arbeitsplatz aus . Ich bin Erwerbsfähig aber leicht Kraft gemindert die aber mit Krafttraining weiter gebessert werden kann.
Ich muss zum Betriebsarzt, was ist wenn er Einschränkungen (Bsp. Keine Nachtschicht) rein schreibt . Besteht die Gefahr das ich nicht mehr genommen werde. Wie sieht es mit ein leidensgerechten Arbeitsplatz aus . Ich bin Erwerbsfähig aber leicht Kraft gemindert die aber mit Krafttraining weiter gebessert werden kann.
AW: Wiedereinstellungsanspruch nach Erwerbsminderungsrente
Der Arbeitgeber kann sich höchstens auf die Einschränkung "nach Möglichkeit " in § 37 Absatz 2 Satz 2 des MTV berufen. Den Nachweis, dass keine Möglichkeit besteht wird der Arbeitgeber aber nur schwer erbringen können. Bei behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen steht das komplette Leistungsangebot des Integrationsamtes zur Verfügung. Hierzu gehören z.B. Beratung, technische Ausstattung und auch Lohnkostenzuschuss.
Darüber beim Besuch mit dem Betriebsarzt sprechen, SBV im Betrieb informieren und bei weiterem Bedarf unbedingt das Integrationsamt einschalten.
Darüber beim Besuch mit dem Betriebsarzt sprechen, SBV im Betrieb informieren und bei weiterem Bedarf unbedingt das Integrationsamt einschalten.
AW: Wiedereinstellungsanspruch nach Erwerbsminderungsrente
Hier, sollte man dann bei einer weiteren Beschäftigung auch prüfen ob der AG ggf Mittel zu "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" vom IA erhalten kann und ggf der Arbeitsplatz behinderten gerecht gestaltet werden kann um so Einschränkungen aus Gründen der Behinderung auszugleichen.
Damit kann man ggf den AG positiv überzeugen!
Damit kann man ggf den AG positiv überzeugen!