Abmahnung und Versetzung mit Runtergruppierung

albin.göbel
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AW: Nichtanhörung der SBV

Beitrag von albin.göbel »

matthias.günther hat geschrieben:ArbG Bochum, AZ: 3 BV 1/14
Auch dieser Beschluss des ArbG Bochum vom 29.09.2014, 3 BV 1/14, zur Androhung eines Ordnungsgeldes wegen einer SBV-Nichtanhörung bei Abmahnungen hält keiner rechtlichen Überprüfung stand.
Dieser Beschluss ist komplett rechtswidrig laut u.g. gutachtlicher Stellungnahme von Dr. Oliver TOLMEIN vom 07.11.2016 wg. der nach Expertenansicht unzureichenden derzeitigen Rechtslage, die es vordringlich im BTHG-Entwurf zu ändern gelte, weil nicht im Sozialgesetzbuch IX verankert (Ausschuss-Drs. 18(11)803, Seite 13). Das ArbG Bochum argumentiert im letzten Satz seiner Entscheidungsgründe mit "§ 23 Abs. 3 BetrVG", so als wäre diese Norm für die SBV einschlägig und als ginge es um den "Betriebsrat" statt um die SBV; das ist abwegig nach dem Schrifttum.

Dies gilt nach dem Gutachten von Prof. Dr. Kohte besonders für Abmahnungen und Aufhebungsverträge: Denn hier ist allein die Schwerbehindertenvertretung zuständig, nicht aber der Betriebsrat, so dass die SBV gerade nichts auf dem "Umweg" über BR-Sitzungen davon erfährt.

Es muss nach Sachverständigenansicht (u.a. BAG Selbsthilfe, DGB, DPolG, SoVD, VdK, Verdi; Benedikt Lika, Janis McDavid, Dr. Oliver Tolmein, Prof. Dr. Felix Welti) nachgebessert werden am BTHG-Entwurf, um die tatsächliche sowie die praktische Rechtsdurchsetzung in den Betrieben und Behörden zu gewährleisteten. Ansonsten, so der DGB, gleiche die SBV-Beteiligung der "Fabel vom Hase und Igel": Sie kommt wie der Hase immer zu spät.
DVfR hat geschrieben:"Im Ergebnis waren sich zu diesem Thema alle Sachverständigen darüber einig, dass es - neben den bereits vorgesehenen Änderungen - einer Wirksamkeitsklausel zur Absicherung der Be­tei­ligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bedarf." reha-recht.de
Stellungnahmen im Rahmen der Experten-Anhörung im BT-Ausschuss für Arbeit und Soziales am 07.11.2016 sowie einzelne schriftliche gutachtliche Stellungnahmen.
www.reha-recht.de

Viele Grüße
Albin Göbel
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