Firmenausflug
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Zuletzt geändert von Napoli1965@ am Freitag 6. Februar 2015, 19:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Firmenausflug
Aus meiner Sicht kann der Firmenausflug schwerbehinderte Beschäftigte anders treffen als Nichtbehinderte wegen der Frage der Barrierefreiheit des Ausflugsziels, so dass daher eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX in Betracht kommt. Wenn der Arbeitgeber das nicht in Erwägung zieht, hat das mit einer Inklusion nichts zu tun. Abgesehen davon gilt folgende Rechtsprechung:
Leitsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor über 40 Jahren entschieden, dass keine Teilnahmepflicht am Betriebsausflug bestehe, und dass es einem unzulässigen Druck auf Teilnahme am Betriebsausflug gleichkomme, wenn der Arbeitgeber ankündige, er werde allen nicht teilnehmenden Betriebsangehörigen, gleichgültig wie groß deren Zahl sei, den Tag des Betriebsausflugs auf den Erholungsurlaub anrechnen.
(BAG, Urteil vom 04.12.1970, 5 AZR 242/70).
Ausnahme: Das BAG hat die Anrechnung aber dann zugelassen, wenn es nicht möglich ist, den Dienstbetrieb der Nichtteilnehmer wegen geringer Zahl sinnvoll durchzuführen:
"... dass das BAG die Anrechnung dann zulässt, wenn es nicht möglich ist, den Dienstbetrieb der Nichtteilnehmer wegen ihrer geringen Zahl sinnvoll durchzuführen."
(Dr. Reimund Asanger in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1971, 348).
Viele Grüße
Albin Göbel
Leitsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor über 40 Jahren entschieden, dass keine Teilnahmepflicht am Betriebsausflug bestehe, und dass es einem unzulässigen Druck auf Teilnahme am Betriebsausflug gleichkomme, wenn der Arbeitgeber ankündige, er werde allen nicht teilnehmenden Betriebsangehörigen, gleichgültig wie groß deren Zahl sei, den Tag des Betriebsausflugs auf den Erholungsurlaub anrechnen.
(BAG, Urteil vom 04.12.1970, 5 AZR 242/70).
Ausnahme: Das BAG hat die Anrechnung aber dann zugelassen, wenn es nicht möglich ist, den Dienstbetrieb der Nichtteilnehmer wegen geringer Zahl sinnvoll durchzuführen:
"... dass das BAG die Anrechnung dann zulässt, wenn es nicht möglich ist, den Dienstbetrieb der Nichtteilnehmer wegen ihrer geringen Zahl sinnvoll durchzuführen."
(Dr. Reimund Asanger in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1971, 348).
Viele Grüße
Albin Göbel
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Wenn ein Arbeitgeber ernsthaft möchte, dass der Firmenausflug ein schönes Erlebnis (für alle) wird, dann sollte das kein Problem sein. Schwierig wird es natürlich wenn viele Personen unterschiedlichste Einschränkungen mitbringen, das kann das Ausflugsziel und -ablauf schon erheblich einschränken.
Gruß
Wolf
Gruß
Wolf
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... und als besonderen Service könnte beispielsweise die SBV bereits im Vorfeld recherchieren und informieren, welche barrierefreien Möglichkeiten am Ausflugsziel für mobilitätseingeschränkte Beschäftigte bestehen.
Viele Grüße
Albin Göbel
Viele Grüße
Albin Göbel