Guten Morgen,
darf ich einen Mitarbeiter der eine Gleichstellung hat in der Berechnung der Ausgleichsabgabe mit berücksichtigen? Der Mitarbeiter ist zudem seit 9.11.2009 ohne Entgeltfortzahlung. Danke.
Ausgleichsabgabe und Gleichstellung gem. §2 Abs. 3 SGB
Ausgleichsabgabe und Gleichstellung gem. §2 Abs. 3 SGB
Guten Morgen,
grundsätzlich gilt: schwerbehinderte Menschen, ihnen gleichgestellte Personen und Inhaber von Bergbauversorgungsscheinen (amtlicher Nachweis ist erforderlich), die auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder Nr. 4 SGB IX beschäftigt werden, sind auf einen Pflichtplatz anrechenbar, § 75 Abs. 1, Abs. 4 SGB IX. Die Anrechnung ist möglich, wenn wenigstens an einem Tag des Monats ein Beschäftigungsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen oder einer gleichgestellten Person bestanden hat.
Langzeitkranke Arbeitnehmer, ?ausgesteuerte? Arbeitnehmer im Leistungsbezug der Arbeitsagentur, die keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, weil sie bereits Krankengeld während 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bezogen haben (§ 48 Abs. 1 SGB V), sind weiterhin Mitglied der Krankenkasse(§ 190ff.SGB V). Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort, obwohl sie zur Leistungserbringung infolge Krankheit nicht in der Lage sind. Ein ?ausgesteuerter? Arbeitnehmer ist somit auf einem Arbeitsplatz im Sinne § 73 Abs. 1 SGB IX beschäftigt und daher auch anrechenbar.
Freundliche Grüße
Constanze Kovalev
grundsätzlich gilt: schwerbehinderte Menschen, ihnen gleichgestellte Personen und Inhaber von Bergbauversorgungsscheinen (amtlicher Nachweis ist erforderlich), die auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder Nr. 4 SGB IX beschäftigt werden, sind auf einen Pflichtplatz anrechenbar, § 75 Abs. 1, Abs. 4 SGB IX. Die Anrechnung ist möglich, wenn wenigstens an einem Tag des Monats ein Beschäftigungsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen oder einer gleichgestellten Person bestanden hat.
Langzeitkranke Arbeitnehmer, ?ausgesteuerte? Arbeitnehmer im Leistungsbezug der Arbeitsagentur, die keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, weil sie bereits Krankengeld während 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bezogen haben (§ 48 Abs. 1 SGB V), sind weiterhin Mitglied der Krankenkasse(§ 190ff.SGB V). Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort, obwohl sie zur Leistungserbringung infolge Krankheit nicht in der Lage sind. Ein ?ausgesteuerter? Arbeitnehmer ist somit auf einem Arbeitsplatz im Sinne § 73 Abs. 1 SGB IX beschäftigt und daher auch anrechenbar.
Freundliche Grüße
Constanze Kovalev