Meine Stellvertretung ist mit 8 Std im Monat freigestellt . Nun hat sie mich während des Urlaubs vertreten und es sind noch zusätzlich 10 Std angefallen . Jetzt möchte der AG das sie sich diese auszahlen lässt . Sie hat von Anfang an gesagt das sie immer für diese Mehrstunden Freizeitausgleich haben möchte , nun passt dies angeblich nicht in den betrieblichen Ablauf, obwohl dies vor ihrem Amtsantritt mündlich mit dem Personalchef vereinbart wurde , der sich nicht mehr erinnert.
Greift da auch der §96 (6) ???
Herzlichen Dank
Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?
AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?
Halllo Fazit,
96 Absatz 6 spricht von Tätigkeiten "außerhalb der Arbeitszeit". War dem so?
Grüße
Christian Vedder
96 Absatz 6 spricht von Tätigkeiten "außerhalb der Arbeitszeit". War dem so?
Grüße
Christian Vedder
AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?
Hallo,
das Gesetz ist hier ganz klar, eindeutig und abschließend.
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.
Also, wenn hier Mandatstätigkeiten AUßERHALB der Arbeitszeit anfielen, dann sind diese ZWINGEND durch Freizeit auszugleichen. Aber auch nur, wenn dieses (die Mandatsarbeit) aus betrieblichen Gründen erforderlich war. Hätte diese Mandatsarbeit auch während der Arbeitszeit stattfinden können, gibt es KEINEN Ausgleich!
Eine BEZAHLUNG, Barvergütung ist NICHT zulässig!!
Diese wäre ein Verstoß gegen das Gesetz, das SGB IX. Denn es wäre eine Bezahlung/ Vergütung für das Ehrenamt.
Klar gilt das SGB IX in Gänze auch für die Stellvertreter.
das Gesetz ist hier ganz klar, eindeutig und abschließend.
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.
Also, wenn hier Mandatstätigkeiten AUßERHALB der Arbeitszeit anfielen, dann sind diese ZWINGEND durch Freizeit auszugleichen. Aber auch nur, wenn dieses (die Mandatsarbeit) aus betrieblichen Gründen erforderlich war. Hätte diese Mandatsarbeit auch während der Arbeitszeit stattfinden können, gibt es KEINEN Ausgleich!
Eine BEZAHLUNG, Barvergütung ist NICHT zulässig!!
Diese wäre ein Verstoß gegen das Gesetz, das SGB IX. Denn es wäre eine Bezahlung/ Vergütung für das Ehrenamt.
Klar gilt das SGB IX in Gänze auch für die Stellvertreter.
Zuletzt geändert von valentin am Montag 12. September 2016, 16:55, insgesamt 1-mal geändert.
AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?
Hallo,
Ergänzung.
Das Ganze hat nichts mit Freistellung zu tun.
Ergänzung.
Das Ganze hat nichts mit Freistellung zu tun.
AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?
Recht herzlichen Dank für die Antworten
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- Beiträge: 288
- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?
kleine Ergänzung hierzu:
Nur wenn die Gewährung der geltend gemachten Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, besteht ein Abgeltungsanspruch. Die Grenzen sind hier aber eng zu ziehen. Die für die Mandatsarbeit aufgewendete Tätigkeit muss dann wie Mehrarbeit vergütet werden. Für TZ-Beschäftigte ist dabei die persönliche Arbeitszeit maßgeblich.
Nur wenn die Gewährung der geltend gemachten Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, besteht ein Abgeltungsanspruch. Die Grenzen sind hier aber eng zu ziehen. Die für die Mandatsarbeit aufgewendete Tätigkeit muss dann wie Mehrarbeit vergütet werden. Für TZ-Beschäftigte ist dabei die persönliche Arbeitszeit maßgeblich.
AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?
Da muss ich sie fragen wenn sie wieder gesund ist .christian.vedder hat geschrieben:Halllo Fazit,
96 Absatz 6 spricht von Tätigkeiten "außerhalb der Arbeitszeit". War dem so?
Grüße
Christian Vedder
AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?
Auch wenn meine Kollegin lieber Freizeitausgleich dafür hätte , auch wenn es in dem Monat nicht gehen würde ? Wenn ja , wo steht das , dann habe ich wieder was dazu gelernt .matthias.günther hat geschrieben:kleine Ergänzung hierzu:
Nur wenn die Gewährung der geltend gemachten Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, besteht ein Abgeltungsanspruch. Die Grenzen sind hier aber eng zu ziehen. Die für die Mandatsarbeit aufgewendete Tätigkeit muss dann wie Mehrarbeit vergütet werden. Für TZ-Beschäftigte ist dabei die persönliche Arbeitszeit maßgeblich.
Herzlichen Gruß
AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?
Hallo,
Fazit, es müsste aus betrieblichen Gründen vollkommen unmöglich sein, ohne den Betrieb zu gefährden.
Wer sagt, dass es nicht geht? Um wieviele Std. geht es denn? Denn bis zu 1 Tag müsste idR immer gehen. Denn ein AG müsste ja 1 Tag Ausfall zB wegen AU auch bewältigen.auch wenn es in dem Monat nicht gehen würde ?
Fazit, es müsste aus betrieblichen Gründen vollkommen unmöglich sein, ohne den Betrieb zu gefährden.
AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?
Nein das war während ihrer Arbeitszeit , sie hat mich während meines Urlaubs in dringenden Fällen ( Sitzung BR etc. ) vertreten , Jetzt steht eine Fortbildung an , 38,5 Std und meine Stellvertretung arbeitet normal aber 18,5 Std . Dann muss sie sich die restlichen Stunden auszahlen lassen , weil das SBV Teil I- Seminar ja 38.5 Std beinhaltet? Also ein Teil quasi in ihrer Freizeit stattfindet ?christian.vedder hat geschrieben:Halllo Fazit,
96 Absatz 6 spricht von Tätigkeiten "außerhalb der Arbeitszeit". War dem so?
Grüße
Christian Vedder
Herzlichen Gruß