Hallo zusammen,
in der letzten Woche wurde ich als Vertrauensperson der SBV und Gesamt-SBV sowie als Betriebsrat außerordentlich fristlos gekündigt.
Über die Gründe möchte ich an dieser Stelle nicht näher eingehen denn das würde den Rahmen sprengen.
Mich beschäftigt zurzeit die Frage, da ich eine Kündigungsschutzklage eingereicht habe, wie verhält es sich mit den Ämtern als SBV und GSBV Vertrauensperson, solange über die Kündigungsschutzklage noch nicht entschieden ist.
Ich muss gestehen, dass ich unterschiedliche Informationen bisher erhalten habe, aber es ist nichts Genaues.
Das letzte Beispiel soll besagen, solange nicht gerichtlich entschieden ist, ist es ein Schwebenes Verfahren, und ich hätte die Möglichkeit diese Ämter trotz Kündigung noch wahrzunehmen, weiterhin kann ich auch zu Sitzungen eingeladen werden.
Ich würde mich freuen, wenn ich dazu stichhaltige Informationen bekommen könnte.
Mit besten Grüßen und Dank vorab
Duke
fristlose Kündigung der Vertrauensperson
AW: fristlose Kündigung der Vertrauensperson
Hallo Duke,
das bedarf noch mehr Infos`s: Lag vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz vor bzw. wurde bei Versagung der Zustimmung des Betriebsrates vor der Kündigung ein Beschluss beim Arbeitsgericht erwirkt?
Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung (ohne Zustimmung oder Ersetzung) ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern nach § 134 BGB unheilbar nichtig. Mit anderen Worten das Arbeitsverhältnis besteht noch fort - so Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage von 2016 zu § 15 Kündigungsschutzgesetz (hier Seiten 2252 und 2253).
Dies würde bedeuten, dass auch noch die Ehrenämter bestehen bleiben.
Im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegt die Zustimmung übrigens stets beim Betriebsrat, auch wenn der Mandatsträger einem anderen Gremium angehört, z.B. der Schwerbehindertenvertretung. Bei Kapitänen zur See kann es andere Regelungen geben.
Grüße
Christian Vedder
das bedarf noch mehr Infos`s: Lag vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz vor bzw. wurde bei Versagung der Zustimmung des Betriebsrates vor der Kündigung ein Beschluss beim Arbeitsgericht erwirkt?
Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung (ohne Zustimmung oder Ersetzung) ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern nach § 134 BGB unheilbar nichtig. Mit anderen Worten das Arbeitsverhältnis besteht noch fort - so Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage von 2016 zu § 15 Kündigungsschutzgesetz (hier Seiten 2252 und 2253).
Dies würde bedeuten, dass auch noch die Ehrenämter bestehen bleiben.
Im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegt die Zustimmung übrigens stets beim Betriebsrat, auch wenn der Mandatsträger einem anderen Gremium angehört, z.B. der Schwerbehindertenvertretung. Bei Kapitänen zur See kann es andere Regelungen geben.
Grüße
Christian Vedder
AW: fristlose Kündigung der Vertrauensperson
Hallo Christian,
ja, die Zustimmung des Betriebsrats lag vor.
Allerdings hatte ich keine Möglichkeit dazu angehört zu werden.
Ein SBV Vertreter war auf dieser Sitzung ebenfalls nicht anwesend.
Wie dem auch sei, die Zustimmung ist erteilt worden, und es wurden nur die Kriterien des Arbeitgebers übernommen.
Das Integrationsamt hat ebenfalls zugestimmt, merkwürdig ist nur, dass der Zustimmende Betriebsrat sowie der zustimmende SBV Stellvertreter an der Kündigungsverhandlung nicht teilgenommen hatten, und wie schon erwähnt, nur die Kriterien des Arbeitgebers übernommen haben.
Ich hoffe, dass Du Dir anhand der Umstände ein ungefähres Bild der Interessenvertreter machen kannst.
Mit besten Grüßen
Duke
ja, die Zustimmung des Betriebsrats lag vor.
Allerdings hatte ich keine Möglichkeit dazu angehört zu werden.
Ein SBV Vertreter war auf dieser Sitzung ebenfalls nicht anwesend.
Wie dem auch sei, die Zustimmung ist erteilt worden, und es wurden nur die Kriterien des Arbeitgebers übernommen.
Das Integrationsamt hat ebenfalls zugestimmt, merkwürdig ist nur, dass der Zustimmende Betriebsrat sowie der zustimmende SBV Stellvertreter an der Kündigungsverhandlung nicht teilgenommen hatten, und wie schon erwähnt, nur die Kriterien des Arbeitgebers übernommen haben.
Ich hoffe, dass Du Dir anhand der Umstände ein ungefähres Bild der Interessenvertreter machen kannst.
Mit besten Grüßen
Duke
AW: fristlose Kündigung der Vertrauensperson
Hallo..
sollte die Kündigung nicht gerechtfertigt sein und der Arbeitgeber versuchen, die Interessenvertretung loszuwerden, findest du hier vielleicht Hilfe:
http://www.work-watch.de/" onclick="window.open(this.href);return false;
Viel Erfolg
Ted
sollte die Kündigung nicht gerechtfertigt sein und der Arbeitgeber versuchen, die Interessenvertretung loszuwerden, findest du hier vielleicht Hilfe:
http://www.work-watch.de/" onclick="window.open(this.href);return false;
Viel Erfolg
Ted
Re: fristlose Kündigung der Vertrauensperson
Hallo Duke,
hallo zusammen,
mich interessiert was aus der a.o. Kündigung geworden ist und ob es sich tatsächlich so verhält, dass die Vertrauensperson in einem schwebenden Verfahren tatsächlich ihr Ehrenamt / Mandat mit Besuch der Sitzungen usw. wahrnehmen darf.
Kann bitte jemand aus dem Forum hierzu melden?
Viele Grüße
hallo zusammen,
mich interessiert was aus der a.o. Kündigung geworden ist und ob es sich tatsächlich so verhält, dass die Vertrauensperson in einem schwebenden Verfahren tatsächlich ihr Ehrenamt / Mandat mit Besuch der Sitzungen usw. wahrnehmen darf.
Kann bitte jemand aus dem Forum hierzu melden?
Viele Grüße
Duke hat geschrieben: ↑Donnerstag 15. September 2016, 16:32 Hallo zusammen,
in der letzten Woche wurde ich als Vertrauensperson der SBV und Gesamt-SBV sowie als Betriebsrat außerordentlich fristlos gekündigt.
Über die Gründe möchte ich an dieser Stelle nicht näher eingehen denn das würde den Rahmen sprengen.
Mich beschäftigt zurzeit die Frage, da ich eine Kündigungsschutzklage eingereicht habe, wie verhält es sich mit den Ämtern als SBV und GSBV Vertrauensperson, solange über die Kündigungsschutzklage noch nicht entschieden ist.
Ich muss gestehen, dass ich unterschiedliche Informationen bisher erhalten habe, aber es ist nichts Genaues.
Das letzte Beispiel soll besagen, solange nicht gerichtlich entschieden ist, ist es ein Schwebenes Verfahren, und ich hätte die Möglichkeit diese Ämter trotz Kündigung noch wahrzunehmen, weiterhin kann ich auch zu Sitzungen eingeladen werden.
Ich würde mich freuen, wenn ich dazu stichhaltige Informationen bekommen könnte.
Mit besten Grüßen und Dank vorab
Duke
Fristlose Kündigung der Vertrauensperson
Hallo,
von Duke wird keine Antwort mehr zu erwarten sein, da sein Name nicht (mehr) gefettet in Blau, also ganz offenbar wohl nicht mehr registriert hier im Forum.
Da ist wohl zu differenzieren, wie oben von Christian Vedder angegeben. Außerdem Rechtsänderung nach BTHG nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, sofern die SBV schwerbehindert. Gruß Jada Wasi
von Duke wird keine Antwort mehr zu erwarten sein, da sein Name nicht (mehr) gefettet in Blau, also ganz offenbar wohl nicht mehr registriert hier im Forum.
Da ist wohl zu differenzieren, wie oben von Christian Vedder angegeben. Außerdem Rechtsänderung nach BTHG nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, sofern die SBV schwerbehindert. Gruß Jada Wasi
Re: fristlose Kündigung der Vertrauensperson
Hallo jada.wasi,
danke für deine Antwort.
Also mir ist so ein Fall aktuell bekannt geworden.
Es hat der BR / PR zugestimmt, die stv. SBV ebenso und die betroffene Person ist selbst schwerbehindert..
Also es kommt wohl vieles zusammen.
Anscheinend hat der Arbeitgeber mit Info ans Integrationsamt die Mitarbeitervertretungen informiert. Ob das vor einer Entscheidung und unverzüglich ist, ist hier die Frage.
Und ob die betroffene SBV nun ihr Mandat weiterführen darf ist auch die Frage.
Vielleicht magst du oder jemand anders aus dem Forum nochmal antworten.
Danke und Grüße
danke für deine Antwort.
Also mir ist so ein Fall aktuell bekannt geworden.
Es hat der BR / PR zugestimmt, die stv. SBV ebenso und die betroffene Person ist selbst schwerbehindert..
Also es kommt wohl vieles zusammen.
Anscheinend hat der Arbeitgeber mit Info ans Integrationsamt die Mitarbeitervertretungen informiert. Ob das vor einer Entscheidung und unverzüglich ist, ist hier die Frage.
Und ob die betroffene SBV nun ihr Mandat weiterführen darf ist auch die Frage.
Vielleicht magst du oder jemand anders aus dem Forum nochmal antworten.
Danke und Grüße
Kündigung der Vertrauensperson
Hallo Paolo,
laut der aktuellen Ansicht in der BIH-Wahlbroschüre 2022, Seite 44, soll bei folgenden Konstellationen bei Kündigung aktives und passives SBV-Wahlrecht bestehen:
laut der aktuellen Ansicht in der BIH-Wahlbroschüre 2022, Seite 44, soll bei folgenden Konstellationen bei Kündigung aktives und passives SBV-Wahlrecht bestehen:
Folgt man dieser Ansicht, dann dürfte aus dem passiven SBV-Wahlrecht wohl folgen – dass in diesen Fällen auch Vertretungsrecht besteht, ohne Gewähr! Anders teilweise wohl Tabelle 11/2017 bei Kündigung. Die „Anhörung“ der stellvertretenden SBV muss vor der Kündigung erfolgen gemäß der Rspr. und nicht unbedingt unverzüglich. Gruß Jada WasiBIH 2022 hat geschrieben:„Beschäftigte in der Kündigungsfrist und in Prozessbeschäftigung“ (aktiv ja, psssiv ja)
Re: fristlose Kündigung der Vertrauensperson
Hallo Jada Wasi,
die "Anhörung" der stv. SBV ist in dem Fall vor Ausspruch der Kündigung erfolgt. Jedoch hat die stv. SBV sich nicht die Mühe gemacht, mit der zu kündigenden Person hier Kontakt aufzunehmen, sondern es wurde der GL eine Gefälligkeit geleistet.... (Nasenfaktor...)
Viele Grüße
die "Anhörung" der stv. SBV ist in dem Fall vor Ausspruch der Kündigung erfolgt. Jedoch hat die stv. SBV sich nicht die Mühe gemacht, mit der zu kündigenden Person hier Kontakt aufzunehmen, sondern es wurde der GL eine Gefälligkeit geleistet.... (Nasenfaktor...)
Viele Grüße
Re: fristlose Kündigung der Vertrauensperson
Hallo Jada Wasi,
was meinst du mit VERTRETUNGSRECHT genau?
Viele Grüße
was meinst du mit VERTRETUNGSRECHT genau?
Viele Grüße