Hallo zusammen,
Der Arbeitgeberbeauftragte für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben /
der Beauftragte des Arbeitgebers für die Angelegenheiten schwerbehinderter Beschäftigter
müsse bekannt sein beim Integrationsamt ?
Ist das eine Pflicht von AG? In welche Intergrationamt müsse er angemeldet sein- beim Firma Hauptsitz (bspl. Hamburg) oder bei alle Geschäfstellen wo ein SBV existiert ?
VG
m
Beauftragte des Arbeitgebers
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- Beiträge: 288
- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Beauftragte des Arbeitgebers
Hallo,
§ 80 Abs. 8 SGB IX: "Die Arbeitgeber haben [...] ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 98 S. 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen."
Die Meldepflicht umfasst bei für mehrere Betriebe bestellten Arbeitgeberbeauftragten alle o. g. für den Sitz der Betriebe zuständigen Behörden. Der Arbeitgeber kann nämlich für ein Unternehmen nur einen Beauftragten bestellen und dieser muss dann nicht nur am Hauptsitz bekannt gemacht werden.
Aber: soweit mehrere räumlich voneinander entfernt liegende Betriebe (des gleichen Unternehmens) bestehen, soll der Arbeitgeber nach § 98 S. 1, 2. Hs, weitere Beauftragte (= 1 je Betrieb) bestellen, um die Zusammenarbeit nach § 99 SGB IX zu gewährleisten. Damit soll auch sichergestellt werden, dass je Betrieb ein Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite vorhanden sein sollte.
§ 80 Abs. 8 SGB IX: "Die Arbeitgeber haben [...] ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 98 S. 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen."
Die Meldepflicht umfasst bei für mehrere Betriebe bestellten Arbeitgeberbeauftragten alle o. g. für den Sitz der Betriebe zuständigen Behörden. Der Arbeitgeber kann nämlich für ein Unternehmen nur einen Beauftragten bestellen und dieser muss dann nicht nur am Hauptsitz bekannt gemacht werden.
Aber: soweit mehrere räumlich voneinander entfernt liegende Betriebe (des gleichen Unternehmens) bestehen, soll der Arbeitgeber nach § 98 S. 1, 2. Hs, weitere Beauftragte (= 1 je Betrieb) bestellen, um die Zusammenarbeit nach § 99 SGB IX zu gewährleisten. Damit soll auch sichergestellt werden, dass je Betrieb ein Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite vorhanden sein sollte.
AW: Beauftragte des Arbeitgebers
Wer überwacht dies? Ich bin ein SBV auf meine Nachfrage bei der Geschäftsführung wurde mir mitgeteilt, dass kein Beauftragter des Arbeitgebers bestellt ist.
AW: Beauftragte des Arbeitgebers
Wenn der Arbeitgeber keinen Beauftragten bestimmt, dann muss er (bzw. die Geschäftsführung) die Funktion als AG-Beauftragter selbst übernehmen.
AW: Beauftragte des Arbeitgebers
Das ist auch meine Politik, bei jeder Kleinigkeit, wird der Geschäftsführer oder die Personalleiterin angeschrieben.
Der Beauftragte den es bisher gegeben hat ist pensioniert worden und es wurde KEIN neuer benannt.
Der Beauftragte den es bisher gegeben hat ist pensioniert worden und es wurde KEIN neuer benannt.