Wahl zum SBV

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Charly 62

Wahl zum SBV

Beitrag von Charly 62 »

Hallo zusammen.
in unserem Betrieb haben wir bisher keine SBV. Bei den bundeseinheitlichen Wahlen 2014 hat unser Betriebsrat zwar zu einer Wahl aufgerufen, aber keiner der schwerbehinderten Kolleginnen/Kollegen hat sich gemeldet.
Seit Sommer 2015 bin nun ich mit GDB 50 unbefristet - schwerbehindert und der BR- Vorsitzende sprach mich im Februar diesen Jahres an, ob ich das Ehrenamt übernehmen wolle.
Seitdem befasse ich mich intensiv mit den Rechten und Pflichten des SBV - wobei mir auch dieses Forum eine große Hilfe ist:
dankeschön !
Ende der Sommerferien wollen wir nun eine SBV in unserem Betrieb wählen.
Hierzu meine Fragen:
- wer beruft die Wahlversammlung ein und aus wievielen Mitgliedern muß diese bestehen ? ( Vereinfachtes Wahlverfahren, da Erst-Wahl).
- Sollte sich zu dieser Wahl wieder niemand der schwerbehinderten Kolleginnen/Kollegen melden, kann ich mich dann selber wählen und mit nur einer Stimme VP SBV werden?
- kann ich als Schwerbehindeter einen Stellvertreter bestimmen und diesen dann wählen?
- da ich noch keine VP bin, habe ich natürlich kein Recht zu erfahren, wer in unserem Betrieb außer mir noch schwerbehindert ist ( vom Betriebsrat weiß ich aber, daß außer mir noch 5 Mitarbeiter/innen schwerbehindert sind).
Kann ich z.B. den BR motivieren auf die schwerbehinderten Mitarbeiter zuzugehen, damit diese an der Wahl teilnehmen?
Ansonsten wird die Wahl aber eine sehr einsame Veranstaltung............
Schon mal Danke für Antworten und Anregungen
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: Wahl zum SBV

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

1. Das anzuwendende Wahlverfahren hat nichts damit zu tun, ob es eine Erst- oder Folgewahl ist, sondern richtet sich allein nach der Zahl der Wahlberechtigten.

Sind die Voraussetzungen des § 18 SchwbVWO
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__18.html" onclick="window.open(this.href);return false;
für eine vereinfachte Wahl gegeben, kann gem. § 19 Abs. 2 SchwbVWO
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__19.html" onclick="window.open(this.href);return false;
der BR zur Wahlversammlung einladen

2. Es zählt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird nur eine Stimme abgegeben, ist die SBV auch mit einer Stimme gewählt.

3.Auch der Stellvertreter wird in der Wahlversammlung in einem separaten Wahlgang gewählt. Du kannst Dich sehr wohl im Vorfeld um Kandidatinnen und Kandidaten bemühen und diese vorschlagen. Weder SBV noch Stellvertreter müssen selbst schwerbehindert/gleichgestellt sein. Vielleicht findet sich ja ein engagiertes BR-Mitglied, das wäre für die Zusammenarbeit sicherlich hilfreich.

4. Da der BR die Liste der schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen per Gesetz bekommt, kann er sehr wohl auch die Wahlberechtigten daraufhin ansprechen, an der Versammlung teilzunehmen. Dies ist aber nur das allerletzte Mittel, da manche Betroffene von einer direkten Ansprache negativ berührt sein könnten.
&Tschüß
Wolfgang
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Wahl zum SBV - Wahlverfahren?

Beitrag von albin.göbel »

Charly hat geschrieben:Wer beruft Wahlversammlung ein?
Laden können z.B. drei Wahlberechtigte oder der Betriebsrat, aber grundsätzlich nur dann, sofern keine Gesamt-SBV im Unternehmen bestehen sollte (Knittel, SGB IX, § 94 Rn. 74a m.w.N.).

Ob in Wahlversammlung gewählt wird hängt von zwei Voraussetzungen ab, dass (1) weniger als 50 Wahlberechtigte und dass (2) gleichzeitig Ihr Betrieb mit ca. 700 Mitarbeitern "nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht" laut Grundnorm § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX.

:( Warum jedoch in § 18 SchwbVWO diese Steigerungsform "weiter" statt "weit" verwendet wurde abweichend vom klar höherrangigen Gesetzestext ist nicht nachvollziehbar, steht wohl in den Sternen bzw. redaktioneller Fehler. In diesem Punkt ist die verfassungsrechtlich niederrangige BMAS-Wahlordnung jedenfalls un­be­acht­lich, soweit über das SGB IX hin­aus­ge­hen­d. Begriffliches im Wahlforum 2014.
Charly hat geschrieben:Da ich noch keine VP bin, habe ich natürlich kein Recht zu erfahren, wer in unserem Betrieb außer mir noch schwerbehindert ist.
Das wird aber in dem Fachschrifttum nicht generell so pauschal und so eng gesehen:

• Dies auch deswegen, weil sonst ja das wahlordnungsrechtliche Ladungsrecht von drei sbM ins Leere laufen bzw. ausgehöhlt würde, obwohl diese ausdrücklich bzw. bewusst an erster Position genannt sind etwa in § 19 Abs. 2 SchwbVWO. Wenn diese nichts voneinander wissen, können sie sich ja nicht zusammentun und nicht gemeinsam einladen. Damit würden diese in ihrem Wahlrecht behindert, da deren in der Wahlordnung verbürgtes Ladungsrecht faktisch vom AG vereitelt werden könnte.

"Wahlordnung regelt nicht ausdrücklich ein Auskunftsrecht. Vor der Einladung zur Wahlversammlung müssen die Einlader feststellen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für das förmliche oder vereinfachte Verfahren 'weniger als 50 Wahlberechtigte' vorliegen: Dazu muss der Arbeitgeber allen Einladungswilligen das nach § 80 Abs. 1 SGB IX geführte Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen im Betrieb zur Verfügung stellen. Davon geht auch die SchwbVWO aus; denn sie verpflichtet die drei Einladungswilligen sich zu entscheiden, ob nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO zur Wahl des Wahlvorstands für die Wahl der SBV im förmlichen Verfahren oder nach § 19 Abs. 2 SchwbVWO zur sofortigen Wahl der SBV im vereinfachten Verfahren auf einer Versammlung eingeladen werden soll."
(Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rn. 74).


• Hinzu kommt, dass die drei Einlader die Namensliste der wahlberechtigten sbM natürlich auch deshalb benötigen, um beurteilen zu können, wer zur Wahl der Wahlleitung in der Wahlversammlung das aktive Wahlrecht hat und bei der Wahl der Wahlleitung mitwählen darf. Wer zu einer Wahlversammlung einlädt, hat auch bis zur Wahl der Wahlleitung die Versammlung zu leiten. Nach dieser ersten Wahl geht die Leitung augenblicklich auf diese gewähl­te Wahlleitung über.

• Hinzu kommt weiter, dass die Einlader gar nicht in "sonst" geeigneter Weise im Sinne des § 19 SchwbVWO zur Wahl­ver­samm­lung einladen könnten, ohne alle Wahlberechtigten namentlich zu kennen.

Das Einladungsschreiben kann m.E. auch während der Arbeitszeit verfasst werden entsprechend ArbG Kiel vom 16.09.2010 - 5 Ca 1030 d/10. Danach könnten Ar­beit­neh­mer, die eine Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen Betrieb vor­be­rei­te­n, von ihrem AG nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten während der Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit zu erbringen. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 2 BetrVG. Danach seien die Mitglieder des Betriebsrates für die Durchführung der erforderlichen Betriebsratsaufgaben von der Arbeitsleistung zu befreien. Gleiches müsse auch für die eine Wahlversammlung einberufenden Ar­beit­neh­mer gelten. Die Klägerin sei keiner privaten Tätigkeit nach­ge­gan­gen, sondern habe sich für das vom Gesetzgeber gewollte Ziel der Gründung eines Betriebsrates eingesetzt.

Viele Grüße
Albin Göbel
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