Teilnahme der SBV an Gesprächen zwischnen PR Vorsitz und AG

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Marina

Teilnahme der SBV an Gesprächen zwischnen PR Vorsitz und AG

Beitrag von Marina »

Hallo,

immer wieder lese ich, dass die SBV ein Teilnahmerecht an Gesprächen zwischen PR und AG hat insbesondere am so genannten Monatsgespräch.
Bei uns wird nicht immer aber meist 1x monatlich ein Gespräch zwischen unserer Vorsitzenden vom PR, den beiden Stellvertretern und dem AG (vertreten durch den Bereichsleiter Personal) geführt. In diesem Gespräch werden Probleme einzelner Mitarbeiter sowie auch allgemeine Probleme behandelt.
Unsere Vorsitzende PR hält zusätzlich ca. monatlich ein Gespräch mit unserem Vorstandsvorsitzenden der Bank ab, welchem der PR direkt unterstellt ist.

Nun hatte ich als SBV den Wunsch, zumindest an den Gesprächen mit dem Bereichsleiter Personal und dem PR teilzunehmen. Dies wird mir von Seiten des Bereichsleiters verwehrt. Dieser und nun auch unser PR bezieht sich auf ein Urteil/Beschluss vom 14.11.2008 beim LAG München 5 TaBV 36/08. Hier heißt es:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.02.2008, Az. 12a BV 211/07, wird abgeändert.

Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die Beteiligte zu 1. über die Sitzungen im Vorstand zu informieren und sie an diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen sind.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.


Der AG sowie der PR sind nun der Auffassung, dass ich nur teilnehmen darf, wenn der Gesamt PR der Vorsitzenden für diese Gespräche etwas beauftragt (delegiert) und das wäre nicht der Fall.

Nun zu meiner Frage:
1. Wie ist dieser Beschluss zu sehen bzw. auszulegen?
2. Sollte mir das Recht zustehen, an diesen Gesprächen teilzunehmen, wie kann ich mein Recht durchsetzen? Geht nur der Klageweg vor dem Arbeitsgericht?

Viele Grüße
Marina
Ulrich.Römer

AW: Teilnahme der SBV an Gesprächen zwischnen PR Vorsitz und

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo Marina,

das Teilnahmerecht an den Monatsgesprächen ist in § 95 Absatz 5 SGB IX geregelt. Im zitierten Urteil wird aber auch ein Urteil des BAG zitiert (BAG vom 21.04.1993 – 7 ABR 44/92, NZA 1994, Seite 43) welches die bayrische Auffasung hier eher wieder einschränkt. Der Weg führt dabei über § 95 Absatz 4 SGB IX und das Teilnahmerecht an vom BR gebildeten Ausschüssen: Ein Recht der Schwerbehindertenvertretung auf beratende Teilnahme an den Sitzungen des Betriebs- bzw. Personalrates zu dem Zweck, auf dessen Willensbildung und Entscheidungsfindung Einfluss zu nehmen, damit auch die besonderen Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmer Berücksichtigung finden können, liefe nämlich ins Leere, wenn sich die Entscheidungsfindung nicht mehr im Plenum, sondern in Ausschüssen vollzieht, und der Schwerbehindertenvertretung nicht das Recht zur beratenden Teilnahme auch an solchen Ausschusssitzungen zustünde. Die Begründung des AG und PR mit Hinweis auf die "Delegation" ist mit dem Wortlaut des genannten Urteils für mich jedenfalls nicht nachvollziehbar.
Clara

Beteiligung SBV bei Gesprächen des Arbeitgebers mit PersRat

Beitrag von Clara »

Hallo,
in meinem Betrieb gibt es einen Haus-Struktur-Tarifvertrag weil eine umfangreiche Umstrukturierung im Bereich Personal stattfindet. Der Arbetgeber hat mit dem Personalrat sogenannte Erörterungsgespräche zur Auslegung dieses Tarifvertrags geführt. Ich als SBV habe nun meine Beteiligungsrechte eingefordert und folgende Antwort bekommen:

Es ist nicht unsere Absicht, Ihre im SGB IX verankerten Rechte zu verletzten. Die von Ihnen angeführten Planungsgespräche haben die Personalstruktur und Personalplanung der einzelnen Regionaldirektionen zum Inhalt. Die Situation schwerbehinderter Mitarbeiter steht nicht im Vordergrund. Auch werden keine Einzelmaßnahmen abgeleitet. Sollten sich aus den grundsätzlichen Überlegungen Konsequenzen für schwerbehinderte Mitarbeiter abzeichnen, werden wir Sie gerne in die Planungen jeweils miteinbeziehen.

Ich mache darauf aufmerksam, dass die Schwerbehindertenvertretung keinen Anspruch hat an jedem Erörterungsgespräch zwischen Personalrat und Dienststellenleitung teilzunehmen (LAG München v. 14.11.2008 a.a.O.)


Ich sehe es allerdings anders, brauche aber handfeste Argumente die Rechte der SBV weiter einzufordern. Wer kann mir hier helfen? Was kann ich machen, wenn der Arbeitgeber weiterhin "stur" bleibt?
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: SBV-Teilnahme an Gesprächen des Arbeitgebers mit PR

Beitrag von albin.göbel »

Marina hat geschrieben: ... meist 1x monatlich ein Gespräch zwischen unserer Vorsitzenden vom PR, den beiden Stellvertretern und dem AG geführt...

Hallo Marina,

wenn die regelmäßigen Monatsgespräche des PR-Plenums mit dem Arbeitgeber faktisch ersetzt werden etwa durch Besprechungen des PR-Vorstands mit dem Arbeitgeber, dann hat die SBV an solchen Besprechungen in verkleinerter Runde nach § 95 Abs. 5 SGB IX gleichwohl "ersatzweises" Teilnahmerecht nach der Fachliteratur. Lässt der Personalrat sein Recht auf Monatsgespräche bewusst "verfallen", so müssen alle in "kleiner Runde" gemeinsam vom Vorsitzenden des Personalrats und einigen ausgewählten Personalratsmitgliedern mit dem Arbeitgeber geführten Gespräche als Monatsgespräche gelten (Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn. 77/78).

Denn das bundesrechtlich geregelte Teilnahmerecht der SBV an gemeinsamen Besprechungen mit dem Arbeitgeber darf durch solche "Ersatzgespräche" nicht ausgehebelt, d.h. nicht umgangen werden. Daher ist die SBV zu solchen gemeinsamen Besprechungen obligatorisch einzuladen. Das ist regelmäßig jedenfalls immer dann der Fall, wenn gemeinsame Besprechungen des gesamten PR-Gremiums mit dem Arbeitgeber (entgegen Personalvertretungsrecht) nicht oder höchst sporadisch oder nur in ganz unregelmäßigen Abständen stattfinden.

Das PR-Plenum mag (mehrheitlich) beschließen, auf sein personalvertretungsrechtlich eingeräumtes Teilnahmerecht zu verzichten. Das ist dann Sache jedes einzelnen PR-Mitglieds, solche Rechtsbrüche hinzunehmen oder zu monieren und (verwaltungsgerichtlich) einzufordern. Über die Teilnahme der SBV an sog. Monatsgesprächen haben jedoch Personalrat und Arbeitgeber schon deswegen kein Entscheidungsrecht, da es sich bei der SBV nach der Rechtsprechung und der Fachliteratur um ein eigenständiges Organ der Dienststelle handelt mit eigenständigen Rechten, die nicht zur Disposition des Arbeitgebers bzw. Personalrats stehen. Über die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Befugnisse nach SGB IX bzw. LPVG hat einzig und allein die SBV zu entscheiden.

Marina hat geschrieben:Der AG sowie der PR sind nun der Auffassung, dass ich nur teilnehmen darf, wenn der Gesamt PR der Vorsitzenden für diese Gespräche beauftragt (delegiert) und das wäre nicht der Fall.

Ein solches gesetzliches Kriterium gibt es nicht. Das ist entgegen solchen Einzelmeinungen rechtlich nicht relevant, weil es auf einen solchen Beschluss des Personalrats nach der schwerbehinderten-rechtlichen Fachliteratur überhaupt nicht ankommt (Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn. 77).

NB: Bei dem erwähnten Beschluss des LAG München vom 14.11.2008, 5 TaBV 36/08, ging es ausweislich des letzten Klageantrags um "Erörterungsgespräche" und gerade nicht um die sogenannten "Monatsgespräche", wie vom LAG München ein halbes Dutzend mal erwähnt, also insoweit krasse "Themaverfehlung" des LAG München (OVG Münster vom 02.10.1998, 1 A 905/97.PVL).


Viele Grüße
Albin Göbel
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Teilnahme der SBV an Monatsgesprächen zwischen Betriebsausschuss und Arbeitgeber

Beitrag von albin.göbel »

Betriebsrat kann Monatsgespräche
auf Betriebsausschuss übertragen


Das BAG meint, dass Betriebsräte berechtigt seien, Monatsgespräche auf Betriebsausschüsse zu übertragen.
BAG vom 15.08.2012, 7 ABR 16/11

Auch in solchen Fällen hat die SBV das Recht, an diesen delegierten Gesprächen teilzunehmen und ist hinzuzuziehen, da es sich hierbei rechtlich um Besprechungen i.S.d. § 95 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 74 Abs. 1 BetrVG handelt.

Kennzeichnend für Monatsgespräche ist Unmittelbarkeit des Gedankenaustauschs mit dem Arbeitgeber. Hierdurch sollen die Gesprächsteilnehmer nicht nur in die Lage versetzt werden, einen ungefilterten und direkten Meinungsaustausch mit dem Arbeitgeber vorzunehmen, sondern aus den Äußerungen des Arbeitgebers Informationen für ihre Amtstätigkeit zu gewinnen.


Viele Grüße
Albin Göbel
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