Hallo zusammen,
wie ist denn das Vorgehen eines BEM-Beauftragten rechtlich zu werten, der eine schwerbehinderte Beschäftigte, welche bereits schriftlich der PR/SBV-Beteiligung beim BEM ausdrücklich zustimmte, hinter dem Rücken der Interessenvertretungen sinngemäß "belehrt", dass es sich doch nur um vertrauliches "Infogespräch" handeln würde und dass PR/SBV doch gar nicht benötigt würden? Darf der das eigentlich? Und ist das denn ordnungsgemäß, eine Beschäftigte ungefragt so zu beeinflussen, damit sie ihre unbeeinflusst abgegebene formblattmäßige schriftliche Zustimmung durch Ankreuzen wieder zurückzieht, da deren Mitwirkung nicht erforderlich sei aus der Sichtweise dieses BEM-Beauftragten? Kann das als gesetzwidriger Missbrauch angesehen werden?
Gibt es dazu irgendwo Praxiserfahrungen oder Urteile und wie ist damit umzugehen? Hat jemand was Ähnliches erlebt, dass der BEM-Beauftragte kurz vor einem BEM-Gespräch anruft und mitteilt, er habe mit der schwerbehinderten Beschäftigten "gesprochen" und dass diese gar keine Begleitung der Interessenvertretung bei ihrem BEM wünsche?
Grüße,
Magdalena Mayer
BEM-Beauftragter will keine Beteiligung von PR/SBV
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AW: BEM-Beauftragter will keine Beteiligung von PR/SBV
Hallo Frau Mayer,
zu den Anforderungen und Beteiligten des BEM gibt es ein Urteil des BAG vom 10.12.2009 Aktenzeichen 2 AZR 198/09
Die Mindestanforderungen an ein BEM, insbesondere auch die Aufklärungspflichten hat Herr Göbel in seinem Beitrag bei Mindestanforderung an BEM umfassend zusammengestellt.
Eine "Ausladung" des BR durch den BEM-Beauftragten wird sicher nicht zu einem erfolgreichen BEM beitragen. Hier dann rückwirkend wieder das Vertrauen der Beteiligten herzustellen wird eher schwierig.
zu den Anforderungen und Beteiligten des BEM gibt es ein Urteil des BAG vom 10.12.2009 Aktenzeichen 2 AZR 198/09
Die Mindestanforderungen an ein BEM, insbesondere auch die Aufklärungspflichten hat Herr Göbel in seinem Beitrag bei Mindestanforderung an BEM umfassend zusammengestellt.
Eine "Ausladung" des BR durch den BEM-Beauftragten wird sicher nicht zu einem erfolgreichen BEM beitragen. Hier dann rückwirkend wieder das Vertrauen der Beteiligten herzustellen wird eher schwierig.
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AW: BEM-Beauftragter will keine Beteiligung von PR/SBV
Hallo,
ist denn der Ablauf des BEM und die Beteiligung von SBV/PR in einer Vereinbarung geregelt ?
ist denn der Ablauf des BEM und die Beteiligung von SBV/PR in einer Vereinbarung geregelt ?
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: BEM-Beauftragter will keine Beteiligung von PR/SBV
Das ist definitiv hochgradig suggestive "Gesprächsführung" schon deswegen, da INITIATIVE von dem Beauftragten ausging zur "Ausladung" des PR sowie der SBV und nicht von der BEM-Berechtigten, daher ein absolut unzulässiges Vorgehen bzw. nicht ordnungsgemäßes BEM. Das alles hat mit vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen dem BEM-Beauftragten des Arbeitgebers und PR/SBV nichts zu tun und ist dem Arbeitgeber zuzurechnen, da in seinem Namen und Auftrag tätig. Daher Thema für nächstes Monatsgespräch bzw. für nächste Personalversammlung (§ 95 Abs. 5 und 8 SGB IX). Vgl. sinngemäß und grundlegend Knittel, SGB IX, § 81 Rn. 74, und BVerwG vom 08.12.2010, 2 WD 24.09, sowie BIH-Forum vom 27.03.2013.magdalena.mayer hat geschrieben:... dass PR/SBV doch gar nicht benötigt würden
Wenn die Beschäftigte aus wohlerwogenen Gründen wie hier der Beteiligung des PR bzw. der SBV zugestimmt hat, dann darf der BEM-Beauftragte ihr das NIEMALS auszureden versuchen bzw. in diese Richtung insistieren und schon gar nicht außerhalb von gemeinsamen BEM-Gesprächen und hinter dem Rücken von PR/SBV mit der pauschalen These - am Gesetz vorbei - dass deren Beteiligung doch gar nicht notwendig sei. Die Wertung des Gesetzgebers ist eine Andere als die des BEM-Beauftragten! Das alles ist nichts anderes als eine suggestive "Befragung" in Reinkultur. Was sagt denn eigentlich die Gleichstellungsbeauftragte dazu? Wer Beschäftigten einredet bzw. suggeriert, die Beteiligung der Interessenvertretung beim BEM sei eigentlich überflüssig, obwohl in § 84 Abs. 2 SGB IX gleich im ersten Satz ausdrücklich erwähnt, dürfte den Sinn des BEM ohnehin noch nicht erfasst haben.
Das m.E. besonders Verwerfliche dabei ist, dass das gerade in der Ausnahmesituation des "Neustarts" beim Eingliedern bzw. nach längerer Erkrankung geschieht, also in atypischer Phase, die erfahrungsgemäß Rückkehrer belasten kann. Gerade da brauchen sbM i.d.R. den Beistand der hierfür besonders geschulten SBV mit deren spezifischer Fachkunde. Diese soll ihnen dabei als weisungsfreies Organ "beratend und helfend zur Seite stehen" nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Genau das suchte dieser Beauftragte offenkundig zu vereiteln. Dass der BEM-Beauftragte die Beteiligung der SBV auf diese Art und Weise zu hintertreiben suchte, obwohl die Beschäftigte aus freien Stücken schriftlich zustimmte, wird man wohl als unredlich bzw. skandalös zu bezeichnen haben: Das ist keine Information, eher Suggestion!
Viele Grüße
Albin Göbel
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AW: BEM-Beauftragter will keine Beteiligung von PR/SBV
Die SBV muss nach der Rechtsprechung (losgelöst von der Frage der Zustimmung) prüfen können, ob die schwerbehinderte BEM-Berechtigte ordnungsgemäß belehrt wurde zum BEM nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Wenn aber in der BEM-Einladung einerseits nicht bereits die zwingenden Mindesthinweise insbesondere zum BEM-Datenschutz gegeben werden, sondern in das BEM-Erstgespräch verlagert werden, andererseits die SBV für dieses erste Infogespräch ausgeschlossen werden soll, wäre das wohl so oder so kein regelkonformes BEM-Verfahren. Denn die SBV könnte gar nicht prüfen, ob überhaupt und ob korrekte bzw. vollständige BEM-Belehrung erfolgte.magdalena.mayer hat geschrieben:... dass es sich doch nur um vertrauliches "Infogespräch" handeln würde.
Nach der ZB info 3/2018 zum BEM muss der Mitarbeiter "bereits mit dem BEM-Angebot" zB zum BEM-Datenschutz aufgeklärt werden, nämlich "zuvor" nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX: „Er muss bereits mit dem BEM-Angebot über Art der erhobenen Daten sowie Sinn und Zweck der Datenweitergabe aufgeklärt werden.“ (Seite 7).
Dieser BIH-Broschüre muss hinzugefügt werden, dass nicht nur auf die „Art der erhobenen Daten“ hinzuweisen ist, sondern kraft Gesetzes zuvor auch auf Art der verwendeten Daten sowie auf Umfang der erhobenen und verwendeten Daten zwingend hinzuweisen ist kraft Gesetzes.
Viele Grüße
Albin Göbel