Liebe Alle,
ist bei Einstellungsverfahren überhaupt die Frage an die Bewerber/innen zulässig, ob die Beteiligung der SBV gewünscht ist?
Vielen Dank für schlag- und rechtskräftige Argumente!
Viele Grüße
da Wasi
Bewerbungsverfahren: Frage nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zulässig?
Bewerbungsverfahren: Frage nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zulässig?
Antwort:Liebe Alle,
ist bei Einstellungsverfahren überhaupt die Frage an die Bewerber/innen zulässig, ob die Beteiligung der SBV gewünscht ist?
Vielen Dank für schlag- und rechtskräftige Argumente!
Viele Grüße
da Wasi
Nach §81 Abs. 1 SGB ist der Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinerten verpflichtet, die SBV hinzuzuziehen (Abs. 1 S.6). Sobald der Arbeitgeber also erkennen kann, dass es sich bei einem Bewerber oder einer Bewerberin um einen schwerbehinderten Menschen handelt, muss die SBV beteiligt werden.
Eine Ausnahme hiervon ist nach § 81 Abs. 1 S. 10 SGB IX nur zu machen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der SBV ausdrücklich ablehnt.
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Bewerbungsverfahren: Frage nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zulässig?
Hallo,
die nachfolgende Rechtsprechung des BVerwG stützt m.E. die Auffassung von Prof. Dr. Knittel, SGB IX, § 81 Rn. 74, wonach sbM nicht ausdrücklich befragt werden dürfen, ob sie eine Beteiligung der SBV etwa bei Vorstellungsgesprächen wünschen wg. des Suggestivcharakters der Frage. Eine ausdrückliche Befragung ist demnach unzulässig, da suggestiv. Gilt genauso für formblattmäßige Befragung! Ebenso zu Recht Prof. Düwell in LPK-SGB IX, § 81 Rn. 152, wonach "Initiative" vom Bewerber ausgehen muss und wortwörtlich als "Ablehnung" (nicht „Verzicht“ oder Ähnliches) formuliert sein muss nach § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX.
• Knittel: Unzulässige Frage nach SBV-Beteiligung
"Die Ablehnung muss auf Initiative des schwerbehinderten Bewerbers zurückgehen. Der Arbeitgeber kann ihn zwar anlässlich der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch in allgemeiner Form auf dieses Ablehnungsrecht hinweisen. Unzulässig wäre aber die ausdrückliche Nachfrage, ob der Bewerber die Beteiligung der SBV wünsche. Dies könnte nämlich dem Betroffenen möglicherweise den Eindruck vermitteln, die als gesetzlicher Regelfall vorgesehene Einschaltung der SBV sei dem Arbeitgeber nicht willkommen und eine Ablehnung ihrer Beteiligung durch den Bewerber erwünscht.“
„Es liegt auf der Hand, dass der auf den Erfolg seiner Bewerbung hoffende schwer-behinderte Mensch dann vielleicht aus sachfremden Gründen auf die zur Wahrung seiner Interessen vorgesehene Mitwirkung der SBV verzichten könnte. Damit liefe aber ein Verlangen des Arbeitgebers nach einer ausdrücklichen Entscheidung des Stellenbewerbers dem Sinn der gesetzlichen Regelung in § 81 Abs. 1 Satz 6 und 10 SGB IX zuwider, nämlich grundsätzlich durch die Beteiligung der SBV bereits dem Anschein einer Benachteiligung der schwerbehinderten Bewerber entgegenzuwirken und hiervon nur dann abzusehen, wenn dies der Bewerber selbst - aus von ihm subjektiv wohl erwogenen Gründen - bewusst ablehnt."
Knittel, SGB IX, § 81 Rn. 74
• "Erschlichener 'Widerspruch' zählt nicht"
In dem vom BVerwG geurteilten Fall ging es zwar nicht um eine Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen, sondern um eine Vertrauensperson nach § 27 Abs. 2 SBG, deren Anhörungsrechte höhere Kommandeure bei der Bundeswehr durch verbreitete "kreative" Trixereien jahrelang in größerer Zahl zu umgehen suchten bzw. so die Anhörung leerlaufen ließen. Dieses plumpe Getrixe verboten die Bundesrichter als gesetzeswidrigen Missbrauch. Die Interessenlage ist hier im Kern absolut vergleichbar, so dass die SBV bei gegenteiliger Praxis eine Änderung dieser teils gängigen grob rechtswidrigen bzw. diskriminierenden "Unsitte" verlangen kann.
BVerwG vom 08.12.2010, 2 WD 24.09
Viele Grüße
Albin Göbel
die nachfolgende Rechtsprechung des BVerwG stützt m.E. die Auffassung von Prof. Dr. Knittel, SGB IX, § 81 Rn. 74, wonach sbM nicht ausdrücklich befragt werden dürfen, ob sie eine Beteiligung der SBV etwa bei Vorstellungsgesprächen wünschen wg. des Suggestivcharakters der Frage. Eine ausdrückliche Befragung ist demnach unzulässig, da suggestiv. Gilt genauso für formblattmäßige Befragung! Ebenso zu Recht Prof. Düwell in LPK-SGB IX, § 81 Rn. 152, wonach "Initiative" vom Bewerber ausgehen muss und wortwörtlich als "Ablehnung" (nicht „Verzicht“ oder Ähnliches) formuliert sein muss nach § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX.
• Knittel: Unzulässige Frage nach SBV-Beteiligung
"Die Ablehnung muss auf Initiative des schwerbehinderten Bewerbers zurückgehen. Der Arbeitgeber kann ihn zwar anlässlich der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch in allgemeiner Form auf dieses Ablehnungsrecht hinweisen. Unzulässig wäre aber die ausdrückliche Nachfrage, ob der Bewerber die Beteiligung der SBV wünsche. Dies könnte nämlich dem Betroffenen möglicherweise den Eindruck vermitteln, die als gesetzlicher Regelfall vorgesehene Einschaltung der SBV sei dem Arbeitgeber nicht willkommen und eine Ablehnung ihrer Beteiligung durch den Bewerber erwünscht.“
„Es liegt auf der Hand, dass der auf den Erfolg seiner Bewerbung hoffende schwer-behinderte Mensch dann vielleicht aus sachfremden Gründen auf die zur Wahrung seiner Interessen vorgesehene Mitwirkung der SBV verzichten könnte. Damit liefe aber ein Verlangen des Arbeitgebers nach einer ausdrücklichen Entscheidung des Stellenbewerbers dem Sinn der gesetzlichen Regelung in § 81 Abs. 1 Satz 6 und 10 SGB IX zuwider, nämlich grundsätzlich durch die Beteiligung der SBV bereits dem Anschein einer Benachteiligung der schwerbehinderten Bewerber entgegenzuwirken und hiervon nur dann abzusehen, wenn dies der Bewerber selbst - aus von ihm subjektiv wohl erwogenen Gründen - bewusst ablehnt."
Knittel, SGB IX, § 81 Rn. 74
• "Erschlichener 'Widerspruch' zählt nicht"
In dem vom BVerwG geurteilten Fall ging es zwar nicht um eine Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen, sondern um eine Vertrauensperson nach § 27 Abs. 2 SBG, deren Anhörungsrechte höhere Kommandeure bei der Bundeswehr durch verbreitete "kreative" Trixereien jahrelang in größerer Zahl zu umgehen suchten bzw. so die Anhörung leerlaufen ließen. Dieses plumpe Getrixe verboten die Bundesrichter als gesetzeswidrigen Missbrauch. Die Interessenlage ist hier im Kern absolut vergleichbar, so dass die SBV bei gegenteiliger Praxis eine Änderung dieser teils gängigen grob rechtswidrigen bzw. diskriminierenden "Unsitte" verlangen kann.
BVerwG vom 08.12.2010, 2 WD 24.09
Viele Grüße
Albin Göbel