Schwerbehindertenverzeichnis

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sbv56123

Schwerbehindertenverzeichnis

Beitrag von sbv56123 »

Hallo Zusammen,
zur jährlichen Meldung der Schwerbehinderten an die Agentur für Arbeit habe ich eine Frage:

Muss eine schwerbehinderte studentische Aushilfskraft, die in den letzten 3 Jahren durchgehend wöchentlich 1-2 Tage arbeitet im Verzeichnis der Schwerbehinderten mit aufgeführt werden?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: Schwerbehindertenverzeichnis

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

da das Verzeichnis "laufend" (§ 80 Abs. 1 SGB IX) zu führen ist, sind auch vorübergehend beschäftigte schwerbehinderte/gleichgestellte AN aufzuführen.

Im geschilderten Fall kommt es auch nicht auf die Bezeichnung "Aushilfskraft" an, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Und da ist ein AN, der seit 3 Jahren durchgehend regelmäßig beschäftigt wird, unabhängig vom Grad der Beschäftigung in das Verzeichnis aufzunehmen - unabhängig vom Beschäftigungsgrad und auch dann, wenn es sich nicht um einen Arbeitsplatz iSd § 73 SGB IX handelt.
So zB Düwell, SGB IX, Dau, § 80 Rn 4
Das Verzeichnis dient nämlich nicht nur der Überwachung der Beschäftigungspflicht, sondern auch "... der Arbeitsmarktstatistik und anderen Zwecken" (a.a.O.)
&Tschüß
Wolfgang
matthias.günther
Beiträge: 288
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

AW: Schwerbehindertenverzeichnis

Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

Auszug aus den "Empfehlungen zur Erhebung der Ausgleichsabgabe" der BIH, Stand Januar 2016, S. 14, 18, 23:

Als Arbeitsplätze zählen lediglich die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitgebers [...]. Hierbei ist es ausreichend, wenn das Beschäftigungsverhältnis an einem Tag des jeweiligen Monats bestanden hat.

Kurzzeitig und geringfügig Beschäftigte, § 73 Abs. 3 SGB IX
Stellen von Arbeitnehmern, die nur vorübergehend (kurzzeitig) ... beschäftigt sind, zählen als Abeitsplätze.
Arbeitsplätze i. S. d. § 73 Abs. 1 SGB IX sind auch die Stellen der geringfügig, nämlich weniger als 18 Stunden wöchentlich Beschäftigten. Maßgeblich ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Die Stellen studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte zählen als Arbeitsplätze [...].
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