Anrechnung von Dienst/Reisezeiten

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Thomas Hamburg

Anrechnung von Dienst/Reisezeiten

Beitrag von Thomas Hamburg »

Hallo Experten,

wenn ich als SBV als Dienstreise unterwegs bin werden welche Zeiten als Arbeitszeit angerechnet?
Ein fünftel der wöchendlichen Arbeitszeit oder mehr wenn die Veranstaltung länger dauert?
Und vor allem: Was ist mit den Reisezeiten insbesondere an Wochenendtagen?
Derzeit werden mir nur Zeiten von Montag bis Freitag angerechnet. Unsere Konzernschwerbehindertenvertretung trifft sich jedoch gerne bereits am Montat morgen, so dass ich am Sonntag anreise. Was ist mit vorgenannten Zeiten?

Danke für die Antworten!
matthias.günther
Beiträge: 288
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

AW: Anrechnung von Dienst/Reisezeiten

Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

gibt es denn keine betriebliche Reisekostenrichtlinie? Sofern tarifliche oder betriebliche Regelungen über Dienstreisen bestehen, sind diese maßgebend. Sonst bitte beachten, betriebsbedingte Gründe nach § 96 Abs. 6 SGB IX (analoge Regelung zu § 37 Abs. 3 BetrVG) liegen hier nicht vor, da hier nur die besondere Gestaltung der SBV - Arbeit (Treffen mit KSBV) dazu führt, dass sie nicht innerhalb der Arbeitszeit der SBV durchgeführt werden kann (Anreise am Vortag, Sonntag). In dem Fall entsteht kein Anspruch auf Vergütung für die Reisezeit am Sonntag. Siehe dazu auch Fitting, Handkommentar zum BetrVG, 27. Auflage, S. 688, Rdnr. 88 und S. 689, Rdnr. 91 zu § 37 BetrVG.
"Betriebsratsbedingte Gründe sind nicht ohne weiteres mit betriebsbedingten Gründen gleichzusetzen... Auch die Festsetzung von Zeit und Ort z. B. von Sitzungen des GBR oder des KBR werden im Allgemeinen nicht durch betriebsbedingte Gründe bestimmt sein."
Abhilfe schaffen könnte die KSBV durch späteren Beginn der Sitzung oder eben nicht gerade montags, da dann eine Anreise (am Vortag) innerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann.
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

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Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

es ist in der Literatur umstritten, ob eine KSBV überhaupt Versammlungen der "nachgeordneten" GSBVen (in der Arbeitszeit) durchführen darf.
Kritisch dazu zB Düwell, SGB IX, Düwell, § 97 Rn 52.

Für die örtlichen SBVen, die keine GSBV sind, hat die KSBV kein Recht, diese zu einer Versammlung einzuladen.
&Tschüß
Wolfgang
downunder

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Beitrag von downunder »

Das kann ich bestätigen, das war auch die Aussage die im Rahmen einer Schulung zum Thema "Konzern-/GSBV" gegeben wurde!
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