Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung

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Fragender

Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung

Beitrag von Fragender »

Nach dem Urteil des BAG vom 23.07.2014 (7 ABR 61/12) wonach für die Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung das förmliche Wahlverfahren anzuwenden ist, habe ich folgende Fragen:

1. Wer unterbreitet Wahlvorschläge? (Nur die Vertrauenspersonen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen oder alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in allen Dienststellen?)
2. Wer wählt aktiv? (Nur die Vertrauenspersonen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen oder alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in allen Dienststellen?)
3. Wer darf gewählt werden? (Nur die Vertrauenspersonen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen oder alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in allen Dienststellen?)
albarracin_01
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AW: Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

1. Die Wahlberechtigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO)

2. Die Vertrauenspersonen (§ 97 Abs. 3 SGB IX)

3. Alle Beschäftigten der in der HSBV zusammengefassten Dienststellen - unabhängig von Schwerbehinderung/Gleichstellung (§ 97 Abs. 7 SGB IX)

Ich kann mir die Bemerkung nicht verkneifen, daß sich alle Fragen mit Hilfe eines gängigen Kommentares innerhalb von 5 Minuten hätten recht leicht selbst beantworten lassen.
&Tschüß
Wolfgang
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung

Beitrag von albin.göbel »

Fragender hat geschrieben:1. Wer unterbreitet Wahlvorschläge? (Nur die Vertrauenspersonen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen oder alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in allen Dienststellen?)
Die örtlichen SBVen der nachgeordneten Dienststellen haben nur Vorschlagsrecht, sofern es weniger als zehn Bezirks-SBVen gibt (§ 97 Abs. 3 SGB IX), sonst nicht. Außerdem ist die örtliche SBV der obersten Dienstbehörde vorschlagsberechtigt. Daran hat sich durch den BAG-Beschluss vom 23.07.2014 nichts geändert.

2. Wer wählt aktiv? (Nur die Vertrauenspersonen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen oder alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in allen Dienststellen?)
Die örtlichen SBVen der nachgeordneten Dienststellen haben nur aktives Wahlrecht, sofern es weniger als zehn Bezirks-SBVen gibt (§ 97 Abs. 3 SGB IX), sonst nicht (vgl. grundlegend BAG vom 24.05.2006, 7 ABR 40/05). Außerdem hat die örtliche SBV der obersten Dienstbehörde aktives Wahlrecht, niemals aber eine GSBV. Daran hat sich durch den BAG-Beschluss vom 23.07.2014 nichts geändert.

Auch die HSBV als solche ist nie wahlberechtigt zu irgend etwas, folglich auch nicht zur Wahl der HSBV gemäß dem § 97 Abs. 3 Satz 2 SGB IX, weil dort nicht erwähnt, zumal ohnehin nicht gewählt für neue Wahlperiode.

3. Wer darf gewählt werden? (Nur die Vertrauenspersonen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen oder alle schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen in allen Dienststellen?)
Das kommt darauf an und hängt vom jeweiligen Personalvertretungsrecht (in Schleswig-Holstein Mitbestimmungsgesetz genannt) ab, kann also nicht pauschal beantwortet werden. Näheres dazu siehe hier entsprechend sowie besonders im Abschitt 7 der B­IH-Wahlrechtsbroschüre. Daran hat sich durch den BAG-Beschluss vom 23.07.2014 nichts geändert.

albarracin hat geschrieben: 3. Alle Beschäftigten der in der HSBV zusammengefassten Dienststellen …
Diese These ist so pauschal definitiv falsch entsprechend § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX iVm dem Personal­ver­tre­tungs­recht des Bundes bzw. der Länder. Dies schon deswegen, weil vielfach ja Beschäftigung von 1 Jahr im ÖD nötig ist.

albarracin hat geschrieben:innerhalb von 5 Minuten hätten recht leicht selbst beantworten lassen.
@albarracin: Seien Sie im Forum etwas »gnädig« mit noch unerfahreneren neuen Ehrenamtlern, sonst »verschrecken«, verunsichern bzw. entmutigen Sie diese womöglich. Und alle neugewählten „Akteure“ dürfen sich hier selbstverständlich offen trauen, auch mal »einfache« Fragen zu stellen - ebenso wie in den Seminaren der Integrationsämter. Und die Frage nach der Wählbarkeit für die SBV-Stufenvertretungen im öffentlichen Dienst ist unübersichtlich, da es bekanntlich 17 Mal unterschiedliches Personalvertretungsrecht gibt. Und mir ist kein SGB IX-Kommentar bekannt, in dem dieses passive Wahlrecht zur überörtlichen SBV im ÖD systematisch für den Bund sowie für die 16 Länder dargestellt wird, allenfalls eher punktuell am Rande.

Viele Grüße
Albin Göbel
Fragender

AW: Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung

Beitrag von Fragender »

Sehr geehrter Herr Göbel,

vielen Dank für Ihre aussagekräftigen und interessanten Ausführungen.

Wir sind sieben örtliche Schwerbehindertenvertretungen (Ministerium und vier nachgeordnete Behörden), wobei eine nachgeordnete Behörde eine Gesamtschwerbehindertenvertretung bei drei örtlichen Schwerbehindertenvertretungen hat.
Ich führe die Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung erstmalig durch, auch mein Wahlvorstand hat bisher nur zwei örtliche Wahlen begleitet.

Eine Frage ist uns noch wichtig: Von wem müssen die Stützunterschriften kommen? Von den wahlberechtigenten 7 Vertrauenspersonen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen oder ggf. auch von allen theoretisch wählbaren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aller Dienststellen?

Für Ihre Antwort danke ich schon im Voraus.
Ulrich.Römer

AW: Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo fragender,
Stützunterschriften dürfen nur die Wahlberechtigten leisten.
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung nach "neuem" Recht

Beitrag von albin.göbel »

Hallo zusammen,

eine soeben erschienene fundierte sowie überaus lesenswerte Abhandlung zur Wahl überörtlicher SBVen von Prof. Düwell, der sich kritisch mit der völlig praxisfernen Rechtsprechung des BAG, Beschluss vom 23.07.2014, 7 ABR 61/12, auseinandersetzt und die Auswirkungen auf die laufenden überörtlichen Wahlen aufzeigt, finden Sie in der Fachzeitschrift Betriebs-Berater 1/2015, Seite 53-55, mit dem Titel:

"Anfechtungsfalle bei den überörtlichen Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen"
Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung sorgt für Unruhe bei den Wahlen zu den überörtlichen SBVen. Das BAG verwirft die bisher in Unternehmen, Konzernen und obersten Dienstbehörden bewährte übliche Wahl im Rahmen einer Versammlung als unzulässig. Die Praxis muss sehr kurzfristig umgestellt werden.

Höchst erstaunlich auch, dass bei der Anfechtung der Wahl der Haupt-SBV im Geschäftsbereich des BMI im Gegensatz zum BMVg die Rechtsfrage der räumlichen Nähe für das BAG in einem früheren praxisorientierten Beschluss (BAG vom 24.05.2006, 7 ABR 40/05) in anderer Besetzung offenbar keine Rolle spielte. Denn in beiden Fällen handelte es sich ja um räumlich ausgedehnte Wahlbezirke.

:( Bisher war es eigentlich gute Praxis höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Aufgabe früherer Auffassungen dies in den Gerichtsentscheidungen von den Bundesrichtern ausdrücklich vermerkt wurde als Bürgerservice. Darüber, warum von dieser langjährig bewährten Praxis hier abgewichen wurde, kann nur spekuliert werden. Es liegt die Vermutung nahe, dass der Siebte Senat das gar nicht erkannte und dass er unbewusst von seiner früheren eigenen Rechtsprechung abgewichen ist.

Aber auch 2006 lag dieser Siebte Senat wahlordnungsrechtlich in doppelter Hinsicht daneben, weil er (1) sieben Mal vom "Wahlvorstand" sprach, obgleich es überhaupt keinen solchen gab, da ja vereinfacht und nicht förmlich gewählt wurde, und weil er (2) zudem mit der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz ("SchwbWO") argumentierte, obgleich diese durch die jetzige Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) längst ersetzt war.

Das sind alles "Anfängerfehler": Alte Wahlordnung, die es seit Jahren gar nicht mehr gab. In erster Linie aber "Wahl­vor­stand", den es ja bei einer vereinfachten SBV-Wahl über­haupt nicht gibt (im Unterschied etwa zur Betriebsrats-Wahl), sondern eine in Wahlversammlung gewählte "Wahl­leitung" ­ (§ 20 SchwbVWO)

:idea: Weitere Literatur:
Kohte:.......Diskussionsbeitrag mit Kommentar dazu
Edenfeld:.. Anmerkung zu Schwachstellen (PersV 2015, Heft 2, Seite 63-65)
Sachadae: Anmerkung: Wahlrecht für überörtliche SBV (jurisPR-ArbR 2/2015 Anm. 5)
Sachadae: Anmerkung in der Fachzeitschrift Behindertenrecht 2015, Heft 1, Seite 22-26
Sachadae: Leitfaden zur Wahl der Haupt- und Konzern-SBV, ZBVR online 2/2015, Seite 32-36
Sachadae: Korrekturbedarf im Wahlrecht der SBV, Die Personalvertretung 5/2015, 12 Seiten

Viele Grüße
Albin Göbel
zartepflanze

AW: Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung

Beitrag von zartepflanze »

Hallo Herr Göbel,

bin dem Link zum Artikel von Prof. Düwell gefolgt, kann ihn jedoch nicht aufrufen, ohne ein Abo zu haben. Gibt es eine andere Möglichkeit? :shock:

Danke
albin.göbel
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AW: Wahl zur Hauptschwerbehindertenvertretung

Beitrag von albin.göbel »

Hallo zartepflanze, eine 5-seitige Darstellung von Till Sachadae mit einer systematischen Auswertung bisheriger Fachliteratur wurde kürzlich im Februar veröffentlicht in der Zeitschrift Behindertenrecht 2015, Seite 22 bis 26.

Sollte diese Facheitschrift bei Ihrer Dienststelle, bei Ihrer Haupt-SBV und bei Ihrer obersten Dienstbehörde nicht zur Verfügung stehen, könnten Sie beim Boorberg-Verlag ein kostenloses Probeheft dieser Ausgabe bestellen unter
www.boorberg.de

Viele Grüße
Albin Göbel
albin.göbel
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AW: BTHG-Referentenentwurf: Änderung des SBV-Wahlrechts

Beitrag von albin.göbel »

GSBV, KSBV, BSBV, HSBV
BAG, 23.07.2014, 7 ABR 61/12
Bei der Anwendung der Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX hatte das BAG in seinem Beschluss von 23.07.2014, der breiter Kritik ausgesetzt war, eine Auslegung gewählt, die nicht den Besonderheiten der Wahl der überörtlichen SBV-Vertretungen Rechnung trug.

Das BMAS hat die fundierte Kritik der Prof. Düwell und Edenfeld und Dr. Sachadae am praxisfernen bzw. wenig durchdachten Beschluss des 7. Senats des BAG vom 23.07.2014, 7 ABR 61/12, teils aufgegriffen und im BTHG- Referentenentwurf vom 26.04.2016 (Seite 137/314) durch Änderung der Norm des § 97 Abs. 7 SGB IX klargestellt, dass auch in räumlich ausgedehnten Wahlbezirken die Wahl der SBV-Stufenvertretungen wieder vereinfacht in jahrzehntelang bewährter Wahlversammlung erfolgen kann statt nur in fehleranfälliger förmlicher Wahl - also gemäß dem praxisorientierten Beschluss des BAG vom 24.05.2006, 7 ABR 40/05.

In diesem Beschluss hat der Siebte Senat aber 2006 äußerst irreführend, haltlos bzw. abwegig gleich 7x vom "Wahlvorstand" gesprochen (ebenso falsch wie schon die Vorinstanz), obwohl es einen solchen gar nicht gab, da in einer Wahlversammlung auf der "Jahresversammlung" gewählt wurde nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO mit einer Wahlleitung, wo es niemals einen Wahlvorstand gibt nach der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen entgegen der durch nichts zu rechtfertigenden Ansicht des BAG sowie entgegen LAG Berlin (§ 22 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO entsprechend).

Damit gilt für überörtliche Wahlen der für örtliche Wahlen geltende Grundsatz nicht, dass bei weit auseinander liegenden Teilen eines Betriebs oder einer Dienststelle das vereinfachte Verfahren nicht anwendbar ist. Aber: Nach der derzeitigen BTHG-Fassung des Referentenentwurfs ist wohl stets förmlich zu wählen, sofern es mindestens 50 Wahlberechtigte gibt; das wird gehäuft dann der Fall sein, wenn bei HSBV-Wahlen im Bund und den Ländern auch alle örtlichen SBVen mitzuwählen haben bei weniger als 10 BSBVen (§ 97 Abs. 7 i.V.m. § 94 Abs. 6 Satz 3 HS 1 SGB XI "entsprechend"). Ebenso Dr. Karpf, Behindertenrecht br 2/2017, Seite 30/32.

Damit kommt es künftig nicht mehr gehäuft zu wochenlang vertretungslosen Zeiten, zu fehlerhaften Wahlausschreiben bzw. sogar zu Abbrüchen wie bei den letzten Regel-Wahlen zur GSBV, KSBV, BSBV, HSBV, wovon wiederholt in SBV-Foren berichtet wurde und worauf im Web veröffentlichte missglückte Wahlausschreiben hinweisen.


Viele Grüße
Albin Göbel
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