Vorstellungsgespräche, Barrierefreiheit, VP

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nubo

Vorstellungsgespräche, Barrierefreiheit, VP

Beitrag von nubo »

Guten Tag,

mich beschäftigen derzeit 3 Themen.

Als nicht öffentlicher Arbeitgeber, bin ich verpflichtet jede Bewerbung für einen schwerbehindertengerechten Arbeitsplatz einzuladen oder gilt das nur für die Öffentlichen?

Muss ein Unternehmen vor Einstellung/ Bewerbung eines Schwerbehinderten, die Firma soweit wie möglich barrierefrei gestalten oder erst nach Einstellung der Person und Prüfung, was genau für die Person benötigt wird?

Ist die Schwerbehindertenvertretung gleichzeitig auch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten? Muss diese VP - Position ausnahmslos bestehen?


Ich hoffe ich bekomme einen handfesten Ratschlag in diesem Forum.
Vorab vielen Dank.
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: Vorstellungsgespräche, Barrierefreiheit, VP

Beitrag von albarracin_01 »

Guten Tag,

1. Die Verpflichtung des § 82 SGB IX gilt wie aus dem Text ersichtlich nur für öffentliche Arbeitgeber.

2.Barrierefreiheit ist im Rahmen von Neu- bzw. Umbauten oder Renovierungen im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Spezielle Maßnahmen für einzelne AN sind natürlich erst dann zu prüfen und umzusetzen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder begründet wird.
Ggfs. sind zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgespräches Hilfestellungen notwendig.

3. "Schwerbehindertenvertretung" und "Vertrauensperson" sind deckungsgleiche Begriffe. Eine SBV ist gemäß SGB IX zu wählen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 erfüllt sind.
&Tschüß
Wolfgang
nubo

AW: Vorstellungsgespräche, Barrierefreiheit, VP

Beitrag von nubo »

super danke für die schnelle Antwort.
annette.rosenberg
Beiträge: 100
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

AW: Vorstellungsgespräche, Barrierefreiheit, VP

Beitrag von annette.rosenberg »

"Schwerbehindertenvertretung" und "Vertrauensperson" sind de­ckungs­gleiche Begriffe.
Hallo albarracin,

nein, das ist und war begrifflich noch nie ein und dasselbe, nicht nach § 94 SGB IX und nicht zuvor nach § 24 SchwbG. Das folgt bereits jeweils aus den Paragraphen- bzw. Kapitel- oder Abschnittsüberschriften.

Siehe z.B. Düwell SGB IX § 94 Rdnr. 6, wonach diese beiden Rechtsbegriffe als nicht deckungsgleich anzusehen sind gemäß der gesetzlichen Legaldefinition.

In Abgrenzung zu der Vertrauensperson "definiert" der § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die "Schwerbehindertenvertretung" als einen besonderen "Vertretungskörper", bestehend aus der Vertrauensperson als ordentl. Mitglied und stellv. Mitgliedern, wobei dessen Mitglieder in Sonderfällen ggf. zeitgleich tätig werden können bei Heranziehung oder Verhinderung durch Wahrnehmung anderer SBV-Aufgaben oder beides gleichzeitig.

Gruß,
Annette Rosenberg
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