Bei der Bestellung des Wahlvorstandes , sind im Betrieb 3 Personen benannt worden und 2 Vertreter.
Jetzt ist der Fall eingetreten , das der Vorsitzende des Wahlvorstandes krank geworden ist und für länger Zeit ausfällt.
Der Ihn vertretende Kollege ist der Meinung , das er als Vertreter auch die Funktion des Vorsitzenden mit übernommen hat.
Die beiden anderen Kollegen sind anderer Meinung, nähmlich das ein neuer Vorsitzender des Wahlvorstandes gewählt werden muss.
Wer hat hier die richtigen Argumente
Besten Dank für eine schnelle Antwort
Gerd Darsow
Stellvertreter des Vorsitzende im Wahlvorstand
Stellvertreter des Vorsitzende im Wahlvorstand
Hallo,
nein, der Koll rückt nur in den WV nicht in die Funktion nach, genau wie bei BR auch. Bei Verhinderung des Vorsitz macht der Stellvertreter diese. Die SBV hat den WV gem. § 94 zu bestellen d. h. ohne Wahl zu berufen (Knittel-Kommentar zum § 94 Rn 73). Sie bestellt somit den WV und sollte auch den Vorsitzenden und Stellvertreter entsprechend bestellen.
Man kann sich aber auch auf der ersten Sitzung des WV entsprechend verständigen wer den Vorsitz und Stellvertretung macht.
mfg
Bernhard Hackenberger
nein, der Koll rückt nur in den WV nicht in die Funktion nach, genau wie bei BR auch. Bei Verhinderung des Vorsitz macht der Stellvertreter diese. Die SBV hat den WV gem. § 94 zu bestellen d. h. ohne Wahl zu berufen (Knittel-Kommentar zum § 94 Rn 73). Sie bestellt somit den WV und sollte auch den Vorsitzenden und Stellvertreter entsprechend bestellen.
Man kann sich aber auch auf der ersten Sitzung des WV entsprechend verständigen wer den Vorsitz und Stellvertretung macht.
mfg
Bernhard Hackenberger