Schwerbehindertenvertretung

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Anonymous

Schwerbehindertenvertretung

Beitrag von Anonymous »

Hallo zusammen
Habe ich einen Anspruch auf Internetnutzung ?

mfg
Klaus Wagner SBV
jutta.röth

Schwerbehindertenvertretung

Beitrag von jutta.röth »

Hallo zusammen
Habe ich einen Anspruch auf Internetnutzung ?

mfg
Klaus Wagner SBV
hallo Klaus,

Der Betriebsrat/ SBV kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat/SBV keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat/SBV für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.

gruß Jutta
harry.jung

Schwerbehindertenvertretung

Beitrag von harry.jung »

Hallo Herr Wagner,

in § 96 SGB IX sind die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen geregelt. Dort heißt es u. a., dass der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen hat und die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, für den gleichen Zweck auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen hat, soweit hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Eine konkrete Definition des Geschäftsbedarfs oder der sächlichen Mittel findet sich im SGB IX nicht. Sollte sich das Erfordernis eines Internetzugangs für die SBV darstellen lassen - und dafür gibt es m. E. genügend Gründe -, wäre insbesondere im Hinblick auf das von Frau Röth zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.01.2010, Az.: 7 ABR 79/08 der Arbeitgeber verpflichtet, diesen der SBV zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls wäre der Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Harry Jung, Integrationsamt Saarbrücken
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