Info über Stellenausschreibung vor Veröffentlichung?

olibolib

Info über Stellenausschreibung vor Veröffentlichung?

Beitrag von olibolib »

Hallo,

ich suche für (eigentlich gegen) meinen Dienstherrn Argumentationshilfen dahingehend, dass wir von der SBV die Stellenausschreibungen nach § 95 Abs. 2 SGB IX vor Veröffentlichung zur Kenntnis bekommen. Mein Dienstherr will dies nicht machen. Ich hab zwar schon ein bisschen gesucht, aber nichts wirklich brauchbares gefunden.

Vielleicht hat einer von euch Urteile oder Tipps aus der Praxis, wir man seinen Dienstherren davon überzeugen kann.
albarracin_01
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Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

die Verpflichtung zur vorherigen Prüfung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 und 4 SGB IX.
"Argumentationshilfen" sollten sich in jedem einschlägigen Kommentar finden.
&Tschüß
Wolfgang
Ulrich.Römer
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Beitrag von Ulrich.Römer »

... und das kann passieren, wenn der Arbeitgeber den BR/SBV übergeht:
BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 Prüfpflichten des Arbeitgebers nach § 81 SGB IX
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
jada.wasi
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Beitrag von jada.wasi »

... siehe auch die Anmerkung von Hamann zur "Prüf- und Konsultationspflicht" in
jurisPR-ArbR 46/2010 Anm. 2

Gruß
Jada Wasi
valentin

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Beitrag von valentin »

Hallo,

weder aus dem Gesetz oder der Teilhaberichtlinie noch aus dem BAG Urteil ergibt es sich, dass der AG der SBV die Stellenausschreibung VOR der Veröffentlichung zur Kenntnis geben muss.

Kopie ggf ja, aber NICHT VORHER und/oder zur Prüfung bzw Genehmigung. Die Kopie soll ggf ermöglichen zu prüfen, dass der AG hier in der Stellenausschreibung nichts anderes schreibt als wie im Rahmen der Prüfung/Konsultationspflicht gem. § 81, 1 mit der SBV besprochen.

Der AG kann also zeitgleich veröffentlichen und der SBV eine Kopie zusenden. Denn Kopie bedeutet eben nicht vorher!!


Der Fragesteller schreibt weiter nicht, dass der AG nicht den § 81,1 beachtet!

Er will die Stellenausschreibung vor der Veröffentlichung, quasi zur Genehmigung bzw Einwende gegen den Text einzubringen. Dazu gibt es keine Rechtsgrundlage. Die SBV oder ggf BR können dann ggf aber handeln, wenn in der Stellenausschreibung etwas anders steht als mit der SBV besprochen.
olibolib

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Beitrag von olibolib »

In den Fortbildungen wird immer von vorher gesprochen, da sich dies aus der Rechtslage/Gesetzestext ergäbe. Daher hier meine Frage, ob dies bei einem von euch auch so gehandhabt wird.
valentin

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Beitrag von valentin »

Eine Stellenausschreibung ist KEINE Maßnahme gem § 95 2 SGB IX. Es sei der AG schreibt eine Stellenausschreibung NUR für die Einstellung von Schwerbehinderten aus. Was aber dann eine unerlaubte Benachteiligung für Nichtbehinderte wäre. Daher erfolgt solches auch nicht.
olibolib

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Beitrag von olibolib »

In einem Brief des DBB aus 2008 heißt es aber:

81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX verlangt vom Dienstherrn/
Arbeitgeber, die SchwbV nach § 95 Abs. 2 SGB IX bei
der Prüfung zu beteiligen, ob freie Arbeitsplätze
mit – insbesondere arbeitslosen oder arbeitssuchend
gemeldeten – schwerbehinderten Menschen besetzt
werden können. Dies hat zur Folge, dass er im Rahmen
der von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geforderten
umfassenden Unterrichtung der SchwbV mitzuteilen
hat, ob freie Arbeitsplätze i. S. d. § 81 Abs. 1
Satz 1 SGB oder frei werdende und neu zu besetzende
bzw. neue Arbeitsplätze, die er nach § 82 Satz 1 SGB
IX der Arbeitsagentur melden muss, vorhanden
sind.
Nur wenn der Dienstherr/Arbeitgeber dieser
Verpflichtung nachkommt, ist die SchwbV in der
Lage, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen
in die Dienststelle/den Betrieb zu fördern
und deren Interessen in der Dienststelle/im Betrieb
zu vertreten (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Sind der
SchwbV nämlich freie, frei werdende und neue
Arbeitsplätze nicht bekannt, kann sie insbesondere
ihrer Aufgabe nicht nachkommen zu überwachen,
ob der Dienstherr/Arbeitgeber seine gesetzlichen
Verpflichtungen nach §§ 81, 82 SGB IX erfüllt (§ 95
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX) .
Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist es u. a. Aufgabe
der SchwbV, die Eingliederung schwerbehinderter
Menschen in die Dienststelle/den Betrieb zu fördern.
Dies bedeutet zum einen, dass sie daran mitwirkt,
dass bereits in der Dienststelle/im Betrieb
beschäftigte schwerbehinderte Menschen entsprechend
ihrer Behinderung an einem geeigneten
Arbeitsplatz (§ 81 Abs. 4 SGB IX) eingesetzt werden
und zum anderen, dass arbeitslos oder arbeitssuchend
gemeldete schwerbehinderte Menschen
in Arbeit gebracht werden (§ 81 Abs. 1 SGB IX).
Im Rahmen des durch § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgeschriebenen
Anhörungsverfahrens hat die SchwbV
die Möglichkeit, dem Dienstherrn/Arbeitgeber Anregungen
und Vorschläge zur Besetzung dieser
Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu unterbreiten.
Da kein Mitbestimmungsrecht vorgesehen ist, beschränkt
sich die Möglichkeit der SchwbV im Bereich
des Stellenbesetzungsverfahrens durch den Dienstherrn/
Arbeitgeber im Wesentlichen darauf, diesen
durch Anregungen und Vorschläge, d. h. also argumentativ
zu veranlassen, die Eingliederung schwerbehinderter
Menschen zu fördern.

http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/briefe ... rechte.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
valentin

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Beitrag von valentin »

Hallo,

das stimmt ja alles mit dem § 81 1.

Aber der AG teilt der SBV mit, dass es eine freie zu besetzende Stelle gibt und auch welche Anforderungen dort gegeben sind. Dieses muss NICHT in Schriftform erfolgen. Auch kann dieses zB bei sehr langfristiger Personalplanung sehr weit vor der eigentluchen Stellenausschreibung erfolgen, zB Januar Besprechung zur Personalplanung gem § 81 1 und dann in der zweiten Jahrerhälfte die Stellenausschreibung erst. Dann dürfen sich nur die besprochenen Fakten nicht geändert haben. Ggf kurzfristig alles bei neuen Bedarfen zu Einstellungen/ Besetzungen.

Denn der § 81 1 besagt ja "nur" SchwbV mitzuteilen hat, ob freie Arbeitsplätze i. S. d. § 81 Abs. 1
Satz 1 SGB oder frei werdende und neu zu besetzende bzw. neue Arbeitsplätze.......

Dann kann die SBV ihre Stellungnahme abgeben.

Dann fertigt der AG ggf eine Ausschreiung oder sieht ggf auch wieder davon ab. Denn er muss ja nicht ggf geplante Einstellungen/ Besetzungen auch vornehmen.

Der AG muss dann aber NICHT der SBV den Ausschreibungstext vor der Veröffentlichung zu Kenntnis oder gar Kontrolle geben.

Ggf kann es sein, dass zB wie in By in den Richtl. die SBV eine Kopie bekommt. Kopie besagt aber NICHT vorher und gar nicht vorher zur Freigabe etc.

Der AG darf dann nur in der Stellenausschreibung nicht von den Anforderungen welche er mit der SBV besprochen hatte abweichen.

Die SBV und BR dürfen dann bei Einstellungen den Nachweis verlangen, dass der AG bei der Agentur für Arbeit die Prüfung gemacht hat. Also wurde und was wurde gemeldet und was wurde von der Agentur zurückgemeldet. Es reicht dann nicht man hat angerufen.
albarracin_01
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Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

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Beitrag von albarracin_01 »

Hallo Valentin,

in der Kommentierung wird die Beteiligung der SBV viel umfassender und verpflichtend frühzeitiger gesehen. In wesentlichen Punkten liegst Du leider falsch.

So schreibt zB der LPK-SGB IX, Düwell, § 81 Rn 119:
" Nach Abs. 1 Satz 6 ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Geeignetheitsprüfung durchzuführen, ohne die im Betrieb oder in der Dienststelle gewählten Vertretungen einzubeziehen. In der Ausgestaltung dieser gemeinsamen Prüfung hat der Gesetzgeber der SBV ein besonderes Gewicht gegeben. Sie ist am laufenden Verfahren zu beteiligen."

a.a.O., Rn 123:
"Die Geeignetheitsprüfung hat einzusetzen, sobald die Entscheidung über die Wiederbesetzung oder die Schaffung des neuen Arbeitsplatzes getroffen ist.( Adlhoch/Adlhoch SGB IX § 81 Rn 17; FKS-SGB IX/Faber § 81 Rn 12; Trenk-Hinterberger SGB IX § 81 Rn 5; Knittel SGB IX § 81 Rn 11; Kossens u.a./Kossens § 81 Rn 1). Sie hat stets der Ausschreibung des einzelnen freien Arbeitsplatzes vorauszugehen."

a.a.O. Rn 127:
"Deshalb ist die SBV bereits an der Formulierung von Anforderungen für Stellenausschreibungen nach Abs. 1 Satz 1 zu beteiligen."

@olibolib: Wie sieht es denn nun aus mit der Anschaffung eines Kommentars ???
&Tschüß
Wolfgang
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