Hallo zusammen,
wir haben eine Diskussion zum Thema "Freigabe des Vorgesetzten, wenn die SBV tätig wird"!
Ich kenne es so, dass sich die SBV möglichst rechtzeitig abmeldet, wenn sie ihr Ehrenamt ausübt. Jetzt meinte jemand, dass eine SBV erst fragen muss, wenn sie tätig wird und auch nur dann tätig werden kann, wenn der Vorgesetzte seine Freigabe gibt.
Wie wird das hier gesehen??
Gruß
Frank
SBV Tätigkeit und Vorgesetzte
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: SBV Tätigkeit und Vorgesetzte
Hallo,
die SBV muss sich nur abmelden, eine Genehmigung des/der Vorgesetzten braucht sie nicht (vgl. Freistellung im Einzelfall, wenn erforderlich, § 96 Abs. 4 S. 1 SGB IX). Bestehen Vorgesetzte auf einer Genehmigung, ist das schlicht direkte Mandatsbehinderung iSv § 96 Abs. 2 SGB IX, wogegen die SBV auch rechtlich vorgehen könnte. Über die Erforderlichkeit der Mandatsarbeit (muss also den Aufgaben dienen, die der SBV obliegen) entscheidet die SBV allein. Sie muss dann nur eine ordnungsgemäße Abmeldung tätigen sowie die voraussichtliche Dauer anzeigen und sich nach Beendigung der SBV - Tätigkeit wieder zurückmelden. Das kann alles mündlich erfolgen. Der Inhalt der Mandatstätigkeit muss nicht mitgeteilt werden.
Allerdings kann der AG die Unabkömmlichkeit der SBV (wie bei BR-Mitgliedern) zu dem betreffenden Zeitpunkt wegen betrieblicher Notwendigkeiten geltend machen (vgl. Fitting, S. 677, Rnr. 51 zu § 37 BetrVG), 27. Aufl.). Die SBV müsste dann prüfen, ob sie wegen der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 99 SGB IX) die Mandatstätigkeit zeitlich verschieben kann. Kommt die SBV zu dem Ergebnis, dass sie ihre SBV - Tätigkeit nicht verschieben kann, reicht eine stichwortartige Begründung aus - ohne Erwähnung vertraulicher Angelegenheiten.
Tip: Frage doch die Person, welche die Behauptung aufgestellt hat, man benötige eine Freigabe durch den Vorgesetzten, nach einer Rechtsgrundlage für ihre Ansicht (funktioniert natürlich auch bei anderen Themen). Da ist dann oft schnell Ruhe.
die SBV muss sich nur abmelden, eine Genehmigung des/der Vorgesetzten braucht sie nicht (vgl. Freistellung im Einzelfall, wenn erforderlich, § 96 Abs. 4 S. 1 SGB IX). Bestehen Vorgesetzte auf einer Genehmigung, ist das schlicht direkte Mandatsbehinderung iSv § 96 Abs. 2 SGB IX, wogegen die SBV auch rechtlich vorgehen könnte. Über die Erforderlichkeit der Mandatsarbeit (muss also den Aufgaben dienen, die der SBV obliegen) entscheidet die SBV allein. Sie muss dann nur eine ordnungsgemäße Abmeldung tätigen sowie die voraussichtliche Dauer anzeigen und sich nach Beendigung der SBV - Tätigkeit wieder zurückmelden. Das kann alles mündlich erfolgen. Der Inhalt der Mandatstätigkeit muss nicht mitgeteilt werden.
Allerdings kann der AG die Unabkömmlichkeit der SBV (wie bei BR-Mitgliedern) zu dem betreffenden Zeitpunkt wegen betrieblicher Notwendigkeiten geltend machen (vgl. Fitting, S. 677, Rnr. 51 zu § 37 BetrVG), 27. Aufl.). Die SBV müsste dann prüfen, ob sie wegen der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 99 SGB IX) die Mandatstätigkeit zeitlich verschieben kann. Kommt die SBV zu dem Ergebnis, dass sie ihre SBV - Tätigkeit nicht verschieben kann, reicht eine stichwortartige Begründung aus - ohne Erwähnung vertraulicher Angelegenheiten.
Tip: Frage doch die Person, welche die Behauptung aufgestellt hat, man benötige eine Freigabe durch den Vorgesetzten, nach einer Rechtsgrundlage für ihre Ansicht (funktioniert natürlich auch bei anderen Themen). Da ist dann oft schnell Ruhe.