In meiner Zeit als AG-Vertreter(wobei AG u. SBV ein gutes Team waren und sind!) hatte ich in einem Seminar erfahren, dass SB KEINE Urlaubsvertretung übernehmen müssen. Dies hatte ich auch so weitergetragen.
Die Regelung zu Mehr- u. Überstunden war mir bekannt, aber dieses nicht. Ich hatte es mir notiert (ja ein paar Jahre her) und nun kann ich den Eintrag nicht finden und diese Regelung auch nirgendwo (auch unsere derzeitigen Vertretungen nicht) - aber es kann ja im Seminar nicht von ungefähr erwähnt worden sein.
Kann jemand mir helfen, diese Regelung zu finden? Ich könnte da einer Kollegin sehr weiterhelfen, denn so ein bißchen hängt die Funktion ja doch noch nach...
Danke!
Urlaubsvertretung
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Urlaubsvertretung
Hallo Frau Henschel,
in den Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer gibt es teils Regelungen für Landesbehörden, wonach auf Wunsch schwerbehinderter Beschäftigter von der Heranziehung zum Bereitschaftsdienst, zur Urlaubsvertretung und Krankheitsvertretung bzw. zur Abwesenheitsvertretung abgesehen werden kann oder wonach unter ganz bestimmten Voraussetzungen von einer Heranziehung abzusehen ist, etwa in den Teilhaberichtlinien Bayern oder in den Teilhaberichtlinien Niedersachsen 2004.
Viele Grüße
Albin Göbel
in den Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer gibt es teils Regelungen für Landesbehörden, wonach auf Wunsch schwerbehinderter Beschäftigter von der Heranziehung zum Bereitschaftsdienst, zur Urlaubsvertretung und Krankheitsvertretung bzw. zur Abwesenheitsvertretung abgesehen werden kann oder wonach unter ganz bestimmten Voraussetzungen von einer Heranziehung abzusehen ist, etwa in den Teilhaberichtlinien Bayern oder in den Teilhaberichtlinien Niedersachsen 2004.
Viele Grüße
Albin Göbel
Urlaubsvertretung
Hallo
grundsätzlich müssen schwerbehinderte Menschen keine Mehrarbeit leisten, sofern sie dies gegenüber dem AG zum Ausdruck bringen. SGB IX § 124.
Alle anderen Dienste grundsätzlich ja ! Sofern nichts anderes im Betriebs- verfassungsgesetz geregelt ist. Der AG - kann - muss aber nicht, von dieser Regelung auf Wohlwollen hin abweichen.
MfG.
G.Szytar
grundsätzlich müssen schwerbehinderte Menschen keine Mehrarbeit leisten, sofern sie dies gegenüber dem AG zum Ausdruck bringen. SGB IX § 124.
Alle anderen Dienste grundsätzlich ja ! Sofern nichts anderes im Betriebs- verfassungsgesetz geregelt ist. Der AG - kann - muss aber nicht, von dieser Regelung auf Wohlwollen hin abweichen.
MfG.
G.Szytar