Hallo
Ich habe mal eine Frage ?
Wer schaltet das Integrationsamt bei einer Kündigung ein : Arbeitgeber,Betriebsrat oder Arbeitnehmer ?
Kündigung - Integrationsamt
AW: Kündigung - Integrationsamt
Hallo schnuffi,
den Kündigungsantrag muss der Arbeitgeber stellen.
den Kündigungsantrag muss der Arbeitgeber stellen.
AW: Kündigung - Integrationsamt
hallo
... ja das ist mir schon klar, was ich eigentlich wissen wollte ist ,wer Informiert das Integrationsamt bei einer Kündigung ?
der Fall :
Raumpflegerin - 60% Schwerstbehindert - 25 Jahre Betriebszugehörigkeit
Ich bin schon seit längerem Krank geschrieben (OP usw).Die Ärztin hat mir nahe gelegt das ich meine Hand nicht mehr voll einsetzen kann.Ich müsste evtl.mit Einschränkungen rechnen
Kann man mich daraufhin Kündigen?
... ja das ist mir schon klar, was ich eigentlich wissen wollte ist ,wer Informiert das Integrationsamt bei einer Kündigung ?
der Fall :
Raumpflegerin - 60% Schwerstbehindert - 25 Jahre Betriebszugehörigkeit
Ich bin schon seit längerem Krank geschrieben (OP usw).Die Ärztin hat mir nahe gelegt das ich meine Hand nicht mehr voll einsetzen kann.Ich müsste evtl.mit Einschränkungen rechnen
Kann man mich daraufhin Kündigen?
AW: Kündigung - Integrationsamt
Dann hab ich wohl die Frage nicht richtig verstanden. Geht es darum wer das Integrationsamt informiert oder ob bei dem dargestellten Sachverhalt gekündigt werden kann?
AW: Kündigung - Integrationsamt
Hallo schnuffi.
Erst einmal ist der Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen ob eine Andere Tätigkeit zugewiesen werden kann. § 81 SGB IX Abs.4 Satz 1
Der Arbeitgeber muss nach §95 SGB IX Abs.2 Satz1 die SBV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, sollte keine Schwerbehindertenvertrauensperson im Unternehmen sein ist der BR zuständig.
Den Integrationsfachdienst kann der Arbeitgeber der BR oder die SBV einschalten, sollte das nicht der Fall sein kann ich als Betroffener selber Kontakt zum IFD aufnehmen.
Wenn der Arbeitgeber Kündigen will, muss er bei der Örtlichen Fürsorgestelle einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen.
Ich hoffe, dass es weiter Hilft
Gruß Dieter Kötter
Erst einmal ist der Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen ob eine Andere Tätigkeit zugewiesen werden kann. § 81 SGB IX Abs.4 Satz 1
Der Arbeitgeber muss nach §95 SGB IX Abs.2 Satz1 die SBV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, sollte keine Schwerbehindertenvertrauensperson im Unternehmen sein ist der BR zuständig.
Den Integrationsfachdienst kann der Arbeitgeber der BR oder die SBV einschalten, sollte das nicht der Fall sein kann ich als Betroffener selber Kontakt zum IFD aufnehmen.
Wenn der Arbeitgeber Kündigen will, muss er bei der Örtlichen Fürsorgestelle einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen.
Ich hoffe, dass es weiter Hilft
Gruß Dieter Kötter
AW: Kündigung - Integrationsamt
Hallo Schnuffi,
kündigen kann der Arbeitgeber nur, wenn die Einschränkungen infolge der Hand die Tätigkeit deutlich einschränken und es keine zumutbaren alternativen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gibt.
Im Bundesland NRW ist der Kündigungsantrag durch den Arbeitgeber bei der örtlichen Fürsorgestellen zu stellen. In allen anderen Bundesländern bei der Integrationsämtern.
Grüße
Christian Vedder
kündigen kann der Arbeitgeber nur, wenn die Einschränkungen infolge der Hand die Tätigkeit deutlich einschränken und es keine zumutbaren alternativen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gibt.
Im Bundesland NRW ist der Kündigungsantrag durch den Arbeitgeber bei der örtlichen Fürsorgestellen zu stellen. In allen anderen Bundesländern bei der Integrationsämtern.
Grüße
Christian Vedder
AW: Kündigung - Integrationsamt
Wie leicht oder wie schwer ist es für den Arbeitgeber zu kündigen wenn einer sb mit 50% ist ? da ich grade persönlich den fall habe. schreiben von der Führsorgestelle bekommen mit antrag auf Küngigung ohne bem Gespräch geführt zu haben
AW: Kündigung - Integrationsamt
Wenn kein BEM durchgeführt wurde, dann wird es für den Arbeitgeber schon schwerer werden. Die Fürsorgestelle bzw. im Nachgang das Integrationsamt werden da schon den Finger heben!
Grüße Christian Vedder
Grüße Christian Vedder
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- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Hinweispflichten beim BEM
Zu neueren ober- und höchstrichterlichen Urteilen zu einer Kündigung ohne BEM siehe die Übersicht im BEM-Forum, sofern über 6 Wochen AU innerhalb eines Jahres, sowie folgende Hinweise des DGB:dörnie hat geschrieben:Kündigung ohne BEM-Gespräch
"Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber versäumt, dem Kläger bei der Einleitung des BEM entsprechende Hinweise zur Datenerhebung und Datenverwendung zu geben. Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein macht deutlich: auch in Zukunft werden Arbeitsgerichte genauer hinschauen, ob ein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt wurde oder das Verfahren lediglich "Anscheinscharakter" hatte..."
www.re-bem.de
Viele Grüße
Albin Göbel