Hallo,
Nachdem die Vertrauensperson wegen persönlicher Gründe ihr Amt offiziell niedergelegt (Amtsniederlegung wurde der Personalabteilung mitgeteilt, eine kurze Mitteilung gab es bei der letzten Betriebsversammlung) hat und ich als Stellvertreter nachgerückt bin (ca. 1,5 - 2 Monate) übe ich dieses Amt aus. Jetzt hat mich die ehemalige Vertrauensperson informiert, dass sie ihr Amt wieder ausüben möchte. Leider habe ich noch nicht an einer SBV - Schulungen teilgenommen, sodaß ich leider nicht weiß wie meine Rechte sind. Ich möchten dieses Amt gerne fortführen und will mich um eine Nachwahl der SBV Stellvertreter kümmern.
Muss ich jetzt auf das Amt der Vertrauensperson verzichten bzw. kann man das Amt trotz Niederlegung einfach so wieder aufnehmen?
Ich konnte dazu leider nichts im Internet finden.
Liebe Grüße
Amtsniederlegung
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Amtsniederlegung
Hallo,
wenn die frühere Vertrauensperson ihr Amt niedergelegt hat, sie dies gegenüber der Personalverwaltung und besonders Ihnen als Vertrauensperson gegenüber erklärt hat und darüber in der Betriebsversammlung berichtet wurde (Esser/Isenhardt in: jurisPK-SGB IX, § 94 SGB IX, Rn. 35), dann ist ihr Amt vorzeitig erloschen mit der Folge, dass Sie als erstes stellvertretendes Mitglied kraft Gesetzes automatisch nachgerückt sind. Sie kann und darf ihr vormaliges Amt nicht mehr ausüben, da ihr Amt ja rechtlich erloschen ist wegen unwiderruflicher Amtsniederlegung, und weil sie daher nicht mehr durch die Wahl legitimiert ist.
Sie müssen natürlich nicht auf Ihr Amt als Vertrauensperson verzichten. Aber selbst dann, wenn Sie verzichten würden, könnte die vormalige Vertrauensperson dieses Amt nicht mehr ausüben, da es wie erwähnt bereits erloschen ist; außerdem würde dann keine SBV mehr existieren, sofern Sie die einzige Stellvertretung waren, mit der Folge, dass dann komplett neu gewählt werden müsste.
Viele Grüße
Albin Göbel
wenn die frühere Vertrauensperson ihr Amt niedergelegt hat, sie dies gegenüber der Personalverwaltung und besonders Ihnen als Vertrauensperson gegenüber erklärt hat und darüber in der Betriebsversammlung berichtet wurde (Esser/Isenhardt in: jurisPK-SGB IX, § 94 SGB IX, Rn. 35), dann ist ihr Amt vorzeitig erloschen mit der Folge, dass Sie als erstes stellvertretendes Mitglied kraft Gesetzes automatisch nachgerückt sind. Sie kann und darf ihr vormaliges Amt nicht mehr ausüben, da ihr Amt ja rechtlich erloschen ist wegen unwiderruflicher Amtsniederlegung, und weil sie daher nicht mehr durch die Wahl legitimiert ist.
Sie müssen natürlich nicht auf Ihr Amt als Vertrauensperson verzichten. Aber selbst dann, wenn Sie verzichten würden, könnte die vormalige Vertrauensperson dieses Amt nicht mehr ausüben, da es wie erwähnt bereits erloschen ist; außerdem würde dann keine SBV mehr existieren, sofern Sie die einzige Stellvertretung waren, mit der Folge, dass dann komplett neu gewählt werden müsste.
Viele Grüße
Albin Göbel
Amtsniederlegung
Muß eine Amtsniederlegung immer schriftlich erfolgen?
Meine Stellvertreterin hat ihren Rücktritt im Beisein von BR mündlich mitgeteilt und kam dann eine Woche später auf mich zu und wollte nochmal ein Gespräch wie ich mir unsere weitere Zusammenarbeit vorstelle. Der AG weiß allerdings vom BR schon vom mündlichen Rücktritt. Wie kann/ muß ich jetzt weiterverfahren?
Viele Grüße
Sabine Eitner
Meine Stellvertreterin hat ihren Rücktritt im Beisein von BR mündlich mitgeteilt und kam dann eine Woche später auf mich zu und wollte nochmal ein Gespräch wie ich mir unsere weitere Zusammenarbeit vorstelle. Der AG weiß allerdings vom BR schon vom mündlichen Rücktritt. Wie kann/ muß ich jetzt weiterverfahren?
Viele Grüße
Sabine Eitner
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Amtsniederlegung mündlich?
Hallo Frau Eitner,sabine.eitner hat geschrieben: Muss eine Amtsniederlegung immer schriftlich erfolgen?
das Amt erlischt von Gesetzes wegen vorzeitig, wenn es niedergelegt wird (vergl. § 94 Abs. 7 Satz 1 SGB IX). Die Amtsniederlegung kann (ebenso wie bei Mitgliedern des Betriebs- oder Personalrats) formlos, also auch mündlich erfolgen (Wahlbroschüre, Seite 21). Schriftform ist für eine wirksame Amtsniederlegung gesetzlich nicht vorgesehen und daher auch nicht erforderlich. Ihre vormalige Stellvertreterin ist demnach nicht mehr Mitglied der SBV.
Sie müssen jetzt aktiv werden und unverzüglich die Nachwahl einer Stellvertretung für den Rest Ihrer Amtszeit einleiten (Wahlbroschüre, Seite 25), sofern es keine weiteren gewählten Stellvertreter mehr geben sollte (§ 17 oder § 21 SchwbVWO). Angestrebt werden sollte, wie in der Wahlbroschüre empfohlen, bei der Wahl möglichst mindestens zwei stellv. Mitglieder der SBV nachzuwählen (ebenso DBB, Überblick zur SBV-Wahl, Seite 4).sabine.eitner hat geschrieben: Wie kann / muss ich jetzt weiter verfahren ?
Viele Grüße
Albin Göbel
Amtsniederlegung mündlich?
hallo Hr. Göbel,
ich bin Gott sei Dank in der glücklichen Lage und habe noch eine 2. Vertreterin.
Mit Ihrer Antwort haben Sie mir sehr geholfen. Jetzt weiß ich, wie ich mich beim Gespräch nächste Woche verhalten muß.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Eitner
ich bin Gott sei Dank in der glücklichen Lage und habe noch eine 2. Vertreterin.
Mit Ihrer Antwort haben Sie mir sehr geholfen. Jetzt weiß ich, wie ich mich beim Gespräch nächste Woche verhalten muß.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Eitner