Versetzung

valentin

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Beitrag von valentin »

Hallo Wolfgang,

lese doch bitte den Abs 2 des § 96 nochmals.
2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Woher nimmst Du es, dass die Versetzung wegen des Mandates erfolgt. Oder sie wegen der Versetzung in der Ausübung gehindert ist.

Das Thema Arbeitszeit hier von Gleit in Feste Arbeitszeit erfogt hier lt. den gemachten Angaben zum ArbV im Rahmen des Direktionsrecht des AG, daher bedarf es keiner Änderungskündigung. Diese wäre nur erforderlich, wenn im ArbV verbindlich Gleitzeit vereinbart wäre.

Es wäre sonst idR in keinem Betrieb möglich von Gleitzeit wieder zu festen Arbeitszeiten zu wechseln. Es ist nur ein Fall der MB durch den BR.
matthias.günther
Beiträge: 279
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

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Beitrag von matthias.günther »

Da hatte ich zu stark den § 96 Abs. 3 SGB IX im Fokus.
Manchmal sieht man vor lauter Wald die Bäume nicht...

Entscheidend ist doch hier vor allem die Formulierung "Die Arbeitszeit ist aber so einzurichten, dass den arbeitstechnischen Erfordernissen und sonstigen betrieblichen Belangen, insbesondere im Rahmen der Teamarbeit, Rechnung getragen wird. Dazu gehört auch die Erreichbarkeit für Kunden." Hierauf stützt ja der Arbeitgeber die geänderte Arbeitszeit. Die Sprechzeiten (= Erreichbarkeit) bestimmt er alleine und schränkt damit in der Praxis für einzelne Arbeitnehmer die Gestaltung der Gleitzeit ein. Und da der Vertrag bzw. die BV hier nicht konkreter wird, sind wir aus meiner Sicht durchaus beim Thema Billigkeit (§ 106 GewO, Weisungsrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.)

So ganz falsch lag Wolfgang doch auch nicht mit dem § 96 Abs. 2 SGB IX; wenn der AG verlangt, dass die Hotline zu festen Zeiten besetzt sein muss, hat er eigentlich immer einen Ersatz für die Hotline vorzuhalten, damit die SBV für Ihre Mandatsarbeit den Arbeitsplatz verlassen kann. Sonst kann es durchaus eine Behinderung der Mandatsarbeit darstellen. Und dann kann er sich gleich fragen, ob es nicht einfacher wäre, in Bezug auf die Planbarkeit die SBV gar nicht erst auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen. Die Unterlassung der Anhörung der SBV war vielleicht kein Zufall.
valentin

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Beitrag von valentin »

Hallo Matthias,

so ganz kann ich Deiner Auslegung nicht folgen.

Denn es ist das Problem des AG dafür Sorge zu tragen, dass ggf wegen Abwesenheit der SBV wegen Mandatsarbeit, er Ersatz für den Arbeitsplatz hat oder die Arbeit bleibt liegen. Bleibt sie liegen, darf er aus diesem Grund nicht Mehrarbeit anordnen bei der SBV oder hier eine Arbeitsverdichtung herbeiführen. Beides wäre verbotene Behinderung der SBV. Auch darf er die SBV nicht an der Wahrnehmung des Mandates hindern.

Nur wenn er hier die SBV Behindert im Mandat, wäre es eine § 96er Thema.

Aber die SBV muss auch bei der Wahrnehmung der Mandatsaufgaben auf die betriebliche Belange soweit ohne Beeinträchtigung des Mandates möglich Rücksicht nehmen und auch dem AG frühzeitig bekannte Abwesenheiten mitteilen, damit der AG für Ersatz Sorge tragen kann.

Doch in diesem Falle hier, sollte man einfach ein paar Tage warten, denn dann dürfte dieser Fall abgeschlossen sein. Denn der AG wird nun wohl unverzüglich den § 92,2 SGB IX nachholen und dann dem BR den Vorgang der Versetzung erneut vorlegen. Dann wird es sich ja zeigen was er kann, darf und will und macht!

Die Betroffene kann die Maßnahme des AG ggf aussetzen gem § 95 SGB IX. Sonst sollte sie weil sie ja nicht versetzt werden möchte Ruhe halten und nicht den AG noch zu schnellem Handeln aktivieren.

Dieses auch, weil AG ja hier auch mitlesen und damit viele für Sie wichtige Infos erhalten. Auch wo sie ggf etwas ändern müssen um nicht einen rechtlichen Grund der gegen die Versetzung spricht zu schaffen.
albarracin_01
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Beitrag von albarracin_01 »

Hallo Valentin,

Du siehst den Abs. 2 leider zu eng.
Der AG muß gar nicht so blöd sein und die Versetzung mit Mandatsarbeit begründen.
Für den Bereich des BetrVG ist auch vollkommen unstrittig, daß schon der böse Schein genügt - also der zeitliche Zusammenfall von benachteiligender Versetzung und Amtszeit.
Sofern keine sachlichen oder in der Person des betroffenen liegende Gründe vorliegen, ist auch die Zuweisung eines Arbeitsbereiches.
"Eine besondere Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich..." (Fitting, BetrVG, § 78 Rn 17)
"Als unzulässige Benachteiligung kommen zB in Betracht ... Zuweisung einer weniger angenehmen Tätigkeit..." (a.a.O., Rn 18)
Insgesamt bietet mE der Vorgang genug Gründe für den BR, die Zustimmung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 zu verweigern und für die betroffene ANin, gegen eine evtl. Änderungskündigung erfolgreich zu klagen.
&Tschüß
Wolfgang
albin.göbel
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Beitrag von albin.göbel »

Amaryllis hat geschrieben:Daraus folgt, dass vorher die SBV zustimmen muss (in dem Fall mein Vertreter)...
Nein, falsche Folgerung: Anhörung statt Zustimmung und Vertrauensperson statt Stellvertretung.

Bei Entscheidungen des Arbeitgebers iSd § 95 Abs. 2 SGB IX muss die VP vor der Entscheidung angehört werden, nicht die Stellvertretung. Dies auch dann, wenn eine Arbeitgeber-Entscheidung die sb VP selbst betrifft. Dies folgt aus BAG v. 22.08.2013, 8 AZR 574/12.


Viele Grüße
Albin Göbel
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