Kündigung eines geringfügig Beschäftigten
Kündigung eines geringfügig Beschäftigten
Muss auch bei Kündigung eines "nur" geringfügig Beschäftigten das Integrationsamt zustimmen?
AW: Kündigung eines geringfügig Beschäftigten
Klares Ja!!
Grüße
Christian Vedder
Grüße
Christian Vedder
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Kündigung eines geringfügig Beschäftigten
"Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das betrifft den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den besonderen Kündigungsschutz, unter anderem nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)."Clara hat geschrieben:Muss auch bei Kündigung eines geringfügig Beschäftigten das Integrationsamt zustimmen?
www.minijob-zentrale.de
Viele Grüße
Albin Göbel