Datenschutz und GSBV
Datenschutz und GSBV
Nach meinem Wissen hat die GSBV kein Recht, Daten von Schwerbehinderten Menschen zu bekommen, da dafür ja die örtlichen SBV`n zuständig sind. Ist das so??
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Datenschutz und GSBV
Hallo,
das stimmt so pauschal.
Bei mehreren Betrieben bzw. Dienststellen desselben AGs ist die GSBV gem. § 97 Abs. 6 SGB IX für die Überwachung der Einhaltung der Beschäftigungsquote für den gesamten Betrieb zuständig. Dafür steht ihr auch das Gesamtverzeichnis zu, das der AG der AA zukommen lassen muß.- aufgegliedert nach Betrieben und Dienststellen. Die GSBV ist dann auch berechtigt, dieses Gesamtverzeichnis mit den jeweiligen Teilverzeichnissen der örtlichen SBVen abzugleichen.
So zB Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell, § 97 Rn 39
das stimmt so pauschal.
Bei mehreren Betrieben bzw. Dienststellen desselben AGs ist die GSBV gem. § 97 Abs. 6 SGB IX für die Überwachung der Einhaltung der Beschäftigungsquote für den gesamten Betrieb zuständig. Dafür steht ihr auch das Gesamtverzeichnis zu, das der AG der AA zukommen lassen muß.- aufgegliedert nach Betrieben und Dienststellen. Die GSBV ist dann auch berechtigt, dieses Gesamtverzeichnis mit den jeweiligen Teilverzeichnissen der örtlichen SBVen abzugleichen.
So zB Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell, § 97 Rn 39
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Datenschutz und GSBV
Unsere GSBV bekommt vom Arbeitgeber aber vierteljährlich sehr ausführliche Daten über alle sbM. Das halte ich für nicht gesetzeskonform.
Informationen über die jährliche Anzeige des Arbeitgebers zur Berechnung der Quote bekommen die örtlichen SBV´n von der GSBV auch nicht. Es wird auch nichts abgestimmt.
Informationen über die jährliche Anzeige des Arbeitgebers zur Berechnung der Quote bekommen die örtlichen SBV´n von der GSBV auch nicht. Es wird auch nichts abgestimmt.
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Datenschutz und GSBV
Hallo,
1.
Das Verzeichnis ist gem. § 80 Abs. 1 SGB IX (fort-)"laufend" zu führen. Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Dau, § 80 Rn 5 sieht darin auch durchaus eine AG-Pflicht, die SBV "fortlaufend" zu unterrichten.
2.
Die GSBV ist nicht der Briefträger der örtlichen SBVen. Diese müssen ihren Auskunftsanspruch in ihrem Betrieb schon selbst ggü der Leitung einfordern. Es ist relativ unstrittig, daß schon wegen der Formulierung des § 80 Abs. 2 Satz 3 nicht nur das Verzeichnis selbst, sondern auch das dazugehörige Anzeigeformular, auf dem auch die Quote berechnet wird, der jeweiligen SBV zu übermitteln ist.
Allerdings sollte eine GSBV die örtlichen SBVen schon bei der Durchsetzung dieser elementaren Informationsrechte unterstützen.
1.
Das Verzeichnis ist gem. § 80 Abs. 1 SGB IX (fort-)"laufend" zu führen. Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Dau, § 80 Rn 5 sieht darin auch durchaus eine AG-Pflicht, die SBV "fortlaufend" zu unterrichten.
2.
Die GSBV ist nicht der Briefträger der örtlichen SBVen. Diese müssen ihren Auskunftsanspruch in ihrem Betrieb schon selbst ggü der Leitung einfordern. Es ist relativ unstrittig, daß schon wegen der Formulierung des § 80 Abs. 2 Satz 3 nicht nur das Verzeichnis selbst, sondern auch das dazugehörige Anzeigeformular, auf dem auch die Quote berechnet wird, der jeweiligen SBV zu übermitteln ist.
Allerdings sollte eine GSBV die örtlichen SBVen schon bei der Durchsetzung dieser elementaren Informationsrechte unterstützen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang