Aufnahme des Personenkreises § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX

downunder
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Aufnahme des Personenkreises § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX

Beitrag von downunder »

Hallo,

wir verhandeln mit dem AG gerade die Integrationsvereinbarung. Dabei haben wir die Aufnahme des Personenkreises nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vorgeschlagen. Hier bestehen aber noch Vorbehalte seitens des AG.

Wir haben unsere Forderung mit dem Hinweis auf Prävention und dem Verweis auf die UN-BRK begründet.

Meine Fragen:

- Gibt es noch andere Argumente?
- Wie kann die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis konkretisiert bzw. "nachgeweisen" werden (es gibt ja keinen Schwerbehindertenausweis/Gleichstellungsbescheid)?
- Wäre die SBV bei diesem Personekreis überhaupt involviert bzw. zuständig?
- Gibt es Handlungsoptionen, falls der AG dies ablehen sollte?

Danke!
valentin

AW: Aufnahme des Personenkreises § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX

Beitrag von valentin »

Hallo,

nett gemeint, aber der AG muss es nicht hinnehmen. Denn eine IA auf Grundlage des § 83 betrifft eine Regelung wie im Satz 1 des Abs 2 klar geregelt ist für "Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen,"

Klar kann der BR ggf auch mit der SBV alle möglichen freiwillige Regelungen mit dem AG treffen, wenn der AG es möchte.

Den von Dir hier zitierten Satz bringen immer viele SBV vor und wollen damit ihre Zuständigkeit ausdehnen, ausweiten. Dem ist aber nicht so.

Denn von Behinderung bedroht sind wir alle! Wir alle können durch einen Unfall oder einfach die Teilnahme am Straßenverkehr von Behinderung bedroht sein.
downunder
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AW: Aufnahme des Personenkreises § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX

Beitrag von downunder »

Den von Dir hier zitierten Satz bringen immer viele SBV vor und wollen damit ihre Zuständigkeit ausdehnen, ausweiten. Dem ist aber nicht so.

Denn von Behinderung bedroht sind wir alle! Wir alle können durch einen Unfall oder einfach die Teilnahme am Straßenverkehr von Behinderung bedroht sein.
Zu dem ersten Satz: Das sind die "Ängste" des AG oder des BR, aber nicht die von der SBV. Unser Fokus liegt auf einer möglichst frühzeitgen Prävention. Und von daher ist es mir wichtig diese Zielgruppe in den Fokus zu rücken. Es geht also letzlich darum eine Behinderung nach möglichkeit zu verhindern, sofern dies im Rahmen der Einflusssphäre des Unternehmens liegt.

Na den zweiten Satz kann man so sehen, ist aber m.E. ein Totschlagargument (um nichts tun zu müssen ;)

Aber danke für die Antwort. Mal sehen ob es noch andere Meinungen gibt.
valentin

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Beitrag von valentin »

Hallo,

NEIN! beide Sätze bezeichnen die Tatsache und die Zuständigkeiten. Der von Dir angesprochene Personenkreis gehört nun einmal NICHT zu den Beschäftigten für die die SBV zuständig ist! Es sind auch stets Themen die dann zu verständlichen Spannungen zwischen BR und SBV führen.

Er betrifft die Zuständigkeit des BR/PR!

Diese können bei Bedarf hier ja handeln, wenn der AG es mitmacht. Bestimmte Teile fallen auch in den Bereich des BR/PR beim BR § 87, Arbeits und Gesundheitsschutz.
valentin

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Beitrag von valentin »

Hallo,

noch ergänzend.

Man darf nicht den Satz 2 des §2 Abs 1 lesen ohne den Satz 1 zu lesen und zu beachten.
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)
§ 2 Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist

Weiter, der Personenkreis für den die SBV zuständig ist, ergibt sich aus § 95 SGB IX.

Behindert können auch Menschen mit einem GdB von < 30 sein. Doch diese fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der SBV. Von Behinderung bedroht sind ALLE Menschen, siehe andere Anwort.

Wer im Betrieb für möglichst alle AN zuständig sein möchte, muss für den BR/PR kandidieren.
downunder
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Beitrag von downunder »

Hallo,

gibt es noch andere Meinungen?

Danke :)
albarracin_01
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AW: Aufnahme des Personenkreises § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

es wird sich keiner geäußert haben, da es keine anderen Meinungen geben dürfte. Valentin hat die geltende Rechtslage dargestellt, die auch mE glasklar ist. Läßt sich der AG auf eine Vergrößerung des Personenkreises ein, ist das rein freiwillig.

Im Übrigen ist die Erweiterung des Personenkreises auch in Bezug auf die zusätzlich betroffenen AN nicht unproblematisch.
Sofern keine klare gesetzliche Zuständigkeit bzw. sonstige Rechtsgrundlage iSd SGB IX gibt, ist nämlich die Weitergabe von AN-Daten an die SBV erst mal grundsätzlich untersagt.
&Tschüß
Wolfgang
downunder
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Beitrag von downunder »

Gut dann ist das geklärt.

Danke :)
matthias.günther
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Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

AW: Aufnahme des Personenkreises § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX

Beitrag von matthias.günther »

Hallo zusammen,

da hier immer wieder die "drohende Behinderung" ins Spiel gebracht wird, möchte ich euch die Abgrenzungskriterien nicht vorenthalten.
Auch bei diesem Begriff hat der Gesetzgeber einen bestimmten Personenkreis im Sinn.
Eine Behinderung droht dann einzutreten, wenn eine Funktionsstörung einzutreten droht, die auch eine Beeinträchtigung der Teilhabe nach sich ziehen kann (vgl. Neumann, 2004, § 5 Rz. 6). Dafür ist eine Prognose erforderlich, die insbesondere von Ärzten, mit Blick auf die zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung auch von Fachkräften anderer Profession zu erstellen wäre (z. B. Sozialpädagogen...).
Weiterhin muss der Eintritt einer wesentlichen Behinderung mit (hoher) Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. D. h. für eine drohende Behinderung braucht es eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung, die sich zur Behinderung weiterzuentwickeln droht. Für den Beginn von Rehabilitationsleistungen oder betrieblicher Prävention muss man also nicht erst abwarten, bis der 6-Monats-Zeitraum nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX erreicht ist (Bieritz-Harder in LPK SGB XII, S. 391).
Somit ist der Begriff der "drohenden Behinderung" nicht gleichzusetzen mit der "Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos" und es sind nicht alle Menschen von "Behinderung (i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX) bedroht".
Somit fallen diese, wie ihr bereits klargestellt habt, nicht in den Wirkungsbereich der SBV.
downunder
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Beitrag von downunder »

Hallo nochmals,

zunächst danke für die Erläuterung zum Begriff. Da ich neu in der Funktion bin und die SBV in unserem Unternehmen grundlegend neue aufgestellt wurde, möchte die Gelegenheit nutzen, um hier ein mögliches Missverständnis aufzuklären und die Intension unseres Vorschlages zu verdeutlichen:

Die Erweiterung des Personenkreises in der Integrationsvereinbarung ist allein vom Präventions- und Inklusionsgedanken getragen und nicht wie hier angeklungen ist, um den Aktionsradius der SBV zu vergrößern.

Offenbar scheinen diese subtile Vorbehalte bzw. Ängste sowohl auf AG- wie auf Betriebsratsseite zu bestehen, so auch meine konkreten Erfahrungen in der praktischen Arbeit.

Im Ergebnis ist die Fragestellung geklärt: Bestenfalls auf freiwilliger Basis, ein Rechtsanspruch ist nicht herleitbar.
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