Information der SBV beim Auslaufen eines Zeitvertrages
Information der SBV beim Auslaufen eines Zeitvertrages
Eine schwerbehinderte Mitarbeiterin befürchtet, dass ihr Zeitvertrag nicht entfristet wird und somit ausläuft, das sie krankheitsbedingt des Öfteren gefehlt hat. Meine Frage ist, ober der Arbeitgeber die SBV von der Absicht, den Zeitvertrag nicht zu entfristen, informieren muss. Zur Information. Es handelt sich nicht um eine Schwangerschafts- oder Elternzeitvertretung. Das Unternehmen befristet alle Neueinstellungen zunächst.
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Information der SBV beim Auslaufen eines Zeitvertrages
Hallo,
die SBV ist über das Auslaufen der Befristung nicht nochmals zu informieren. Maßgeblich ist die ursprüngliche Entscheidung des Arbeitgebers, dass dieses Arbeitsverhältnis nur befristet sein soll. Eine neue Entscheidung im Sinne von § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX liegt dann nicht vor. Im Einstellungsverfahren ist die SBV doch hoffentlich ordnungsgemäß beteiligt worden (§ 95 Abs. 1, § 81 Abs. 1 SGB IX).
Aber: wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder entfristet werden soll, ist dies betriebsverfassungsrechtlich wie eine Einstellung = neue Entscheidung zu behandeln und hier muss die SBV beteiligt werden.
Sollen eine oder mehrere Befristungen verlängert werden, muss der Arbeitgeber die SBV also vorher anhören, damit diese ggf. Bedenken vorbringen und im Bedarfsfall in die Tagesordnung der BR/PR-Sitzung einbringen kann. Hier wäre auch der BR/PR zu beteiligen.
Aber nicht bei bloßem Auslaufen. Hier ist auch das Integrationsamt nicht zu beteiligen oder zu informieren.
Tip: Das Auslaufen von befristeten Arbeitsverträgen schwerbehinderter Menschen könnte die SBV in ihre Wiedervorlage aufnehmen, man könnte z. B. Arbeitgeber nachfragen wie es mit der Verlängerung aussieht (§ 99, vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse der schwerbehinderten Beschäftigten) bzw. die SBV könnte das Thema in einer BR/PR-Sitzung aufgreifen. Es wäre ggf. auch ein Thema für das Quartals- bzw. Monatsgespräch.
die SBV ist über das Auslaufen der Befristung nicht nochmals zu informieren. Maßgeblich ist die ursprüngliche Entscheidung des Arbeitgebers, dass dieses Arbeitsverhältnis nur befristet sein soll. Eine neue Entscheidung im Sinne von § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX liegt dann nicht vor. Im Einstellungsverfahren ist die SBV doch hoffentlich ordnungsgemäß beteiligt worden (§ 95 Abs. 1, § 81 Abs. 1 SGB IX).
Aber: wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert oder entfristet werden soll, ist dies betriebsverfassungsrechtlich wie eine Einstellung = neue Entscheidung zu behandeln und hier muss die SBV beteiligt werden.
Sollen eine oder mehrere Befristungen verlängert werden, muss der Arbeitgeber die SBV also vorher anhören, damit diese ggf. Bedenken vorbringen und im Bedarfsfall in die Tagesordnung der BR/PR-Sitzung einbringen kann. Hier wäre auch der BR/PR zu beteiligen.
Aber nicht bei bloßem Auslaufen. Hier ist auch das Integrationsamt nicht zu beteiligen oder zu informieren.
Tip: Das Auslaufen von befristeten Arbeitsverträgen schwerbehinderter Menschen könnte die SBV in ihre Wiedervorlage aufnehmen, man könnte z. B. Arbeitgeber nachfragen wie es mit der Verlängerung aussieht (§ 99, vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse der schwerbehinderten Beschäftigten) bzw. die SBV könnte das Thema in einer BR/PR-Sitzung aufgreifen. Es wäre ggf. auch ein Thema für das Quartals- bzw. Monatsgespräch.
AW: Information der SBV beim Auslaufen eines Zeitvertrages
Das hab ich befürchtet. Dann setze ich einmal auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit.