Im Schwerbehindertentrecht heißt es: " mindestens einmal im Jahr hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, eine Versammlung der Schwerbehinderten Menschen im Betrieb ...........durchzuführen." In einem Kommentar habe ich jetzt gelesen, dass aus diesem Recht sogar eine Pflicht wird und eine nicht durchgeführte Versammlung eine gröblich Verletzung der gesetzlichen Pflichten darstellt.
Auf der anderen Seite ist es so, dass mindestens 25% der Schwerbehinderten eine Versammlung erzwingen können.
In unserem Betrieb gibt es fast 80 Schwerbehinderte/Gleichgestellte. Ein guter Teil davon ist aber wohl im Außendienst tätig. Ich selbst habe einen GdB 50, seit kurzem auch unbefristet.
Die 80 Schwerbehinderten setzen sich zum großen Teil wohl aus Mitarbeitern mit GdB 30 und nur wenigen GdB 50 + x zusammen.
Die jetzt wieder gewählte Schwerbehindertenvertretung hat wohl (so wurde mir gesagt) auch in der Vergangenheit keine jährlichen Versammlungen durchgeführt.
Die GdB 30er, die ich gesprochen habe, wollen mit der Schwerbehindertenvertretung nichts zu tun haben und befürchten Nachteile am Arbeitsplatz wenn sie sich im Schwerbehindertenumfeld engagieren oder sind uninteressiert.
Die GdB 50 + x die ich kenne, sind zwar stark an einer gut arbeitenden Schwerbehindertenvertretung interessiert aber leider in der absoluten Minderheit.
Mich hat nun eine Gruppe schwerbehinderter Mitarbeiter angesprochen, ob ich mich darum kümmern könnte, dass die Schwerbehindertenvertretung zumindest einmal eine Rechenschaft über ihre Tätigkeit in einer Jahresversammlung abgibt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde wohl (so wird berichtet) schon mehrmals auf eine diesjährige Versammlung angesprochen. Die Antwort sei: " es gibt keine Themen"
Was kann ich tun? Bevor ich mit der Schwerbehindertenvertretung spreche wäre eine Rückmeldung, wie in ähnlichen Fällen erfolgreich vorgegangen wurde hilfreich.
Versammlung der schwerbehinderten Menschen
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AW: Versammlung der schwerbehinderten Menschen
Hallo,
wenn Du die Arbeit von einer relativ uninteressierten VP übernommen hast, ist klar, daß Du Vertrauen erst noch aufbauen mußt.
Bei uns gab es vor 10 Jahren eine ähnliche Situation. SBV-Versammlung war unbekannt und der Vorgänger hat nur für einen sehr eingeschränkten Personenkreis informiert.
Die erste Versammlung war ein Fiasko, da wir nur rein formal die gesetzlich vorgegebenen Punkte abgearbeitet haben.
Dann machten wir einen "Neustart", indem wir ein Schwerpunktthema zusätzlich zu den allgemeinen Informationen angeboten haben - mit externen Referenten.
So haben wir im Laufe der Zeit das Integrationsamt, den Integrationsfachdienst, die Reha-Servicestelle, Rehasport, die städtische Behindertenbeauftragte und einiges mehr in das Zentrum der Versammlung gerückt. Die Besucherzahlen sind stetig gestiegen. Mittlerweile haben wir ca. 130 Teilnehmer (von 220 in einem Schichtbetrieb).
All diese externen Referenten haben sich gefreut, Ihre Institution und ihre Arbeit vorstellen zu dürfen und brachten fertige Vorträge mit.
Wichtig war auch die persönliche Einladung mit der kompletten Tagesordnung einschl. Schwerpunktthema. Außerdem wird der Termin schon lange vorher über unseren internen Newsletter angekündigt
Arbeitsdirektor und BR-Vorsitzender reden zwar weiterhin, das hat aber mehr den Charakter von Grußworten.
Die unerläßlichen Fakten und Zahlen werden kurzgefasst präsentiert und liegen in gedruckter Form aus.
Viel interessanter für die Betroffenen ist die Aufarbeitung eines konkreten Falles (natürlich anonymisiert), anhand dessen wir verschiedene Möglichkeiten der Einflußnahme und Problemlösung erläutern und den dafür notwendigen Zeitaufwand darstellen.
So sind die meisten unserer "Schäfchen" davon überzeugt, daß sie auf einer SBV-Versammlung nicht nur bezahlte Arbeitszeit absitzen, sondern in den meisten Fällen einen konkreten individuellen Nutzwert erhalten.
Im Übrigen gibt es von mehreren Seminaranbietern auch Spezialseminare zum Abhalten einer gelungenen SBV-Versammlung.
&Tschüß
Wolfgang
P.S.: Es bleibt Dein Geheimnis, warum du den Beitrag unter "BEM" gestellt hast. In der Rubrik "Schwerbehindertenvertretung wäre er wesentlich besser aufgehoben.
wenn Du die Arbeit von einer relativ uninteressierten VP übernommen hast, ist klar, daß Du Vertrauen erst noch aufbauen mußt.
Das findest Du nicht nur in einem, sondern in jedem Kommentar.In einem Kommentar habe ich jetzt gelesen, dass aus diesem Recht sogar eine Pflicht wird und eine nicht durchgeführte Versammlung eine gröblich Verletzung der gesetzlichen Pflichten darstellt.
Das gilt nur im Rahmen der Personalvertretung, nicht aber in der Betriebsverfassung.Auf der anderen Seite ist es so, dass mindestens 25% der Schwerbehinderten eine Versammlung erzwingen können.
Sind die auch wirklich alle gleichgestellt und weiß der AG von der Gleichstellung ??? Dann würde eine Teilnahme an der SBV-Versammlung ja nichts wirklich ändern.Die 80 Schwerbehinderten setzen sich zum großen Teil wohl aus Mitarbeitern mit GdB 30
Bei uns gab es vor 10 Jahren eine ähnliche Situation. SBV-Versammlung war unbekannt und der Vorgänger hat nur für einen sehr eingeschränkten Personenkreis informiert.
Die erste Versammlung war ein Fiasko, da wir nur rein formal die gesetzlich vorgegebenen Punkte abgearbeitet haben.
Dann machten wir einen "Neustart", indem wir ein Schwerpunktthema zusätzlich zu den allgemeinen Informationen angeboten haben - mit externen Referenten.
So haben wir im Laufe der Zeit das Integrationsamt, den Integrationsfachdienst, die Reha-Servicestelle, Rehasport, die städtische Behindertenbeauftragte und einiges mehr in das Zentrum der Versammlung gerückt. Die Besucherzahlen sind stetig gestiegen. Mittlerweile haben wir ca. 130 Teilnehmer (von 220 in einem Schichtbetrieb).
All diese externen Referenten haben sich gefreut, Ihre Institution und ihre Arbeit vorstellen zu dürfen und brachten fertige Vorträge mit.
Wichtig war auch die persönliche Einladung mit der kompletten Tagesordnung einschl. Schwerpunktthema. Außerdem wird der Termin schon lange vorher über unseren internen Newsletter angekündigt
Arbeitsdirektor und BR-Vorsitzender reden zwar weiterhin, das hat aber mehr den Charakter von Grußworten.
Die unerläßlichen Fakten und Zahlen werden kurzgefasst präsentiert und liegen in gedruckter Form aus.
Viel interessanter für die Betroffenen ist die Aufarbeitung eines konkreten Falles (natürlich anonymisiert), anhand dessen wir verschiedene Möglichkeiten der Einflußnahme und Problemlösung erläutern und den dafür notwendigen Zeitaufwand darstellen.
So sind die meisten unserer "Schäfchen" davon überzeugt, daß sie auf einer SBV-Versammlung nicht nur bezahlte Arbeitszeit absitzen, sondern in den meisten Fällen einen konkreten individuellen Nutzwert erhalten.
Im Übrigen gibt es von mehreren Seminaranbietern auch Spezialseminare zum Abhalten einer gelungenen SBV-Versammlung.
&Tschüß
Wolfgang
P.S.: Es bleibt Dein Geheimnis, warum du den Beitrag unter "BEM" gestellt hast. In der Rubrik "Schwerbehindertenvertretung wäre er wesentlich besser aufgehoben.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Versammlung der schwerbehinderten Menschen
zum Beispiel bei den Integrationsämtern: "Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen"Im Übrigen gibt es von mehreren Seminaranbietern auch Spezialseminare zum Abhalten einer gelungenen SBV-Versammlung.
AW: Versammlung der schwerbehinderten Menschen
Halllo,
>> Das gilt nur im Rahmen der Personalvertretung, nicht aber in der Betriebsverfassung.
Das ist FALSCH!!
Es gilt auch im Bereich des BetrVG, hier ist es analog der Betriebsversammlung § 43, Abs 2 BetrVG.
Weiter siehe auch SGB IX Kommentar von F.J. Düwell, § 95 Rn 98!
>> Das gilt nur im Rahmen der Personalvertretung, nicht aber in der Betriebsverfassung.
Das ist FALSCH!!
Es gilt auch im Bereich des BetrVG, hier ist es analog der Betriebsversammlung § 43, Abs 2 BetrVG.
Weiter siehe auch SGB IX Kommentar von F.J. Düwell, § 95 Rn 98!
AW: Versammlung der schwerbehinderten Menschen
Zusatz
BetrVG § 43 Abs. (3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
BetrVG § 43 Abs. (3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
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AW: Versammlung der schwerbehinderten Menschen
Hallo Bernhard,
du hast natürlich recht, den § 43 Abs. 3 BetrVG hatte ich nicht "auf dem Radar" bei meiner Antwort
du hast natürlich recht, den § 43 Abs. 3 BetrVG hatte ich nicht "auf dem Radar" bei meiner Antwort
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang