Wir haben in unserem Unternehmen zwei Standorte mit einer SBV. Die beiden Standorte sind über 500 km voneinander entfernt. Die GSBV ist Anfang des Jahres mit Ablauf des Mandats nicht mehr neu gewählt worden und seitdem vakant.
Jetzt hat man die GSBV neu gewählt und ich glaube, dass man das vereinfachte Wahlverfahren angewandt hat. Bei der Durchführung der Wahl sind meines Erachtens Fehler gemacht worden. Die beiden Vertrauensleute haben selbst nicht kandidiert. Es wurden Vorschläge ausgetauscht und diese beiden haben dann den beiden Vorschlägen zugestimmt.
Wer kann diese Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung anfechten, wenn man feststellt, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist? Und wer kann die Unterlagen sichten?
Und meine nächste Frage ist: kann eine gewählte SBV, die nach einem mündlichen Beschluss des Arbeitsgerichtes vor einem Monat für unwirksam erklärt worden ist, drei Wochen später noch schnell eine GSBV wählen? Jetzt, eine Woche nach der Wahl der GSBV, kam die schriftliche Begründung des Gerichts mit dem Beschluss, die SBV-Wahl 2014 ist unwirksam. Der Beschluss wäre rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen dagegen Beschwerde eingereicht wird.
Und meine letzte Frage: wäre die neu gewählte Vertrauensperson der GSBV immer noch gewählt, auch wenn er als stellvertretendes Mitglied der SBV durch Gerichtsbeschluss sein Mandat verliert?
Hier wird weiterhin gemauschelt, was das Zeug hält.
Gruß
Anfechtung GSBV-Wahl
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AW: Anfechtung GSBV-Wahl
Welche Fehler sollten denn da gemacht worden sein bei einer einvernehmlichen formlosen Bestimmung der Gesamt-SBV nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO durch die "beiden Vertrauensleute"?Bei der Durchführung der Wahl sind meines Erachtens Fehler gemacht worden. Die beiden Vertrauensleute haben selbst nicht kandidiert.
Formlose Einigung statt förmliche Wahl bei lediglich zwei Wahlberechtigten??
Angreifbar könnte allenfalls die formlose Bestimmung der Gesamt-SBV dann sein, wenn entgegen § 97 Abs. 7 SGB IX keine "echte" Wahl der Gesamt-SBV erfolgte, sondern bloße Bestimmung. Vgl. dazu die Diskussion in diesem Wahlforum vom Frühjahr 2015.
Wendet man die vom Siebten Senat neu ausgedachten Grundsätze des BAG vom 23.07.2014, 7 ABR 61/12, strikt an, müsste wohl nach Dr. Till Sachadae stets förmlich gewählt werden mit Wahlvorstand sowie Wahlausschreiben, sofern wie hier (bei "500 km" Entfernung) keine räumliche Nähe besteht (br 1/2015, Seite 25/26; ZBVR online 2/2015, Seite 36; PersV 5/2015 Seite 174/175).
Anfechten können der Arbeitgeber und die zwei Wahlberechtigten. Diese haben auch das Recht, die "Wahlakte" bei der Gesamt-SBV einzusehen.
Viele Grüße
Albin Göbel