Hallo,
ich habe folgende Frage:
wann und wie und überhaupt muss die Schwerbehindertenvertretung über den Abbruch eines Einstellungsverfahrens informiert werden?
Hintergrund: Wir sind eine Institution des ÖD.
Die SBV hat die Stellenausschreibung erhalten und dann erst wieder den Bescheid, dass ein interner Bewerber eingestellt wurde. Im gleichen Schreiben wurde erwähnt, dass sich 5 schwerbehinderte Menschen ebenfalls beworben haben.
Auf unsere Nachfrage hin wurde uns mitgeteilt, dass aufgrund interner Vorgänge, die ich hier nicht erläutern darf, der interne Bewerber eingestellt werden musste und deswegen auf Anweisung des obersten Dienstherrn das Verfahren abgebrochen wurde. Es fanden keine Bewerbungsgespräche statt.
Aus unserer Personalabtlg. kam die Information, dass die SBV nicht über den Abbruch eines Verfahrens informiert werden muss. Auch dann nicht, wenn sich schwerbehinderte Menschen beworben haben, die fachlich geeignet gewesen wären.
Abbruch eines Einstellungsverfahrens im ÖD mit/ohne SBV-Beteiligung
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Abbruch eines Einstellungsverfahrens im ÖD mit/ohne SBV-Beteiligung
Hallo,
gem. § 81 Abs. 1 SGB IX iVm § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX hätte aus meiner Sicht die SBV frühzeitig, d. h. vor der Mitteilung zur Einstellung des internen Bewerbers, von den Bewerbungen schwerbehinderter Menschen in Kenntnis gesetzt werden müssen.
Die Information des AG an die SBV über den - warum auch immer erforderlichen - Abbruch des Verfahrens erscheint vor dem Hintergrund des Gebotes einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 99 SGB IX erforderlich. Die SBV ist ja am gesamten Stellenbesetzungsverfahren zu beteiligen. Daher wäre diese Information sicher nicht entbehrlich gewesen.
gem. § 81 Abs. 1 SGB IX iVm § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX hätte aus meiner Sicht die SBV frühzeitig, d. h. vor der Mitteilung zur Einstellung des internen Bewerbers, von den Bewerbungen schwerbehinderter Menschen in Kenntnis gesetzt werden müssen.
Die Information des AG an die SBV über den - warum auch immer erforderlichen - Abbruch des Verfahrens erscheint vor dem Hintergrund des Gebotes einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 99 SGB IX erforderlich. Die SBV ist ja am gesamten Stellenbesetzungsverfahren zu beteiligen. Daher wäre diese Information sicher nicht entbehrlich gewesen.
AW: Abbruch eines Einstellungsverfahrens im ÖD mit/ohne SBV-Beteiligung
Hallo,
hier sind es ja zwei Punkte:
1. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.
Also, hätte der AG hier unmittelbar nach Eingang einer Bewerbung eines Schwerbehinderten die SBV über diese Bewerbung informieren MÜSSEN! Da es 5 Bewerbungen waren und diese ggf nicht am selben Tag eingegangen sind, also 5 mal Information der SBV.
Der AG darf aber zu jeder Zeit auch noch nicht abgeschlossenen geplante Stellenbesetzungen und Einstellungen beenden. Hier also das ursprüngliche Ziel einer externen Besetzung und Einstellung!
Hier wäre dann auch dieser Satz des § 81 Abs. 1 SGB IX zu beachten:
Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an
Wenn dann also der AG entscheidet wird besetzen hier nicht extern sondern nur intern, hätte der AG hierüber die SBV unverzüglich auch informieren müssen
Denn es gilt hier dann auch § 95 Abs. 2 SGB IX
2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
Fazit:
Hier hat der AG mehrfach gegen seine Pflichten und die Rechte der SBV gem. SGB IX verstoßen. Somit mehrfacher Ansatz zur Einleitung von OWI Verfahren gem. § 156 SGB IX. Aber auch gegen den BASchwb § 98 SGB IX kann man wegen Verletzung seiner Pflichten ein OWI gem. § 156 einleiten. Denn zu seinen Pflichten zählt auch darauf hinzuwirken/zu achten, dass der AG das SGB IX beachtet.
hier sind es ja zwei Punkte:
1. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.
Also, hätte der AG hier unmittelbar nach Eingang einer Bewerbung eines Schwerbehinderten die SBV über diese Bewerbung informieren MÜSSEN! Da es 5 Bewerbungen waren und diese ggf nicht am selben Tag eingegangen sind, also 5 mal Information der SBV.
Der AG darf aber zu jeder Zeit auch noch nicht abgeschlossenen geplante Stellenbesetzungen und Einstellungen beenden. Hier also das ursprüngliche Ziel einer externen Besetzung und Einstellung!
Hier wäre dann auch dieser Satz des § 81 Abs. 1 SGB IX zu beachten:
Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an
Wenn dann also der AG entscheidet wird besetzen hier nicht extern sondern nur intern, hätte der AG hierüber die SBV unverzüglich auch informieren müssen
Denn es gilt hier dann auch § 95 Abs. 2 SGB IX
2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
Fazit:
Hier hat der AG mehrfach gegen seine Pflichten und die Rechte der SBV gem. SGB IX verstoßen. Somit mehrfacher Ansatz zur Einleitung von OWI Verfahren gem. § 156 SGB IX. Aber auch gegen den BASchwb § 98 SGB IX kann man wegen Verletzung seiner Pflichten ein OWI gem. § 156 einleiten. Denn zu seinen Pflichten zählt auch darauf hinzuwirken/zu achten, dass der AG das SGB IX beachtet.