Ich bin seit vielen Jahren selbständig und hochgradig hörgeschädigt. Zur Erhaltung meiner selbständigen Existenz habe ich 2009 beim Integrationsamt die Kostenübernahme für technische Hilfsmittel beantragt, und bekam dafür einen Zuschuss bewilligt. Im einzelnen wurden zwei Hörgeräte, ein FM-Sender, ein FM-Empfänger sowie eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung für die Hörgeräte mit jeweils 80 % des nach Festzuschuss der GKV verbleibenden Summe bezuschusst.
Nun sind die Geräte nach 6 Jahren verschlissen und technisch nicht mehr auf aktuellem Stand, so dass eine Ersatzbeschaffung erforderlich ist. Ich habe mich daher an das Integrationsamt gewandt und bekam von der Sachbearbeiterin die Auskunft:
"Wir haben seit 2014 die Dienstanweisung, dass wir für die Kostenübernahme der Hörgeräte für Selbständige die in einer GKV gesetzlich oder freiwillig versichert nicht zuständig sind. Für Selbständige, die privat krankenversichert sind, gehen die Leistungen dieser Versicherung vor. Dies betrifft nur die Hörgeräteversorgung. Für die weiteren, beantragten technischen Arbeitshilfen ist das Integrationsamt zuständiger Leistungsträger."
Das Problem ist allerdings, dass mir zwar die Krankenkasse (ich bin freiwillig gesetzlich versichert) den inzwischen erhöhten Festbetrag für die Hörgeräteversorgung erstatten wird. Allerdings fehlt diesen Geräten dann jegliche Kommunikationsmöglichkeit mit den Zusatzgeräten (Bluetooth usw.). Ganz abgesehen davon, dass für meine Arbeit die Versorgung mit Kassengeräten auch zum erhöhten Festbetrag nicht ausreichend ist, um das Sprachverstehen in Kundengesprächen usw. zu realisieren.
Nun bin ich etwas ratlos, wie ernst ich diese Dienstanweisung nehmen soll. Trotzdem die Kostenübernahme beantragen und dann gegebenenfalls klagen? Wie verbindlich sind solche Dienstanweisungen überhaupt und wer legt diese Anweisungen fest?
Hörgeräteversorgung bei Selbständigen
AW: Hörgeräteversorgung bei Selbständigen
Hallo Jahn,
es gibt eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zum Umgang mit Anträgen zur Finanzierung von speziellen Hörhilfen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Ich unterstelle nun mal, dass sich Ihr Integrationsamt darauf beruft.
Danach gibt es eine vorrangige Zuständigkeit der GKV und diese hat einen umfassenden Versorgungsauftrag. Der hörbehinderte Mensch hat damit Anspruch auf Versorgung mit dem jeweils leistungsfähigsten Hörgerät als medizinisches Hilfsmittel. Damit ist der Bedarf auch im Beruf in den meisten Fällen abgedeckt. Keine vorläufige Leistungserbringung des InA! Es gilt das Aufstockungserbot. Sofern die GKV abgelehnt hat bzw. nur den Festbetrag zahlen will muss der hörbehinderte Mensch den Rechtsweg bestreiten und beim Sozialgericht klagen. Erst wenn das Sozialgericht feststellt, dass keine weitergehende Leistungsverpflichtung der GKV besteht kommt das InA ins Spiel.
Die Empfehlungen sehen auch Ausnahmetatbestände, bei denen das Aufstockungsverbot des IA nicht greift vor. Am besten Sie lassen sich die Dienstanweisung mal zeigen. Falls Sie nicht weiter kommen, dann besteht selbstverständlich die Möglichkeit und das Recht einen formalen Bescheid durch das Integrationsamt zu erhalten und gegen diesen dann rechtlich vorzugehen. Widerspruchsverfahren und im nächsten Schritt ggfs. die Klage.
Besser ist immer zunächst das Gespräch zu suchen!
Grüße
Christian Vedder
es gibt eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zum Umgang mit Anträgen zur Finanzierung von speziellen Hörhilfen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Ich unterstelle nun mal, dass sich Ihr Integrationsamt darauf beruft.
Danach gibt es eine vorrangige Zuständigkeit der GKV und diese hat einen umfassenden Versorgungsauftrag. Der hörbehinderte Mensch hat damit Anspruch auf Versorgung mit dem jeweils leistungsfähigsten Hörgerät als medizinisches Hilfsmittel. Damit ist der Bedarf auch im Beruf in den meisten Fällen abgedeckt. Keine vorläufige Leistungserbringung des InA! Es gilt das Aufstockungserbot. Sofern die GKV abgelehnt hat bzw. nur den Festbetrag zahlen will muss der hörbehinderte Mensch den Rechtsweg bestreiten und beim Sozialgericht klagen. Erst wenn das Sozialgericht feststellt, dass keine weitergehende Leistungsverpflichtung der GKV besteht kommt das InA ins Spiel.
Die Empfehlungen sehen auch Ausnahmetatbestände, bei denen das Aufstockungsverbot des IA nicht greift vor. Am besten Sie lassen sich die Dienstanweisung mal zeigen. Falls Sie nicht weiter kommen, dann besteht selbstverständlich die Möglichkeit und das Recht einen formalen Bescheid durch das Integrationsamt zu erhalten und gegen diesen dann rechtlich vorzugehen. Widerspruchsverfahren und im nächsten Schritt ggfs. die Klage.
Besser ist immer zunächst das Gespräch zu suchen!
Grüße
Christian Vedder
AW: Hörgeräteversorgung bei Selbständigen
Hallo,
> Am besten Sie lassen sich die Dienstanweisung mal zeigen.
Das IA muss diese aber nicht zeigen oder gar aushändigen!
> Am besten Sie lassen sich die Dienstanweisung mal zeigen.
Das IA muss diese aber nicht zeigen oder gar aushändigen!