Die gesetzliche Regelung des § 83 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung (IV) mit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und dem Betriebs-/ bzw. Personalrat. Der SBV steht das Recht zu, Verhandlungen zu initiieren. Dabei gilt es, den Arbeitgeber von den Vorteilen und dem Nutzen einer IV zu überzeugen. Um die Verhandlungen nicht zu überfrachten, empfiehlt es sich, mit kleinen Schritten an die Verabredung g e m e i n s a m er Ziele heranzugehen. Komplexe Forderungskataloge sind oft nicht hilfreich; meist können sie während einer Laufzeit (von in der Regel einem Jahr) ohnehin nicht umgesetzt werden. Deshalb hat es sich in der Praxis bewährt, in der IV selbst Rahmen-Ziele (z.B. Quote, Arbeitsbedingungen, Ausbildung und Fortbildung von schwerbehinderten Mitarbeitern) festzulegen, die durch einen jährlich fortzuschreibenden Maßnahmenkatalog kontinuierlich verfolgt werden. Ein solcher Verhandlungsprozess kann durch aus 6 bis 12 Monate in Anspruch nehmen.
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