Einladung zum Vorstellungsgespräch ÖD
Einladung zum Vorstellungsgespräch ÖD
Wenn ich richtig informiert bin müssen öffentliche Arbeitgeber Schwerbehinderte die fachlich geeignet sind zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Bei zwei Bewerbungen ist dies bei mir nicht der Fall gewesen. Hier die Frage: Kann und muss ich was unternehmen oder finden die einen Weg mir die fachliche Eignung abzusprechen? Danke
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch ÖD
Hallo,
bei Stellenausschreibungen öffentlicher Arbeitgeber kommt es immer auf die zwingend verlangten Qualifikationen an. Erfüllt der Bewerber diese zwingenden Qualifikationen, muß er oder sie auch eingeladen werden. Zwingende Qualifikationen dürfen auch nicht nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung "nachgeschoben" werden.
Dabei muß man unterscheiden zwischen zwingenden und nicht zwingenden ("nice to have") Anforderungen. Nicht zwingende Anforderungen sind zB in Anzeigen mit Worten wie "idealerweise" oder "von Vorteil" beschrieben. Die Erfüllung dieser nicht zwingenden Voraussetzungen spielt für die Pflicht zur Einladung keine Rolle.
Erfüllt ein Bewerber die zwingenden Voraussetzungen und wird nicht eingeladen, erfüllt dies die Vermutung einer Diskriminierung nach § 7 AGG
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__7.html" onclick="window.open(this.href);return false;
welche einen Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html" onclick="window.open(this.href);return false;
begründen kann. Der AG muß dann im Zweifelsfall nachweisen, daß keine Diskriminierung vorlag.
Allerdings muß auch ein schwerbehinderter/gleichgestellter Bewerber bzw. Bewerberin bei seiner Bewerbung Formvorschriften beachten.
Die Tatsache der Schwerbehinderung/Gleichstellung muß für den AG unzweifelhaft sein und ins Auge springen. IdR macht dies nach Rechtsprechung des BAG einen deutlichen Hinweis im Anschreiben notwendig.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... n_Bewerber" onclick="window.open(this.href);return false;
bei Stellenausschreibungen öffentlicher Arbeitgeber kommt es immer auf die zwingend verlangten Qualifikationen an. Erfüllt der Bewerber diese zwingenden Qualifikationen, muß er oder sie auch eingeladen werden. Zwingende Qualifikationen dürfen auch nicht nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung "nachgeschoben" werden.
Dabei muß man unterscheiden zwischen zwingenden und nicht zwingenden ("nice to have") Anforderungen. Nicht zwingende Anforderungen sind zB in Anzeigen mit Worten wie "idealerweise" oder "von Vorteil" beschrieben. Die Erfüllung dieser nicht zwingenden Voraussetzungen spielt für die Pflicht zur Einladung keine Rolle.
Erfüllt ein Bewerber die zwingenden Voraussetzungen und wird nicht eingeladen, erfüllt dies die Vermutung einer Diskriminierung nach § 7 AGG
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__7.html" onclick="window.open(this.href);return false;
welche einen Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html" onclick="window.open(this.href);return false;
begründen kann. Der AG muß dann im Zweifelsfall nachweisen, daß keine Diskriminierung vorlag.
Allerdings muß auch ein schwerbehinderter/gleichgestellter Bewerber bzw. Bewerberin bei seiner Bewerbung Formvorschriften beachten.
Die Tatsache der Schwerbehinderung/Gleichstellung muß für den AG unzweifelhaft sein und ins Auge springen. IdR macht dies nach Rechtsprechung des BAG einen deutlichen Hinweis im Anschreiben notwendig.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... n_Bewerber" onclick="window.open(this.href);return false;
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch ÖD
Hallo Mephisto,
nur wenn die fachliche Eignung offensichtich nicht gegeben ist, kann man von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch absehen. Hier sollte im Zweifel lieber einmal mehr eingeladen werden, statt sich dem Risiko einer Schadensersatzklage nach dem AGG auszusetzen.
Grüße Christian Vedder
nur wenn die fachliche Eignung offensichtich nicht gegeben ist, kann man von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch absehen. Hier sollte im Zweifel lieber einmal mehr eingeladen werden, statt sich dem Risiko einer Schadensersatzklage nach dem AGG auszusetzen.
Grüße Christian Vedder
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch ÖD
Hier eine Zusammenstellung der Rechtsprechung des BAG, die der öffentliche Arbeitgeber im Umgang mit schwerbehinderten Bewerbern zu beachten hat. Vier der Urteile des Bundesarbeitsgerichts befassen sich speziell mit Vorstellungsgesprächen.
• BAG vom 12.09.2006, 9 AZR 807/05
• BAG vom 21.07.2009, 9 AZR 431/08
• BAG vom 13.10.2011, 8 AZR 608/10
• BAG vom 16.02.2012, 8 AZR 697/10
Viele Grüße
Albin Göbel
• BAG vom 12.09.2006, 9 AZR 807/05
• BAG vom 21.07.2009, 9 AZR 431/08
• BAG vom 13.10.2011, 8 AZR 608/10
• BAG vom 16.02.2012, 8 AZR 697/10
Viele Grüße
Albin Göbel
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Hallo Herr Vedder, hallo Herr Göbel,
für mich stellt sich nun noch die Frage wie ich meine Rechte geltend mache. Brauche ich einen Anwalt? Wie hoch sind solche Entschädigungsleistungen? Es geht bei mir um das Land NDS.
Danke im Voraus
M.
für mich stellt sich nun noch die Frage wie ich meine Rechte geltend mache. Brauche ich einen Anwalt? Wie hoch sind solche Entschädigungsleistungen? Es geht bei mir um das Land NDS.
Danke im Voraus
M.
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch ÖD
Hallo Mephisto,
wenn Sie sich in Ihren Rechten verletzt fühlen, müssen Sie das beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen. Anwaltspflicht besteht nicht, Sie können sich also selbst vertreten. Über die Höhe der Entschädigungsleistungen entscheidet das Arbeitsgericht. Zitat § 15 Absatz 2 AGG "Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre."
Grüße Christian Vedder
wenn Sie sich in Ihren Rechten verletzt fühlen, müssen Sie das beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen. Anwaltspflicht besteht nicht, Sie können sich also selbst vertreten. Über die Höhe der Entschädigungsleistungen entscheidet das Arbeitsgericht. Zitat § 15 Absatz 2 AGG "Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre."
Grüße Christian Vedder
AW: Einladung zum Vorstellungsgespräch ÖD
Hallo, da eine solche Klage aber idR nicht abschließend beim ArbG behandelt wird, der AG wird hier ganz bestimmt bei für Ihn negativen Urteil den Instanzenweg gehen. Dann ab LAG besteht aber zwingend Anwaltspflicht.