Hallo,
also bis auf 2 GmbHs haben alle Unternehmen auch die Holding selbst einen eigenen BR und sind im Konzern BR vertreten. Ein Gesambtbetriebsrat existiert nicht.
Jedes Unternehmen ist eine eigene im Handelsregister eingetragene GmbH, das Eigentum der Tochtergesellschaften liegt zu 100% bei der Holding, die Holding selbst hat einen Aufsichtsrat.
Warum der Konzern BR nicht zur Wahlversammlung der Konzern SBV einladen darf ist mir nicht ganz klar, zumal der BR in lokalen Unternehmen ohne existierende SBV dieses Recht auch existiert.
Ich kann auch dem §97 nicht entnehmen, dass wenn in einem Konzern nur eine SBV existiert keine Konzern SBV gewählt werden kann oder darf... "(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung."
Das mit der "Bestimmung" stammt aus dem Leitfaden zur Wahl aus ZB SPEZIAL SBV WAHL 2014, Seite 60 :
"Bei der Wahl der Stufenvertretung hat (im Gegensatz etwa zu § 47 Absatz 2 BetrVG) jede
Schwerbehindertenvertretung nur eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der schwerbehinderten
Beschäftigten, die sie vertritt. Ausnahmsweise kann jedoch bei der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung
doppeltes Stimmrecht bestehen (vergleiche Abschnitt 7.3.2).
Sind nur zwei Wahlberechtigte zur Wahl der Stufenvertretung vorhanden, erfolgt gemäß § 22
Absatz 2 SchwbVWO keine besondere Wahl. Vielmehr bestimmen die beiden Wahlberechtigten
im beiderseitigen Einvernehmen, wer Stufenvertretung wird; kommt eine Einigung nicht
zustande, entscheidet das Los."
Die Wahlberechtigte hat im 1. Wahlverfahren die Vertrauensperson und im 2. Wahlverfahren die Stellvertreter gewählt. Da aufgrund der Stimmengleichheit die Reihenvolge der Stellvertreter nicht ermittelbar war, wurde die Reihenfolge per Los ermittelt. Dies ist auch bei anderen Wahlen und Stimmengleichheit so üblich. Vielleicht habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt.
Vielen Dank erstmal für die zahlreichen Antworten und Informationen
Viele Grüße Thomas
Konzern SBV - Nichtigkeit der Wahl
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AW: Konzern-SBV - Nichtigkeit der Wahl?
Hallo zusammen, das VG Hamburg stellte dazu bereits in seinem Beschluss vom 15.02.1988, 2 VG FB 2/87 (2 FB 2/87) ausdrücklich klar im Orientierungssatz: "... eine weitere Wahl erübrigt sich" sowie in der Begründung dieser Entscheidung: "Auch dies zeigt, dass für den Fall des Bestehens nur einer SBV sich eine Wahl erübrigt." Ebenso Pahlen in Neumann/ Pahlen, SGB IX, § 22 SchwbVWO Rn. 2 und 2a, wie folgt: "Einer Wahl bedarf es nicht."thomas hat geschrieben:Ich kann auch dem § 97 nicht entnehmen, dass wenn in einem Konzern nur eine SBV existiert, keine Konzern SBV gewählt werden kann oder darf...
Außerdem meinten die Hamburger Verwaltungsrichter, dass "Wahlen" bei nur einem aktiv Wahlberechtigten zwar anfechtbar, "jedoch nicht als nichtig anzusehen" seien, dass also keine rückwirkende Unwirksamkeit bestehe.Eine Zusammenarbeit wird seitens der Geschäftsleitung der Holding abgelehnt...
In einem Antrag, eine SBV-Wahl für unwirksam zu erklären, ist nicht nur eine Wahlanfechtung zu sehen. Vielmehr ist aufgrund eines Anfechtungsantrags auch zu prüfen, ob eine Wahlnichtigkeit vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob auch eine Nichtigkeitsfeststellung bei Gericht beantragt wurde oder nicht.
(BAG vom 24.01.1964, 1 ABR 14/63)
Richtig, das steht dort so, bezieht sich aber allein auf zwei Wahlberechtigte und nicht auf einem wie hier. Nicht zulässig ist es demnach bei derartigen Konstellationen wie hier mit der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) zu argumentieren und zwar schon deswegen, weil diese gesamte Rechtsverordnung des BMAS bei nur einem einzigen Wahlberechtigten überhaupt nicht einschlägig ist und demnach nicht herangezogen werden kann, auch nicht analog.Das mit der "Bestimmung" stammt aus dem Leitfaden zur Wahl...
Viele Grüße
Albin Göbel
AW: Konzern SBV - Nichtigkeit der Wahl
Hallo,
bedeutet das Hamburger Urteil, wonach keine Nichtigkeit bestanden habe, dass es dann eigentlich zwei HSBV gab für den Zeitraum bis zur Ungültigkeitserklärung der Wahl? Nämlich erstens die "gewählte" HSBV, und zweitens daneben die örtliche SchwbV, welcher die Aufgaben der HSBV per Gesetz übertragen waren? Welche dieser zwei amtierenden Vertretungen hatte denn dann eigentlich das Sagen und Vorrang im Zeitraum bis zur rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung der Wahl?
Gruß
Jada Wasi
bedeutet das Hamburger Urteil, wonach keine Nichtigkeit bestanden habe, dass es dann eigentlich zwei HSBV gab für den Zeitraum bis zur Ungültigkeitserklärung der Wahl? Nämlich erstens die "gewählte" HSBV, und zweitens daneben die örtliche SchwbV, welcher die Aufgaben der HSBV per Gesetz übertragen waren? Welche dieser zwei amtierenden Vertretungen hatte denn dann eigentlich das Sagen und Vorrang im Zeitraum bis zur rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung der Wahl?
Gruß
Jada Wasi