Ich habe eine Frage zur Stellungnahme einer betriebsbedingen Kündigung eines Kollegen mit einem GdB von 80.
Wie kann ich meine Stellungnahme formulieren, für Beispiele wäre ich dankbar.
Kündigung eines SBV
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Stellungnahme bei betriebsbedingter Kündigung der SBV
Hallo Frau Omnitz,
worauf in einer Stellungnahme konkret und im Einzelnen eingegangen werden sollte sowie eine Orientierung zur Gliederung einer Stellungnahme finden Sie auf Seite 23 im neuen SBV-Guide. Zur Vorbereitung der Stellungnahme wird die SBV den betreffenden schwerbehinderten Beschäftigten selbst hören.
Bei der Kündigung eines Mitglieds der SBV gilt die Besonderheit, dass ihm regelmäßig nur außerordentlich gekündigt werden kann und dies auch nur mit Zustimmung der SBV. Soll etwa einer Vertrauensperson außerordentlich gekündigt werden, geht dies nach neuerer Rechtsprechung (LAG Hamm vom 21.01.2011, 13 TaBV 72/10; ebenso Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 96 Rn. 10) nur mit Zustimmung des 1. stv. Mitglieds der SBV; a.A. Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 96 Rn. 5, wonach es der Zustimmung des BR bedürfe.
Keiner Zustimmung bedarf es allerdings, wenn z.B. einem stellv. Mitglied der SBV fristlos gekündigt werden soll bei nur nachwirkendem Kündigungsschutz (§ 96 Abs. 3 SGB IX, § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Keiner Zustimmung bedarf es auch bei einer ordentlichen Kündigung der SBV wegen Betriebsstilllegung bzw. Betriebsabteilungsstilllegung?
Für den Sonderfall, dass jemand gleichzeitig das Amt einer Vertrauensperson und eines Betriebsrats ausübt (Doppelmandat), ist sowohl die Zustimmung der SBV als auch die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
Viele Grüße
Albin Göbel
worauf in einer Stellungnahme konkret und im Einzelnen eingegangen werden sollte sowie eine Orientierung zur Gliederung einer Stellungnahme finden Sie auf Seite 23 im neuen SBV-Guide. Zur Vorbereitung der Stellungnahme wird die SBV den betreffenden schwerbehinderten Beschäftigten selbst hören.
Bei der Kündigung eines Mitglieds der SBV gilt die Besonderheit, dass ihm regelmäßig nur außerordentlich gekündigt werden kann und dies auch nur mit Zustimmung der SBV. Soll etwa einer Vertrauensperson außerordentlich gekündigt werden, geht dies nach neuerer Rechtsprechung (LAG Hamm vom 21.01.2011, 13 TaBV 72/10; ebenso Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 96 Rn. 10) nur mit Zustimmung des 1. stv. Mitglieds der SBV; a.A. Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 96 Rn. 5, wonach es der Zustimmung des BR bedürfe.
Keiner Zustimmung bedarf es allerdings, wenn z.B. einem stellv. Mitglied der SBV fristlos gekündigt werden soll bei nur nachwirkendem Kündigungsschutz (§ 96 Abs. 3 SGB IX, § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Keiner Zustimmung bedarf es auch bei einer ordentlichen Kündigung der SBV wegen Betriebsstilllegung bzw. Betriebsabteilungsstilllegung?
Für den Sonderfall, dass jemand gleichzeitig das Amt einer Vertrauensperson und eines Betriebsrats ausübt (Doppelmandat), ist sowohl die Zustimmung der SBV als auch die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
Viele Grüße
Albin Göbel